Fragen zur Baufertigstellungsanzeige/Bezugsfertigkeit

Diskutiere Fragen zur Baufertigstellungsanzeige/Bezugsfertigkeit im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Forumsteilnehmer, wir sind etwas unsicher bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Baufertigstellungsanzeige gegenüber den Baubehörden,...

  1. #1 2 linke Hände, 23.11.2003
    2 linke Hände

    2 linke Hände

    Dabei seit:
    03.11.2003
    Beiträge:
    10
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    nix besonderes
    Ort:
    Düsseldorf/Monheim
    Hallo Forumsteilnehmer,

    wir sind etwas unsicher bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Baufertigstellungsanzeige gegenüber den Baubehörden, denn auf die vorhergehende Rohbaufertigstellungsanzeige erfolgte von dort keinerlei Reaktion.

    Was muss nun bei der Baufertigstellungsanzeige gegenüber den Baubehörden wirklich schon alles fertiggestellt sein?

    Durch Internetrecherche haben wir herausgefunden, dass zumindestens eine Fertigstellungsanzeige des Installateurs und des Elektrikers, sowie eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers vorliegen muss.
    Gilt letzteres auch wenn nur eine Gastherme vorhanden ist und kein offener Kamin? :confused:

    Und was muss für die Bezugsfertigkeit fertiggestellt sein ?, d.h. dass dort schon der neue Wohnsitz angemeldet werden kann - für den Beginn der Eigennutzung in Bezug auf die Eigenheimzulage.
    Wir hatten irgendwo etwas gelesen, dass neben einem abgeschlossenem Gebäude, Fenstern und abschließbarer Eingangstür nur ein Tisch, ein Stuhl und eine benutzbare Toilette mit Waschgelegenheit vorhanden sein muss.
    Ist das so richtig ? :confused:

    Herzlichen Dank im voraus für die Beantwortung der vielen Fragen.

    Gruß Brigitte und Thomas :winken
     
  2. #2 2 linke Hände, 25.11.2003
    2 linke Hände

    2 linke Hände

    Dabei seit:
    03.11.2003
    Beiträge:
    10
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    nix besonderes
    Ort:
    Düsseldorf/Monheim
    Halloooooo,

    hat denn keiner der Experten einen Hinweis für uns ? :cry
    Wir können doch unmöglich die einzigen sein, auf die derartige Terminablaufprobleme zukommen.

    Gruß Brigitte :winken
     
  3. #3 lakra-man, 26.11.2003
    lakra-man

    lakra-man

    Dabei seit:
    10.11.2003
    Beiträge:
    562
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    ----
    Kann trotz Kullertränen nicht helfen

    Hallo Brigitte. Ich schreibe aus Baden-Württtemberg und habe gerade einen Kollegen gefragt, der bei uns im Baurechtsamt arbeitet.

    Sorry, hätte gerne eine Antwort geliefert, aber bei uns in BW ist das völlig anders. Im Regelfall würde noch nicht mal mehr eine Abnahme gemacht, weil nicht gefordert. Teilweise noch nicht mal bei Mehrfamilienhäusern.

    Zum Thema Eigenheimzulage müssten hier im Forum aber Fachleute da sein. Vielleicht haben sie nur den Teil mit dieser Frage übersehen. Das holen wir hiermit nach....

    Ich wollte nur antworten, damit Du siehst, dass die Frage gelesen wurde.

    Gruß
    Klaus Fuchs
     
  4. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    M.E. sind die Anforderungen, die die Landesbauordnung an Wohnungen stellt, zu erfüllen. Diese wären (Bayern):

    - Wohnungen müssen von anderen Wohnungen oder fremden Räumen baulich abgeschlossen sein ...

    - Jede Wohnung muß eine Küche und ausreichenden Abstellraum haben.

    - Jede Wohnung [muss] mindestens einen Abort haben.

