Bauantrag für Garage von Gemeinderat abgelehnt - was nun?

Diskutiere Bauantrag für Garage von Gemeinderat abgelehnt - was nun? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, wir haben ein wie ich finde ziemlich nerviges problem... Wir haben neu gebaut und haben auch eine Garage neben dem haus geplant, mit 3...

  1. #1 dichter84, 13.08.2008
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    Hallo,

    wir haben ein wie ich finde ziemlich nerviges problem... Wir haben neu gebaut und haben auch eine Garage neben dem haus geplant, mit 3 meter abstand, so dass dazwischen noch ein carport passt. Nun haben wir seitlich noch 2 glastüren raus zum carport. Da wir mit dme FFB haus allerdings etwa 80cm über der strasse stehen, brauchen wir seitlich eine kleine treppe aus dem haus in den carport. Diese wurde vom architekt einfach vergessen. In wurde ein weiterer Bauantrag gestellt, um den Carport um einen Meter breiter zu bauen, so dass diese Treppen platz hätten. Beim gespräch mit dem Landratsamt schien das kein problem zu sein. Doch als ich jetzt nachgefragt habe, hies es, dass der Gemeinderat der Verbreiterung nicht zugestimmt hätte. Einzige begründung: das baufenster wäre überschritten.

    Jetzt die Frage: was kann ich da machen? Es gibt keine angrenzenden Nachbarn auser einen Spielplatz der Gemeinde. Es werden alle abstandsregeln eingehalten. Das Haus steht am ortsrand, so dass es wirklich keinen Stören würde. Hab ich da irgend einen rechtsanspruch?

    Es gilt dazu zu sagen, dass in diesem Neubaugebiet zwei Gemainderäte Mehrfamilienhäuser gebaut haben, obwohl im bebeuungsplan nur ein und zweifamilienhäuser vorgesehen sind. Diese Genehmigungen scheinen ja auch kein Problem gewesen zu sein. Um so weniger verstehe ich, wieso man uns wegen einem Meter Probleme macht..? Ist das so üblich??


    Würde mich über jede Hilfe freuen...
     
  2. #2 derengelfrank, 13.08.2008
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    mh. Zunächst bist Du natürlich dem Gemeinderat ausgeliefert.
    Allerdings verstehe ich das mit dem Baufenster nicht so ganz (ist im Bebauungsplan eingezeichnet, bitte Bild einstellen).
    Zwischen Haus und Garage waren bisher 3m für Carport geplant. Dann kommt die Garage. Und danach wohl noch ein Streifen Grundstück bis zur Grenze? (Ich gehe mal davon aus, daß die Garage nicht auf der Grenze steht, da ihr sie sonst nicht versetzen könntet). Normalerweise muss die Garage entweder auf der Grenze stehen oder mit 3m Abstand. Ist das das Problem?
    Dann (evtl breitere) Garage auf die Grenze, Carport ebenfalls breiter, dann dürfte es passen.
    Alternative: Garage 60cm über Gelände setzen lassen und Rampe/Carport aufschütten.
     
  3. #3 dichter84, 13.08.2008
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    ich kann irgend wie keine Grafik hochladen! Kommt dauernd "hochladen fehlgeschlagen". Keine ahnung warum..


    Das grundstück ist nicht rechteckig, sondern eher dreieckig. (eckhaus an einer einmündung eines Fussweges) aber die 3 meter abstand bleiben auf jeden fall locker bis zur grenze. Wie gesagt, das Landratsamt hätte da auch nicht wirklich was dagegen. Allerdings befindet sich die garage so oder so komplett auserhalb des baufensters. Das kommt aberd adurch zu stande, dass es sich um eine Doppelhaushälfte handelt, und nicht, wie von der gemeinde ursprünglich geplant, um ein einzelhaus. Dadurch war eigendlich von vorne herein klar dass das Grundstück anderst zugeschnitten werden muss. Die 6 meter für Garage und Carport wurden dann ja auch genehmigt, nur jetzt wo das haus steht und auffällt dass da treppen hin müssen, machen sie wegen dem einen meter stress.
    Anfüllen bis fast auf FFB geht übrigens nicht, da es sich um ein Holzständer Haus handelt und wir vom fertighaushersteller die Vorgabe haben 300mm unter FFB zu bleiben, da sonst wasser anlaufen könnte. Auserdem würde durch die momentan sehr schöne aussicht aus dem Wohnzimmer zerstört werden..

