BU hat keine VOB vorgelegt - Was nun?

Diskutiere BU hat keine VOB vorgelegt - Was nun? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Experten! ich hätte da eine ganz kurze Frage: Wenn der Bauunternehmer einem keine VOB vorlegt, gilt diese dann bei der weiterern...

  1. #1 matze29, 24.11.2003
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    Hallo liebe Experten!

    ich hätte da eine ganz kurze Frage:

    Wenn der Bauunternehmer einem keine VOB vorlegt, gilt diese dann bei der weiterern Beurteilung oder ist dann automatisch BGB-recht maßgebend? Frage dies, weil streitig ist ob Abnahme erfolgte durch weiteren Innenausbau?

    Danke! :winken
     
  2. #2 matze29, 24.11.2003
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    Hallo noch einen Zusatz zum besseren Verständnis:

    Bei der Vertragsunterschrift und auch zu keinem anderen Zeitpunkt wurde mir der Text der VOB vorgelegt. Kann denn dann überhaupt bei späteren Problemen diese überhaupt zugrunde gelegt werden?

    @bauworsch und @josef:

    Hallo, falls noch Interesse an den Bildern besteht, sende ich gerne die CD zu (Habe einen Moment gebraucht, um die Bilder zu anonymisieren usw.). Vielen herzlichen Dank an Alle!!!
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    OLG Hamm, Urteil vom 03.12.97, OLG R 98, 90
    In einem Bauprozeß gehen beide Seiten davon aus, daß die VOB/B gälte. Das OLG Hamm hingegen legt seinem Urteil die VOB/B nicht zugrunde, da diese nicht wirksam in den Bauvertrag einbezogen worden sei. Diese folge nämlich nicht schon daraus, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß die VOB Gegenstand des Vertrages geworden sei, sondern es sei gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AGB Gesetz sei grundsätzlich Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung, daß die andere Vertragspartei die Möglichkeit habe, in zumutbarer Weise von Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingung (als solche gilt die VOB/B) Kenntnis zu nehmen.

    Ist nur ein Zitat. Rechtsfragen bitte an RA stellen.
     
  4. Eric

    Eric

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    Lebski, haben Sie das denn verstanden, was Sie da mitgeteilt haben?

    Es ist im Prinzip ganz einfach:

    Ist an einem Bauvertrag nur ein in baurechtlichen Angelenheiten unbewanderter Bauherr ( wie nach der Fragestellung offenbar Matze 29 ) beteiligt, dann reicht es zur Geltungsvereinbarung der VOB/B nicht aus, daß es im Vertrag beispielsweise heißt: Es gilt die VOB/B. Der Unternehmer muß dem Bauherrn vielmehr vor Vertragsunterzeichnung noch zusätzlich einen vollständigen Abdruck der VOB/B aushändigen. Hierfür gibt es Vertragsexemplare auf deren Rückseite oder in deren Anhang die VOB/B abgedruckt ist.

    Die dahinter stehende Erwägung ist: Der Baulaie wird mit der ihm ausgehändigten VOB/B in der Regel zwar auch nicht viel anfangen können. Nach der Rspr. soll er aber zumindest die Chance erhalten, sich anhand des ihm übergebenen VOB-Textes " schlau zu machen " .

    Nichts anderes besagt die zitierte Entscheidung des OLG Hamm.

    Wird die VOB/B dem Baulaien nicht ausgehändigt, dann wirds für dessen Anwalt richtig spannend: Der Bauherr kann sich nämlich dann, die für ihn jeweils günstigere Regelung aus der VOB/B oder aus dem BGB heraussuchen. Das nennt man dann " Rosinenpickerei ".

    Für den Unternehmer ist es daher " tötlich ", sich nicht an die Vorgabe zu halten, Vereinbarung der VOB/B nur bei Aushändigung des VOB/B-Textes an den Baulaien.

    Im Fall Matze 29 ist das BGB günstiger als die VOB/B. Denn das BGB kennt nicht die Abnahmefiktionen der VOB/B.

    Allerdings gibt es auch im BGB eine konkludente ( stillschweigende ) Abnahme. Für eine Antwort auf die gestellte Frage ist der Sachverhalt allerdings zu dürftig geschildert.

    Frage erübrigt sich, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Denn dann muß abgenommen werden.

    Wenn wesentliche Mängel vorliegen, dann sollte die Abnahme ausdrücklich verweigert werden.

    Frage: Liegt denn überhaupt schon Abnahmereife vor? Diese setzt voraus, daß der Bauunternehmer alle vertraglich geschuldeten Leistungen fertiggestellt hat.
     
  5. #5 matze29, 26.11.2003
    matze29

    matze29

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    Hallo und vielen Dank!

