Baulast in Notarvertrag

Diskutiere Baulast in Notarvertrag im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, muss eine Baulast eingentlich in den Notarvertrag aufgenommen werden oder lediglich dem Baurechtsamt vorgelegt werden?

  1. #1 driver55, 20.07.2008
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    Hallo, muss eine Baulast eingentlich in den Notarvertrag aufgenommen werden oder lediglich dem Baurechtsamt vorgelegt werden?
     
  2. #2 Achim Kaiser, 20.07.2008
    Achim Kaiser

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    Eine Baulast wird im Grundbuch eingetragen.
    Das ist Aufgabe des Notars.

    Man sollte damit nicht leichtfertig umgehen.

    *Weg* bekommt man sie in den seltesten Fällen wieder.
    *Last* sollte hier im Sinne des Wortes gesehen werden.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  3. #3 Stefan61, 20.07.2008
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    Falsche Antwort, Herr Kaiser. Eine Baulast wird gerade nicht insGrundbuch eingetragen. Gerade deshalb ist eine Baulast aus Sicht des Käufers nicht ungefährlich.

    Eine Baulast wird in das bei der Baubehörde geführte Baulastenverzeichnis eingetragen. Jeder Käufer sollte dieses Verzeichnis einsehen, bevor er irgendwas unterschreibt. Die Notare haben in den letzten Jahren haftungsbefreiende Klauseln entwickelt ("Der Notar hat das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen...") und sind insofern nicht hilfreich.
     
  4. #4 MoRüBe, 20.07.2008
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    Anders herum ausgedrückt...

    ... Grunddienstbarkeit was Achim meint, ist die privatrechtliche Absicherung, die gehört ins Grundbuch. Baulast= öffentlich-rechtliche Absicherung. Die Grunddienstbarkeit können zwei Vertragsparteien wieder löschen, die Baulast nie.
     
  5. #5 Achim Kaiser, 20.07.2008
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    Hoppenla,

    war ich auf dem falschen Dampfer.
    Thx für die Korrektur

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  6. Julius

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    Das, was über den Notarvertrag ins Grundbuch kommt, nennt sich Grunddienstbarkeit (z.B. ein Wegerecht, Leitungsrecht oder die Nutzung eines Stellplatzes). Da gibt es dann die schönen alten Begriffe vom herrschenden und vom dienenden (Grundstück).
     
  7. #7 driver55, 20.07.2008
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    Baulast

    Hallo, Danke für die Antworten.

    Der Sachverhalt ist wie folgt. Dem Baurechtsamt haben ein paar Punkte an unserem Antrag "nicht gefallen" - keine Genehmigung - und dann hiess es eben, es muss nach der Korrektur ohnehin eine Baulast erstellt werden.

    Die Angrenzergründstücke gehören noch alle dem, von dem auch wir das Grundstück erwerben. Somit muss doch nur dieser die Baulast unterschreiben. (richtig?)

    Punkte im einzelnen:
    • Geländeauffüllung (talseitig) bleibt weitgehend im Bereich des bestehenden Geländes, max. Geländeauffüllung von ca. 60 cm
    • Anstatt Terrassenauffüllung einen Balkonanbau
    • Den Balkonanbau können beide Bauherren im gegenseitigen Einvernehmen bis zur Grundstücksgrenze realisieren.
    • Ein versetztes Satteldach wird akzeptiert, für die 2. Doppelhaushälfte ist die gleiche Dachneigung vorgesehen
    • Die Garagenzufahrt darf ein max. 20%-iges Gefälle an der steilsten Stelle haben, wobei Ausmündungen vorzusehen sind.

    Kommende Woche haben wir einen Notartermin, wo das Grundstück endlich erworben wird.
    Frage: Wird das jetzt mit zu den Akten gelegt oder interessiert das beim Notar nicht? Dem Grundstücksverkäufer ist das ohnehin egal, dieser hatte auch die erste Angrenzeranhörung abgesegnet. Lediglich der BH der zweiten DHH muss sich dann danach richten; aber das ist ja eigentlich immer so.

    Vielleicht wird es jetzt etwas klarer, worauf ich hinaus möchte.
    Danke
     
  8. #8 Stefan61, 20.07.2008
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    Wurde oben schon mehrmals beantwortet: Den Notar und das Grundbuchamt interessieren Baulasten nicht.
     
  9. #9 Baufuchs, 20.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Trotzdem

    erscheint es mir sinnvoll, dass der Verkäufer im schon im notariellen Grundstücksvertrag erklärt, die Baulasteintragung in der benötigten Form zu veranlassen/sich zur Zustimmung verpflichtet.

    Wer schreibt, der bleibt.
     
