Zahlungsplan "Objektüberwachung"

Diskutiere Zahlungsplan "Objektüberwachung" im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, möchte mal kurz anfragen, ob diese Zahlungsmodalität üblich und O.K. ist? Ausgangssituation im 1. Entwurf des Anwalts:...

  1. VAUPE

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    Hallo,

    möchte mal kurz anfragen, ob diese Zahlungsmodalität üblich und O.K. ist?

    Ausgangssituation im 1. Entwurf des Anwalts:

    vereinfacht ausgedrückt: Zahlung des AN nach mangelfrei erbrachter Einzeleistung gemäß Vertrag.

    Für die Objektüberwachung bekam ich vom AN jetzt einen Änderungswunsch
    für LP 8, wie folgt:

    Das Honorar für LP 8 ist in folgenden Teilbeträgen zu zahlen:
    (Um Summen aussen vor zu lassen: LP 8 = 100%)

    bei Richtfertigkeit 25%
    bei Einbau der Fenster 25%
    bei Fertigstellung des Innenputzes (ohne Nachputz) 25%
    bei Fertigstellung Etrich 12,5%
    bei Bezugsfertigkeit 12,5%

    ist das so O.k. ? Oder überzahlt?

    Grundsätzlich würde ich auch lieber schreiben:
    1. nach.......
    2. vollständiger und mangelfreier ......

    Danke.
     
  2. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    1 und 2 würde ja bedeuten das dem Überwacher nur Geld nach Mangelfreier Erstellung der Leistung Dritter fällig wäre?

    Und wenn der AN nie Mangelfrei arbeitet steht dem Überwacher dann auch nichts zu?
     
  3. VAUPE

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    Nach....

    dachte daran, dass nach Rchitferigkeit, Fenstereinbau etc bezahlt wird.

    Mangelfrei

    sollte eher die Leistung der Überwachung gemeint sein.

    Viel wichtiger ist aber die Frage der Zahlungshöhe, der Rest ist ja vermutlich
    Erbsenzählerei und nicht so maßgebend.
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 16.08.2008
    VolkerKugel (†)

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    Das ist ...

    ... von welchen Zeiträumen reden wir denn hier :confused:
     
  5. VAUPE

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    O.K. Erbsenzählen!

    Sind denn nu die Abschläge so i. O. oder nicht? Hab in diesem Fall keine
    Vergleichswerte und will nicht für jeden Sch..... den Anwalt bemühen.

    Eine Antwort ala "Ist üblich", "ist unüblich", "Nicht weiter tragisch", "Lass es" würde mir ja reichen.
     
  6. Eric

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    Also sollen wir jetzt abstimmen?

    Leider ist aber schon Deine Frage Käse. Denn die LPH 8 gibts nur für Architektenleistungen. Hier gehts aber offenbar um einen Zahlungsplan für die Leistungen eines GU, GÜ oder BT.

    Sinnvolle Fragen solltest Du hier schon stellen.

    Im übrigen ist es im Leben halt so, daß der AN nicht immer das mitzumachen bereit ist, was der eigene Anwalt vorschlägt. Ist doch ganz einfach: Der Anwalt geht von Deinen Interessen aus und schlägt vor, daß im Einklang mit dem BGB erst nach Fertigstellung aller Leistungen gezahlt wird. Der Unternehmer will Zahlungen nach Baufortschritt, weil er nicht alles vorausfinanzieren will, vielleicht auch gar nicht kann. Da muß dann ein Kompromiss gefunden werden.

    Redest Du noch mit Deinem Anwalt? Wenn ja, wird er Dir sagen, daß man Zahlungen nach/in Anlehnung an die MABV vereinbaren könnte.
     
  7. VAUPE

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    @ Eric

    1.
    Es geht wie oben schon geschrieben durchaus um LP 8 eines Dipl.-Ing. (Begrifflichkeit Zahlungsplan / Abschlagszahlung kannst Du dir von mir aus aussuchen. Meiner Meinung nach ist eine Vereinabrung von Abschlägen doch eine Art Zahlungsplan)
    Die beiden anderen Poster hatten offensichtlich kein Problem damit zu erkennen dass es sich wohl um eine LP eines Planers und nicht um einen BT handelt.

    In sofern ist auch deine Antwort in meinen Augen genauso Käse!

    2. Klar rede ich noch mit dem Advokaten. Ist nur immer Zeitaufwändig.

    Trotzdem danke für die Antwort.
     
  8. #8 VolkerKugel (†), 16.08.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Dann nehmen wir mal ...

    ... ist sogar angemessen :konfusius (ich hätte die letzte Rate niedriger angesetzt :D ).
     
  9. VAUPE

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    Das ist doch mal ne Aussage mit der man was anfangen kann.
    Wenn "üblich" dann gutt iss und rein in den Vertrag.

    Danke.
     
  10. #10 Manfred Abt, 16.08.2008
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    Mal einen anderen Ansatz, so ist es bei uns meist üblich.
    Höhe der Abschlagszahlungen für Bauüberwachung richtet sich nach dem Leistungsstand der zu überwachenden Unternehmerleistungen.
    Beispiel:
    • Honorar Bauüberwachung 10.000 Euro
    • Voraussichtliche Netto-Baukosten 200.000 Euro
    • wenn geprüfte Rechnungssummen der Unternehmer in der Summe z.B. 50.000 Euro = 1/4 erreichen, dann Abschlagshonorar: 1/4 x 10.000 = 2.500 Euro.

    Leistung ist dann fertiggestellt nach Prüfung der letzten Unternehmerrechnung.
     
  11. VAUPE

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    So haben wir es nun in etwa auch geregelt, denke ich:

    1/3 nach Rohbauerstellung
    1/3 nach Erstellung der luftdichten Ebene und BD-Test
    1/3 nach Bauabnahme
     
  12. #12 Manfred Abt, 18.08.2008
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    Wobei Abnahme mit dem Unternehmer auch erfolgen kann, wenn noch kleinere Mängel existieren.

    Und zur Bauüberwachung gehört auch die Leistung, die Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel zu überwachen. Insofern wäre das ein überwacherfreundlicher Zahlungsplan.
     
  13. VAUPE

    VAUPE

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    Hallo Herr Abt,

    haben wir uns auch gedacht, aber ich denke damit können wir leben und der
    Planer muss es ja auch (Leben).

    Es ist aber vereinbart, dass die Teilzahlungen unter Vorbehalt ausbezahlt werden.

    Grüße
     
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