Arbeitsablauf Dokumentation

Diskutiere Arbeitsablauf Dokumentation im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, folgendes Problem… Es besteht ein Bauvertrag nach VOB. Es wurden Einheitspreise vereinbart. Abnahme ist Mängelfrei erfolgt :). Nun...

  1. #1 Buschheuler, 31.07.2008
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    Hallo,

    folgendes Problem…
    Es besteht ein Bauvertrag nach VOB. Es wurden Einheitspreise vereinbart. Abnahme ist Mängelfrei erfolgt :). Nun verlangt der Bauherr von uns als Elektriker eine Dokumentation an welchem Tag wieviele Mitarbeiter wieviele Stunden auf der Baustelle gearbeitet haben, und welche Arbeiten an diesen Tagen ausgeführt wurden (Rohinstallation, Deckeninstallation usw.)
    Im Bauvertrag ist keine Vereinbarung darüber getroffen worden, dass eine solche Doku zu erstellen ist. Sind wir dazu verpflichtet dem Bauherrn eine solche Doku zu erstellen?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Line
     
  2. #2 Stefan61, 31.07.2008
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    Ob VOB oder BGB spielt keine Rolle: Sie haben mit dem AG einen Werkvertrag abgeschlossen, keinen Dienstvertrag. Folglich schulden Sie ein mängelfreies Werk (das Sie offenbar erbracht haben) und nicht, wie ein Bürohengst, bestimmte Arbeitszeiten. Ich sehe das Verhalten des AG daher als schikanös an. Wenn Sie eine solche "Dokumentation" nicht vertraglich vereinbart haben, kann der AG sie auch nicht verlangen.
     
  3. #3 Buschheuler, 31.07.2008
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    Danke, genauso denke ich auch...
    Könnte es vielleicht doch eine gesetzliche Grundlage geben? Es wäre besser wenn nicht, denn ich habe vom AG noch Folgeaufträge erhalten (außerhalb des Bauvertrages) und möchte diese natürlich ausführen. Wie kann man den AG am Besten von seiner Dummen Idee abbringen?
     
  4. hdueb

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    weiss man die Gründe, warum er er Bautagebuch haben möchte?
    Ich würde von Mensch zu Mensch mit ihm reden, die Fakten auf den Tisch legen und reden...
     
  5. #5 Buschheuler, 31.07.2008
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    Gründe?Ja, er faselte irgendwas von Eigentleistungen erbracht und Finanzamt Nachweis erbringen...wegen der Eigentleistungen...
    Klar müssen wir reden...ich dachte nur wenn ich was in den Händen hätte wäre es einfacher...
     
  6. #6 MartinB, 31.07.2008
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    Der meint sicherlich sein Tagebuch, dass Du unterschreiben sollst.
    Würde ich aber vorher "mit Finanz-A" absprechen. Die sind vorher eigentlich immer Nett.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 31.07.2008
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    Ah ja - wird wohl weniger FiA als BG sein, die da was verlangt.
    Wenn Sie nicht nach Aufwand (Std.) abrechnen, sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem AG die angefallenen Stunden nachzuweisen.
    Vergütungspflichtige Sonderleistung.
    Lösungsvorschlag zur Güte. Sie überschlagen die Studen und teilen ihm mit, >>Wir haben bei Ihrem BV ca. ...... Arbeitsstunden AUF DER BAUSTELLE ;) verbracht.<<
    Er hat was in den Händen und Sie mit wenig Aufwand hoffentlich Ruhe vor einem zufriedenen Kunden.

    MfG
     
  8. #8 rudi1106, 31.07.2008
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    Achso, ist also ein privater Bauherr, der braucht so eine Rechnung, die ausweist, welcher Anteil des Lohns auf die Arbeitleistung entfällt. Also eine Aufschlüsselung nach Material und Lohnanteil. Dann kann er das Absetzen. Son Kram wegen Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ein Stundennachweis ist aber nicht erforderlich.
     
  9. #9 MartinB, 01.08.2008
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    Nicht ganz,
    das brauchste eingentlich nur:
    Wenn man daran denkt den gewinn aus der hütte, in den nächsten 10 jahren, mit dem ehrenwerten herrn fm aus berlin, nicht zu teilen.
     
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    ging das absetzen nicht nur bei renovierungsarbeiten?
     
  11. #11 MartinB, 01.08.2008
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    Nee,
    das geht eigentlich Immer. Nur wird man von der "privaten Person" zum Unternehmer. Mit dem Unterschied das die Bilanz beim Finanz-a vorgelegt wird und eigene Muskelkraft nicht als Betriebsausgaben gewertet werden. Aber bitte immer mit denen vorher REDEN und verstehen dann wird’s einfacher und viel KÜRZER.
     
  12. #12 Baufuchs, 01.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @MartinB

    Wo stehts geschrieben?
     
  13. #13 MartinB, 01.08.2008
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    Unter Baufuchs
     
  14. #14 Stefan61, 03.08.2008
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    In § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen). Im hier einschlägigen Fall der Handwerkerleistungen kann der AG unter bestimmten Voraussetzungen 20 Prozent der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 600 Euro, von seiner Einkommensteuerschuld abziehen.

    Voraussetzungen sind insbesondere eine nach Arbeits- und Materialkosten aufgegliederte Rechnung sowie ein Überweisungsbeleg (keine Barzahlung). Die Regelung galt ursprünglich nur für unqualifizierte Arbeit, wurde aber auf Facharbeit von Handwerkern ausgedehnt.

    Beispiel: Elektriker hat 10.000 Euro berechnet, davon 2.000 Euro Material und 8.000 Euro Arbeitslohn. 20 Prozent vom Arbeitslohn sind 1.600 Euro, gekürzt 600 Euro, Steuerersparnis 600 Euro (Achtung: Abzug nicht vom Einkommen, sondern von der Steuerschuld!).

    Ein Nachweis der Arbeitsstunden ist in keinem Fall erforderlich.
     
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