Gewähleistungsanspruch wegen Mangel am Bau?

Diskutiere Gewähleistungsanspruch wegen Mangel am Bau? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, folgendes Problem: Ich kaufte ein Haus bei einer Zwangsversteigerung. Es was war erst gute 2 Jahre alt. Es stellte sich ein Mangel an...

  1. stonev

    stonev

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    Hallo,

    folgendes Problem:
    Ich kaufte ein Haus bei einer Zwangsversteigerung. Es was war erst gute 2 Jahre alt.
    Es stellte sich ein Mangel an der Heizung heraus.
    Über den Architekten erfuhr ich den Handwerker des Gewerks, sprach ihn darauf an und stellte auch klar, dass es sich m.E. um einen Gewährleistungsanspruch handelt, daq innerhalb der 5 Jahresfrist. Er kam arbeitete und schrieb trotzdem eine Rechnung, der ich dann unter Hinweis auf Gewährleistung widersprochen habe.
    Nun kommt ohne weiteren Schfriftverkehr ein Schreiben seines RA, der den Rechnungsbetrag mit Frist von einer Woche beitreiben will und mich als Schuldner bezeichnet, weshalb er mir seine Unkosten aufdrückt.

    Meine wichtigste Frage:
    Ich war ja nicht Bauherr und nicht der Auftraggeber des Gewerks. Habe ich trotzdem als Käufer (Zwangsversteigerung) die Gewährleistungsansprüche?

    Gruß
    Michael
     
  2. Lukas

    Lukas

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    Hi!

    Hat der Auftraggeber das Gewerk vollständig bezahlt?

    Gruß Lukas
     
  3. #3 MoRüBe, 25.08.2008
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Mit der ZV sind...

    ... alle Gewährleistungsansprüche wech. Sie kaufen in der ZV "wie besehen". Es wird jetzt der Punkt beginnen: wer hat die besseren Zeugen. Aus Sicht des Handwerkehrs sind Sie der Auftraggeber. Punkt. Darüber hinaus ist die Frage offen, ob es sich hier um einen Gewährleistungsfall handelt, oder um mutwillige Sabotage des Vorbesitzers, oder oder oder. Was aber hier zweitrangig sein dürfte.
     
  4. #4 Baufuchs, 25.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Damit

    ein Nacherwerber Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Handwerker geltend machen kann, bedarf es einer "Abtretung der Gewährleistungsansprüche". Die könnten Sie nur dann erfolgreich verwenden, wenn der Vorbesitzer die betreffende Handwerkerrechnung auch voll bezahlt hat.

    Ihnen liegt keine Abtretungserklärung vor, also haben Sie keine Möglichkeit gegenüber dem Handwerker Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

    Wie hat denn der Handwerker reagiert, als Sie "klar gestellt haben", dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelt?

    1.) Ist OK ich repariere die Anlage?
    2.) Ich repariere und dann schaun mer mal?

    oder wie?
     
  5. stonev

    stonev

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    Ob und was bezahlt wurde weiß ich nicht. Der hat die gesamte Heizung / Sanitär gemacht, also nicht wenig. Ich meine in einem Gespräch mal gehört zu haben, es hätte noch eine letzte offene Rechnung gegeben. Die muss aber ja nicht zwingend das Gewerk Heizung betroffen haben.
    Werde diesbezüglich Morgen den Architekten befragen, dass der mir die Unterlagen zur Verfügung stellt. Der war bisher sehr hilfsbereit.

    Diae Frage ob es nun ein Mangel ist, oder nicht sei einmal dahingestellt. Das habe ich an anderer Stelle schon erörtert, also gehen wir hier erst mal davon aus, dass es ein Mangel ist.

    Ich habe dummerweise alle Aussagen der Fa. nur telefonisch. OK, das war ein Fehler. Der Chef persönlich sagte, er werde das kostenneutral in Ordnung bringen. Die haben von mir schriftlich, dass ich das ganze als Gewährleistungsfall einstufe und entsprechende Maßnahmen erwarte. Meiner Ansichtnach hätten die dann sagen können machen wir, oder nicht. Aber rauskommen, machen und dann einfach ne Rechung schreiben geht doch nicht. War doch dann gar kein "normaler" Auftrag.
     