    Abnahmereife liegt vor - und leider auch eine ganze Menge an Baumängeln. Da wir aber weiter machen müssen (unsere Wohnung ist bereits weitervermietet - an ein junges Pärchen, das im Januar Nachwuchs erwartet) kommt ein totaler Baustopp für uns nicht in Frage. Die Sache ist jetzt beim RA, Gutachten vom SV haben wir schon – Wir haben einfach keine Kraft mehr uns weiter um alles selbst zu kümmern.

    Nochmal: Herzlichen Dank an die hilfsbereiten Leute hier im Forum – Ihr seid Klasse (wie sagt Josef: Daumen hoch!!!)
     
  6. #6 Gast888, 26.11.2003
    Gast888

    Gast888 Gast

    Stimmt laut meinen Infos nicht ganz. Es gibt Urteile, dass in einem solchen Fall für den Bauherrn (der ja Laie ist) sowohl BGB als auch VOB/B gilt. Allerdings immer das, was jeweils günstiger für ihn ist.

    Begründet wird das damit, dass der Bauherr ja manche Dinge (positive für ihn) vieleicht kannt und da er keine VOB erhalten hat, die anderen nicht kennen konnte. Und BGB gilt halt immer, auch wenn mein kein Buch überreicht.

    Aber Du bist ja eh beim RA und der sollte genaue Infos haben. Ggf. solltest Du ihn aber mal auf obiges ansprechen. Aktenzeichen habe ich nicht, da nur mal in der Zeitung gelesen und nicht abgeheftet, da bei mir ganz klar BGB vereinbart ist.
     
  7. #7 Pinball Z, 01.12.2003
    Zuletzt bearbeitet: 01.12.2003
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    Die VOB/B gilt nur als Ganzes. Baufirma darf sich im Vertrag nicht die "Rosinen" herauspicken. Das gilt entsprechend natürlich auch für den Bauherren.
    Bisher habe ich nicht finden können, dass die VOB übergeben werden muss. Suche aber weiter.


    EDIT:

     
  8. #8 Pinball Z, 01.12.2003
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    Also, das gerade eingestellte Zitat ist das einzige, das ich finden kann. Hat jemand Urteile, in denen auf die Übergabe an den Bauherrn verwiesen wird?
     
  9. Ebel

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    Rosinen

    Möglicherweise kann sich der Bauherr trotzdem die Rosinen herauspicken, denn die Rechtsprechung geht von ungleichen Gewichten einer Baufirma und eines Bauherrn aus. Prinzipiell setzt die Rechtsprechung voraus, das der Bauherr das BGB kennen muß (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, bzw. wenn er das BGB nicht kennt, hat er leichtfertig gehandelt) - er kann sich bei Rechtsstreitigkeiten nicht auf Unwissenheit berufen.

    Anders sieht es bei der VOB aus. Die zu kennen gehört nur zu den Pflichten eines Fachmannes (Baufachmann, RA usw.). Bei der ganze Bibliotheken füllenden Rechtsliteratur ist es dem Durchschnittsbürger nicht zuzumuten, alles zu kennen, was für ihn relevant wäre. Deswegen muß der durchschnittliche Bauherr vor!!! Vertragsunterzeichnung die Möglichkeit haben, die VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingungen zu kennen. Und das er diese Möglichkeit hatte, kann der gewichtigere Partner (der AN) im allgemeinen nur nachweisen, wenn er nachweisen kann, daß der Bauherr vor Vertragsunterzeichnung die VOB/B ausgehändigt bekommen hat.

    Bei der VOB/B ist es wie bei allen AGB's: wenn die AGB's erst nach Vertragsunterzeichnung dem Partner bekannt gemacht werden, sind die AGB's nicht wirksamer Vertragsbestandteil.

    Aber das ist nur meine Meinung - ein RA, den Sie konsultieren sollten, kann Ihnen das sicher besser, ausführlicher und sachkundiger erklären.
     
  10. #10 matze29, 01.12.2003
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    @Pinball

    Habe nun selber noch mal etwas ge"googelt" und gefunden:

    Wirksamkeit einer VOB/B – Vereinbarung

    Wenn durch einen Auftragnehmer die VOB/B gegenüber einem Auftraggeber, der nicht im Baubereich bewandert ist, in den Bauvertrag einbezogen wird, ist dies nur wirksam, wenn gleichzeitig der volle Text der VOB/B übergeben wird.

    (OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2000, Az: 16 W 51/99).

    Mein RA hat dies im übrigen voll und ganz bestätigt!
     
  11. #11 Pinball Z, 01.12.2003
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    Manchmal fehlt einem einfach das richtige Stichwort. Danke. :winken
     
  12. #12 Pinball Z, 01.12.2003
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    Bin fündig geworden:

    Informatives: Verweis auf die VOB bezieht diese nicht automatisch ein
    Somit behaupte ich entgegen einem anderen Posting von mir in einen anderen Thread jetzt das Gegenteil. :cry
     
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