    In die selbe Richtung ging einmal eine Diskussion, die ich mit dem Finanzamt hatte. Es kam darauf an, dass WC und Küche fertiggestellt waren. Zur funktionierenden Küche wird i.d.R. eine Stromversorung gehören.

    Aus der EnEV lässt sich ableiten, dass Wohngebäude eine Teilmenge der "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" von 19°C und mehr sind. Dies impliziert eine Heizung, die wiederum nur mit Segen des Schornsteinfegers in Betrieb gehen kann.

    Auf die Versorgung mit Heizenergie kam es dem Finanzamt in der o.g. Diskussion nicht an.

    Trotzdem würde ich folgende 5 Kriterien als einzuhalten sehen:

    Abgeschlossenheit
    WC
    Küche
    Strom
    Heizung
     
  5. #5 Gast217, 26.11.2003
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo Brigitte und Thomas,

    Eure Frage zeigt ein häufiges Missverständnis bezüglich der Eigennutzung auf. Zu eigenen Wohnzwecken eigengenutzt bedeutet das tatsächliche Wohnen und nicht nur gemeldet sein.
    Im Eigenheimzulagenerlass dazu:
    "Eine Wohnung wird nur zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsaechlich bewohnt wird. Im Bereithalten einer leerstehenden oder moeblierten Wohnung liegt keine Nutzung zu Wohnzwecken."

    Noch zur Fertigstellung (für die Eigenheimzulage):
    "Eine Wohnung ist hergestellt oder der Ausbau oder die Erweiterung ist fertiggestellt, sobald die Wohnung oder der Ausbau oder die Erweiterung nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist (vgl. H 44 EStH 1996 > Fertigstellung). Der Zeitpunkt der Bauabnahme ist nicht entscheidend.
    In Abschn. 44 EStH ist die Fertigstellung eines Gebäudes definiert. Demnach ist eine Gebäude fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist.

    Viele Grüße
    Marion :)
     
  6. #6 2 linke Hände, 26.11.2003
    2 linke Hände

    2 linke Hände

    Dabei seit:
    03.11.2003
    Beiträge:
    10
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    nix besonderes
    Ort:
    Düsseldorf/Monheim
    Re: Re: Fragen zur Baufertigstellungsanzeige/Bezugsfertigkeit

    ...erst mal herzlichen Dank für die zahlreichen Antworten. :D

    Uns ist schon klar, dass das Haus auch wirklich zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Ansonsten wäre es "Fördergelderschleichung", oder wie dieses Delikt heißt.

    Es ging uns vielmehr darum auszuschließen, dass ein überprüfender Finanzbeamter - so was soll ja vorkommen - das Haus für Wohnzwecke als nicht fertigtgestellt ansieht, weil z.B. das Bad noch nicht komplett gefliest ist.

    Gleichzeitig wollten wir ausschließen, dass aus ähnlichen Gründen die Bauabnahme - sollte sie denn stattfinden - verweigert wird.

    Gruß Brigitte :winken
     
  7. Bruno

    Bruno

    Dabei seit:
    28.02.2003
    Beiträge:
    3.943
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    86167 Augsburg
    Benutzertitelzusatz:
    Bauexperte - Augsburg
    Eines muss man unterscheiden:

    Es gibt die Fertigstellung nach Bauordnungsrecht und das, was das Finanzamt als Fertigstellung ansieht.

    Dem Bauordnungsamt geht es um Sicherheitsaspekte wie Standsicherheit und Brandschutz, dem Finanzamt geht es um die Bewohnbarkeit.

    Fall aus meiner Praxis: ein fehlender Balkon mit der Gefahr des Absturzes bedeutete bauordnungsrechtlich, dass die Wohnung nicht fertiggestellt war. Dem Finanzamt war dies egal, es kam nur auf Küche und WC an. Im Beispiel wollte allerdings der Eigentümer die Fertigstellung gegenüber dem Finanzamt verzögern.
     