    ...diese ämter-rennerei nimmt schon fast mehr zeit ein als der eigendliche bau...

    ich guck mal ob ich wo nen webspace find zum des bild hochladen..


    mfg
     
  4. Julius

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  5. #5 Bauwahn, 13.08.2008
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  6. #6 wasweissich, 13.08.2008
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  7. #7 Shai Hulud, 13.08.2008
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  8. #8 Reinhard, 13.08.2008
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    Wenn´s ein Baufenster gibt, ist ein B-Plan aufgestellt worden. § 31 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB beschreibt die evtl. relevanten Ausnahmen und Befreiungen vom B-Plan.
    Ausnahmen können zugelassen werden, wenn

    a) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, d.h. Dein Carport nicht mit Kuppel und Glockenturm ausgestattet ist (oder sonstige ortsunübliche Eigenheiten aufweist)

    b) die Würdigung der nachbarlichen Interessen erfolgt, d.h. der Nachbar, auf dessen Seite Du das Baufenster überschreitest möglichst schriftlich der Überschreitung zustimmt (wenn das die Gemeinde ist, müssen die Dir Gründe für das Versagen der Zustimmung nennen(zuständig ist das Bauamt der Gemeinde))

    c) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, d.h. das Ortsbild nicht verändert wird (diese Beurteilung liegt im Zuständigkeitsbereich des Rates)

    d) Dir eine offenbar nicht beabsichtigte Härte (das ist "weicher" als das beliebte "unzumutbar" und gibt deswegen in Deinem Fall mehr her) aufgebürdet wird.
    Und genau das ist der Fall durch die Entscheidung des Rates (oder war´s nur der Bauausschuss, der eigentlich für solche Fälle zuständig ist bevor das ganzeVerfahren in den Rat geht).

    Wenn Du diese vier Punkte geprüft hast, nimm Deinen Antrag und das BauGB und setzt Dich zum Amtsleiter des Bauamtes der Gemeinde in´s Büro. Vielleicht gibt´s ja auch eine Bürgermeistersprechstunde und der ist Wahlbeamter!!
    Dem erzählst Du die ganze Geschichte völlig unaufgeregt von vorne und verabschiedest Dich mit der Bitte, das Ganze im Rahmen des § 31 nochmals zu prüfen.

    Wird Dein Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet (innerhalb von Ortsgrenzen mit B-Plänen) dann noch negativ beschieden, liegt´s wahrscheinlich wirklich am Rat (oder am Bauausschuss). Diese Damen und Herren, auch alle gewählte Volksvertreter, sind in dem dann möglichen Weg der Klage eventuell sogar persönlich haftbar, da sie eine offenbar unbeabsichtigte Härte dulden und sich vielleicht dem Geruch der Rechtsbeugung aussetzen.
    Schön ist bei so einem Vorgehen übrigens immer die Erwähnung der lokalen Presse. Das kann Dir aber ein Anwalt genau auseinander legen.

    Veränderungen der Baufenstergröße auf diesem Weg sind nicht unüblich, weil der Gesetzgeber genau für Fälle wie Deinen die Ausnahmeregelung des §31 BauGB geschaffen hat.

    Über die Kosten der ganzen Angelegenheit würde ich mich an Deiner Stelle übrigens mit dem vergesslichen Architekten unterhalten, wofür hat der seine Betriebshaftpflicht?
    Wenn Du ihm das Versäumnis nachweisen kannst, muss er auf eigene Kosten nachbessern.

    In einem ganz seltenen Fall kannst Du aber dumm aus der Wäsche gucken, wenn der B-Plan nämlich per Festsetzung so eng ausgelegt werden muss, dass eine Überschreitung der Baugrenze ausdrücklich kategorisch ausgeschlossen ist. Ich kann mir aber keine Gemeinde vorstellen, deren Verwaltung so dämlich ist, sich die Ausnahmen des § 31 nicht aus Eigeninteresse offen zu halten.
    Wo bliebe sonst die Flexibilität gegenüber den Wählern, die Mehr- statt Zweifamilienhäuser bauen.

    mfG
     
  9. #9 dichter84, 16.08.2008
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    also hier ist jetzt mal das bild.... Treppen sind da grad nicht eingezeichnet, nur die türen sind seitlich in den carport angedeutet... aber da gehören treppen hin..

    http://img119.imageshack.us/img119/8461/haus1qn0.jpg
     
  10. #10 dichter84, 21.08.2008
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    hmmmmmm ok, das macht hoffnung;) werd das mal versuchen so.... Übrigens, der ortsbaumeister hatte vor dem antrag noch gesagt, dass wenn es nur um einen meter breiter ginge bräuchte ich nichtmal nen antrag, das würde auch so gehen.... hab ich allerdings nicht schriftlich....

    also mal vielen dank für die tipps, ich hoffe mal dass ich erleben darf wie man in deutschland auch noch ohne anwalt und entsprechende kosten manchmal noch zus einem recht kommen kann...;)


    mfg
     
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