Verjährung von Handwerkerrechnungen

Diskutiere Verjährung von Handwerkerrechnungen im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo liebe Experten! Unser Elektriker hat vor ca. einem Monat die Arbeiten an unserem Haus beendet. Wobei in diesem Jahr nur Kleinigkeiten...

  1. #1 bautante, 08.08.2008
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    Hallo liebe Experten!
    Unser Elektriker hat vor ca. einem Monat die Arbeiten an unserem Haus beendet.
    Wobei in diesem Jahr nur Kleinigkeiten erledigt wurden (Aussenlampen anbringen usw.). Das Größte wurde letztes Jahr gemacht (Satelitenschüssel, elektr. Rolladen, gesamte Elektroinstallation eben). Bis dato aben wir nur zwei kleine Abschlagszahlungen geleistet. Trotz mehrfacher Nachfrage haben wir noch keine Abschlussrechnung bekommen.
    Es scheint so, als ob er kein Geld brauchen würde (soll es ja geben!)!

    Jetzt meine Fragen: Wann verjähren die Ansprüche eines Handwerkers auf Zahlung des ausstehenden Betrages? Ich geh mal davon aus, dass die Rechnung nicht so schnell kommen wird...
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 08.08.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn er die Rechnung nicht liefert, ihn SCHRIFTLICH auffordern bis zum ....... die Rechnung aufzustellen und gleichzeitig die kostenpflichtige Ersatzvornahme androhen.
    Kommt die Rechnung nicht, einen Dritten mit der Erstellung beauftragen und die dafür anfallenden Kosten von der Rechnung absetzen.
    Dann braucht man/frau nicht jahrelang mit komischem Gefühl zum Briefkasten gehen und kann morgens auch entspannt den Kopf überm Waschbecken heben.
    :D
     
  3. Zottel

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    Ersatzvornahme für die Rechnungsstellung? Das wäre mal interessant :bounce:

    Aber die Rechnung verjährt nicht einfach so.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 08.08.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Guckst DU VOB/B § 14 Nr 4.
    BGB dürfte ähnliche Regelungen haben. Stell Dir vor, Du hast Fördergelder, die irgendwann verfallen. Da kannst ja nict auf die Gnade des Handwerkers in Sachen Abrechnung warten oder die Fördergelder in die Tonne hauen.

    MfG
     
  5. #5 mazepan, 08.08.2008
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    Ganz allgemein lässt sich Folgendes sagen:
    Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
    1. der Anspruch entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    Also verjähren Rechnungen, die jetzt fällig wären (Verjährung beginnt am 31.12.2008) am 31.12.2011
     
  6. #6 Olaf (†), 08.08.2008
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    Ergänzung...

    um Mistverständnisse zu verhindern:
    Rechnungen sind nur der Ausdruck eines Anspruchs - er muss also nicht zwingend die Rechnung legen, um seinen Anspruch aufrecht zu erhalten.
    Fragt mal einige, wann sie den Kostenbescheid für z.B. Entwässerungs- und Trinkwasseranschlüsse gekriegt haben.
    Die Forderung schwebt und schwebt und schwebt
     
  7. Peeder

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    Meines Wissens läuft die Frist nicht unbedingt mit dem Erstellen der Rechnung, sondern wann der Anspruch entstanden ist, z.B. die Fertigstellung, Abnahme, Inbetriebsnahme.


    Peeder
     
  8. #8 Stefan61, 08.08.2008
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    Nee, Olaf, ohne Rechnungsstellung verjährt der Anspruch, wie oben richtig beschrieben. Sie verwechseln hier das Privatrecht (BGB) und das öffentliche Recht, für das besondere Bestimmungen gelten.
     
  9. #9 Olaf (†), 08.08.2008
    Olaf (†)

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    Ich....

    korrigiere mir: Des bezog sich nicht darauf, dass es nicht verjährt, sondern eher darauf, dass ein Anspruch unbedingt als Rechnung formuliert sein muss.
     
  10. Peeder

    Peeder

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    Ich zitire mal aus einer Veröffendlichung

    Quelle Volker Stadtfeld

    gruss Peeder
     
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