  8. #8 Gast217, 26.11.2003
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo Brigitte,

    das wäre dann der weniger problematische Fall. Nimmt ein Finanzbeamter auf Grund der eingereichten Unterlagen die Fertigstellung später an, bedeutet dies lediglich, dass der Förderzeitraum später beginnt. Liegt der Jahreswechsel dazwischen, verschiebt sich die Förderung um ein Jahr.

    Viele Grüße
    Marion :)
     
  9. #9 Gast217, 26.11.2003
    Gast217

    Gast217 Gast

    Ergänzung:

    Zu Brunos Beitrag und was ich auch in meinem ersten Beitrag schon mit "(für die Eigenheimzulage)" eingeschränkt hatte:
    Jedes Gesetz definiert verwendete Begriffe oder verweist auf eine Definition an anderer Stelle. Oder sollte es ;) bin kein Jurist.

    Viele Grüße
    Marion :)
     
Thema: Fragen zur Baufertigstellungsanzeige/Bezugsfertigkeit
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. baufertigstellungsanzeige

    ,
  2. baufertigstellungsanzeige bw

    ,
  3. baufertigstellungsanzeige wann

    ,
  4. nutzungsaufnahme für eigenheimzulage ,
  5. rohbaufertigstellungssanzeige bw,
  6. baufertigstellungsanzeige ohne innentüren,
  7. Fertigstellungmeldung Wohnung gessen,
  8. baufertigstellungsanzeige bayern,
  9. baufertigstellungsanzeige hessen,
  10. bezugsfertigkeit anzeige,
  11. baufertiganzeige vergessen,
  12. fertigstellungsanzeige bayern,
  13. unterlagen bezugsfertigkeit anzeige,
  14. baufertigstellungsanzeige bayern formular,
  15. baufertigstellungsanzeoge wann,
  16. bau fetigsstellungs anzeige,
  17. muss bei einer baufertigstellungsanzeige die Schornsteinfeger unterlagen beigelegt werden?,
  18. nutzungsaufnahme bayern formular,
  19. bezugsfertigkeit kriterien,
  20. baufertigstellumgsanzeige,
  21. baufertigstellungsanzeuge wann
Die Seite wird geladen...

Fragen zur Baufertigstellungsanzeige/Bezugsfertigkeit - Ähnliche Themen

  1. Zweischaliges Mauerwerk mit (Kern)Dämmung im Neubau - verschiedene Fragen

    Zweischaliges Mauerwerk mit (Kern)Dämmung im Neubau - verschiedene Fragen: Hallo liebe Bauexperten, wir planen aktuell unser EFH und hätten gerne eine Klinkerfassade (bitte keine Diskussion bezüglich Sinnhaftigkeit /...
  2. Frage zu Dämmwert Haustür für Förderung BAFA

    Frage zu Dämmwert Haustür für Förderung BAFA: Hallo allerseits, ich bin neu hier im Forum und hoffe ich habe das richtige Unterforum erwähnt. Wir haben ein Haus komplettsaniert und dabei...
  3. Allgemeine Fragen zum Holzterrassenbau

    Allgemeine Fragen zum Holzterrassenbau: Hallo liebe Gemeinde, Ich werde dieses Jahr eine Holzterrasse bauen, kurze Beschreibung: 6m breit (Hausseite), 4m tief - die Fläche wird...
  4. Hilfe, Frage zur fachmännischen Montage von Fenstern

    Hilfe, Frage zur fachmännischen Montage von Fenstern: [ATTACH] [ATTACH] Liebe Bauexperten, ich wende mich an euch mit einer Frage bezüglich der Montage von Fenstern. Ich habe kürzlich Fenster von...
  5. Fragen Trockenbau OG, Bestandsgebäude auf oder unter Estrich?

    Fragen Trockenbau OG, Bestandsgebäude auf oder unter Estrich?: Hallo, wir wollen das ganze OG unseres Einfamilienhauses mit ca 90 m² Bodenfläche im OG neu aufteilen, z.T. stehen dort noch gar keine Wände...