  10. #10 driver55, 20.07.2008
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    Ok, Ok, ich frage ja schon nichts mehr...:konfusius
     
  11. Julius

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    Sehr richtig - uind wichtig!

    Wäre nicht der erste Fall, wo sich der Verkäufer/Angrenzer hinterher nicht mehr an gewisse Zusagen erinnern kann/will...
    Und dann hättet Ihr ein (in Eutrem Sinne) nur sehr eingeschränkt nutzbares Grundstück an der Backe!
     
  12. #12 VolkerKugel (†), 20.07.2008
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    Ich kenne das auch nur so ...

    ... dass bei DH- und RH-Verträgen auf evtl. bestehende Baulasten im Notarvertrag mit hingewiesen wird.
    Macht der Verkäufer doch schon aus Eigeninteresse, um späteren Ärger zu vermeiden.
     
  13. #13 driver55, 20.07.2008
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    Jain...

    ...Den Verkäufer interessiert es herzlich wenig, was und wie da gebaut wird. Er möchte nur endlich seine Grundstücke verkaufen, damit der Euro rollt. Es ist eine Baulücke von ca. 1950. Wie lange das schon im Besitz des noch jetzigen Eigentümer ist, ist mir nicht bekannt. Ich weiss nur, dass es schon immer Interessenten gab, er wollte jedoch nie verkaufen. Aufgrund privater Veränderungen wird's jetzt doch (endlich) verkauft. Manche hier im "Dorf" nehmen sowas lieber mit ins Gr...
    Ausgangssituation war ein grosses Grundstück, welches geteilt wurde und die grössere Hälfte von den beiden wurde jetzt nochmals geteilt. Und wir erwerben das in der Mitte.
    Und damit wir endlich mit dem Bau anfangen können, benötigen wir die Baugenehmigung. Und wie bereits oben erwähnt, will das Bauamt dies über diese Baulast dann genehmigen. Wer mir diese unterschreibt und wo diese dann eingetragen wird oder auch nicht, ist mir egal. Es ist doch primär die Vorgabe (Last) für den Käufer des Grundstücks der anderen DHH!
     
  14. #14 Shai Hulud, 20.07.2008
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    Besteht denn überhaupt eine Verpflichtung zum Anbau an die bereits vorhandene Doppelhaushälfte (z.B. Bebauungsplan)? Das wäre doch die größte Einschränkung der Nutzung.

    Übrigens ein schöner Gedanke, wenn Ihr auf eurem Grundstück ein freistehendes EFH errichten könntet, schaut der Nachbar mit seiner freistehenden DHH sehr sparsam aus der Wäsche... :yikes
     
  15. #15 Baufuchs, 20.07.2008
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    Baufuchs Gast

    Genau!

    Da es den aber noch nicht gibt, ist dies zunächst der Verkäufer.
    Der muss die Baulast eintragen, damit Sie Ihre Baugenehmigung bekommen.

    Ob/wann/wer die unterschreibt kann Ihnen gar nicht egal sein, denn ohne gibts keine Baugenehmigung.

    Leichtsinn ist es, diese Verkäuferpflicht nicht in den Notarvertrag aufzunehmen.

    Besser noch:
    Baulast wird noch vor dem Notarvertrag bestellt.
     
  16. #16 driver55, 20.07.2008
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    Es exisitiert noch keine DHH - habe ich auch nirgendwo geschrieben. Im Gegenteil, ganz klar, z.Zt. 3 * unbebautes Grün.
     
  17. #17 driver55, 20.07.2008
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    Von OB und WANN war bei mir auch nicht die Rede (s.o.), lediglich wer unterschreibt u. wo das eingetragen wird.
    Und dazu gibt es hier (leider) widersprüchliche Aussagen.:confused:

    Ich will doch nur, dass der Bagger endlich anrollt...:mauer
     
  18. #18 Shai Hulud, 20.07.2008
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    Nagut, dann versuch ichs nochmal:

    Besteht denn überhaupt eine Verpflichtung zum Bau einer Doppelhaushälfte (z.B. Bebauungsplan)? Das wäre doch die größte Einschränkung der Nutzung.
     
  19. #19 Baufuchs, 20.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Na gut

    nochmal:

    Unterschrift: Eigentümer des zu belastenden Grundstücks
    Wo: Baulastenvereichnis der Gemeinde
     
  20. #20 Achim Kaiser, 21.07.2008
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

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    Die andere Frage ist ....
    ists nicht möglich ohne Baulast auszukommen.

    In der Regel stellt sich die Frage wieviel einem die Baulastübernahme wert ist :).

    Ich übernehme unter normalen Umständen keine Baulast.
    Lieber verzichte ich auf den Grundstücksverkauf.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
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