  6. #6 MoRüBe, 25.08.2008
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Jeder Rechtspfleger weist bei jeder ZV...

    ... vor dem Termin darauf hin, daß es bei der Ersteigerung eines ZV-Objektes keinerlei Gewährleistung gibt. Also, wie in dreiteufelsnamen kommen Sie auf die Idee, daß ausgerechnet Ihnen Gewährleistung zustehen sollte??

    Andererseits, jemanden zu bestellen, und was zu erwarten, ist die eine Sache, ob es so ist, eine andere. Da hätte man sich vorher rechtskundig machen, oder besser zuhören sollen.

    Genau wie kostenneutral. Das heißt noch lange nicht kostenlos!!
     
  7. stonev

    stonev

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    Hab ich was böses gesagt ???

    Ich war bisher immer der Ansicht, das Menschen, die miteinander sprechen auch ein Ergebnis erzielen können, ohne gleich die RA zu bereichern.
    Ich habe viel und lange mit der Fa. gesprochen und die haben Zusagen gemacht.
    Wer zum Teufel gibt denen denn das Recht alles zu erzählen und sich dennoch an nichts zu halten. Die klare Aussage, sie seien nicht zur Gewährleistung verpflichtet und machen es nicht, hätte gereicht, damit sie erst mal keinen Handschlag hätten tun müssen.
     
  8. Lukas

    Lukas

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    Wie kommstn darauf, daß ne ZV von jeder Gewährleistung entbindet?

    :winken
     
  9. #9 Baufuchs, 25.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Vermutlich

    wg. Zwangsversteigerungsgesetz §56:

    "Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt."
     
  10. Lukas

    Lukas

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    Könnte es sein, daß es da um Ansprüche gegen den Einlieferer geht?

    :winken
     
  11. #11 wasweissich, 25.08.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    das könnte sein , und der ist in dem augenblick der einzige vertragspartner........
     
  12. Eric

    Eric

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    Grundsätzlich: Forderungen ( hier: Gewährleistungsanspruch ) kann man auch kaufen, sog. Forderungskauf. Vollzug des Kaufs erfolgt dann ( dinglich ) durch Abtretung. Also hätte Stonev die Gewährleistungsansprüche vom Schuldner kaufen und sich abtreten lassen können. Hat er aber nicht getan. Insofern scheitert der an sich gute Vorschlag von Baufuchs.

    Hier ist der Fall aber komplizierter. Stonev hat offenbar Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, obwohl er zum Zeitpunkt der Geltendmachung überhaupt keine hatte ( s.o ). Insbesondere wurden ihm mit dem Zuschlag die Gewährleistungsansprüche des Schuldners nicht übertragen ( abgetreten ). Die blieben beim Schuldner.

    Der Handwerker hat andererseits möglicherweise ( ? ) angenommen, er sei gegenüber Stonev gewährleistungspflichtig. Dann hätte er überhaupt keinen Willen zur entgeltlichen Ausführung der Arbeiten gehabt. Also kein vertraglicher Anspruch.

    Aber Bereicherungsanspruch, da er ohne Rechtsgrund ( in der Annahme einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld ) geleistet hat. Frage ist dann, ob man den Rechtgrund jetzt noch durch Abtretung des etwaigen ( ? ) Gewährleistungsanspruchs des Schuldners nachschieben könnte.

    Interessanter Fall und der wäre als Teilproblem was für den " großen Schein " im BGB.

    Was hat denn der Anwalt in seinem Aufforderungsschreiben zu dem Problem geschrieben ? Oder wars erst einmal ein Dreizeiler.
     
  13. stonev

    stonev

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    Anwalt hat mit zweizeiler lediglich de Anspruch auf Gewährleistung zurückgewiesen.

    Gleichzeitig erklärt er, ich habe mit meinem Einspruch weitere Zahlungen an seinen Mandanten verweigert, wodurch ich mich nun im Schuldnerverzug befände. Und genau deswegen will er mir sein Honorar über 120,- im Rechnung stellen.

    Geht das? Ich meine die müssten mir doch erst mal sagen, was sie von meinem Widerspruch halten und mal weiter sehen, oder?
     
  14. lawyer

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  15. stonev

    stonev

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    Hab´s gestern nem Anwalt gegeben. Der sieht das genauso wie Eric. Mal sehen wie´s weiter läuft...
     
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