Mindermengen Pauschalpreisvertrag

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  1. sharky

    sharky

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    Guten Tag,

    wir haben einen Pauschalpreisvertrag nach VOB mit der Rohbau Firma vereinbart. Nun viel uns auf, das unter anderem die Menge zum verfüllen des verlohrenen Mauerwerks mehr als das doppelte beinhaltet. max. 100m³ wurden verbraucht, jedoch beinhaltet der Vertrag 210 m³. Wie sollen wir uns verhalten? Steht uns ein Mengenausgleich zu?

    Ebenfalls beinhaltet der Vertrag eine Stahl- Betontreppe die nicht ausgeführt wurde. Wir wollen nun eine Stahltreppe. Steht uns auch hier eine Rückvergütung zu?


    Danke.
     
  2. #2 wasweissich, 31.08.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    wenn 250m³ verbraucht worden wären hättst du dich aber auf den pauschalpreis berufen.....:shades

    und wer schätzt das nur 100m³ verbraucht wurden ?

    wer sagt das eine stahltreppe weniger kostet als ein sbfertigteil ?

    j.p.
     
  3. sharky

    sharky

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    in der vob sind mehr- und mindermengen geregelt.Doch wie sieht es in der ausführung aus?

    die stahltreppe wird nich von der rohbau firma ausgeführt.
     
  4. #4 VolkerKugel (†), 31.08.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Für eine vernünftige Antwort ...

    ... müsste man hier den genauen Wortlaut des ganzen Pauschalvertrags kennen :konfusius
     
  5. Julius

    Julius

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    Und zwar nach Möglichkeit ganz ohne irgendwelche gehaltenen Beine! :mauer
     
  6. Breker

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    Es steht Ihnen ein Ausgleich zu, wenn der Pauschalpreisvertrag (nach VOB) auf einem Leistungsverzeichnis mit Mengenangaben beruht. Der Pauschalpreivertrag nach VOB deckt ein Mengenrisiko ab, das wenn die Höhe (i.d.R. 5%) nicht vereinbart wurde bei etwa 10% liegt.
     
  7. Ryker

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    Dem BU steht selbstverstaendlich auch ein hoeherer Einheitspreis zu.
     
  8. #8 Baufuchs, 31.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Für

    die (teil)kündigung des Auftrags bezügl. der Stahlbetontreppe gilt etwas anderes:

    VOB/B § 8 Nr. 1 (2):
     
  9. Breker

    Breker

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    Ja stimmt, es handelt sich um eine Teilkündigung, wenn die Stahltreppe nicht zum Leistungsumfang des AN gehört.:o
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 31.08.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Was ist verlorenes Mauerwerk (Ich kenne nur verlorene Eier!)
    Womit wurde was wie verfüllt?
    Wer hat die 210 m³ ermittelt
    Warum sind es jetzt weniger als die Hälfte??

    MfG
     
  11. LSBau

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    Der Preis des Bodenverfüllmaterials bleibt, es ist eine Pauschale!
    Die Treppe ist eine Teilkündigung VOB § 8.1 und so wird sie auch abgerechnet.
     
  12. #12 Baufuchs, 31.08.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Falsch

    Hat der AN die Menge des Füllmaterials explizit angegeben, ist bei einer derartigen Abweichung (hier ca. 50% der Ursprungsmenge) von der mit Pauschalpreis erfassten Menge ein neuer Preis zu bilden.


    VOB/B 2006 §2 Nr. 7 (1)
    Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die
    Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich
    vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme
    nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter
    Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
     
  13. sharky

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    Der Vertrag nennt sich Pauschalpreisvertrag, als Grundlagen des Vertrages werden folgende 4 Punkte genannt:
    - VOB in ihrer jetzt gültigen Verfassung
    - Angebot Nr. xyz vom 25.03.2008
    - Pläne M 1: 100 unseres Architekten
    - Statik und Wärmeschutz unseres Ing. Büro für Baustatik

    Im Angebot steht zum verfüllen folgendes:
    201.64 m³ Füllsand
    Steinfreien Verfüllsand zum auffüllen des Geländes auf UK Schotter, liefern, lagenweise einbauen und verdichten.

    Dazu gehört noch folgendes:
    201.64 m³ Zulage Verfüllsand
    Zulage zu Pos. 6.2 wegen Mehraufwand beim verfüllen zwischen dem verlorenen Mauerwerk.


    Verlorenes Mauerwerk, ist einfach eine "gründung" der Bodenplatte. Wir hatten uns gegen eine Biegesteife Bodenplatte entschieden und somit ein Streifenfundament machen lassen.


    Die maximal 100 m³ Füllsand sind mit Schotterschicht unter der Bodenplatte gerechnet. Ich wollte mit der Mengenangabe (100) lediglich ausdrücken, das im Angebot eine weitaus höhere Summe abgerechnet wird, als tatsächlich benötigt. Die Mengen wurden von der Firma berechnet, die dieses auch ausgeführt hat. In der Angebotsphase stand die letzendliche Höhe der Bodenplatte, somit auch der Raum zum verfüllen, bereits fest. Warum diese Mengendifferenz unserer Bauleitung nicht aufgefallen ist, kann ich nicht beurteilen.


    Die Stahl- Betontreppe wurde nicht ausgeführt, da wir uns während der Bauzeit für eine andere Bauweise entschieden haben. Sollten wir die Summe nicht rückvergütet bekommen, kann man einen nachträglichen Einbau verlangen?

    Summa Summaro geht es hier um mehr als 5.000 Euro Netto, diese verschenken wir ungern ;)
     
  14. Lukas

    Lukas

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    Wer kommt den darauf?

    Bei Pauschalverträgen gehts doch eh nur darum, daß einer meint, den anderen bescheißen zu wollen/können.
    Es ist wie bei Kindern - bis einer heult. :p

    Gruß Lukas
     
  15. sharky

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    Wie schon geschrieben, die Massen wurden von der Baufirma anhand der Pläne ermittelt.

    Im Prinzip wäre mir das alles egal gewesen, es fehlen zum vollenden ihrer Aufgaben an der Außenanlage 10 m³ Füllsand. Ich bat die Baufirma, die fehlende Masse zu besorgen und zu verdichten. Dieses wurde aber verneint, worauf ich mich selbst auf die Suche nach Füllsand machte. Eine erste Preisermittlung erfolgte eben auf deren Angebot zum Rohbau. Da fiel mir auch die enorme Mengendifferenz auf.

    Insgesamt waren oder sind wir mit deren Arbeiten völlig zufrieden. Wir wollen sie also nicht um ihren verdienten Lohn bringen. Sondern lediglich Klarheit über solche Mengendifferenzen in einem nach VOB vereinbarten Pauschalpreisvertrag.
     
  16. Eric

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    Es ist immer wieder erstaunlich, zu lesen und zu hören, wie Laien mit Rechtsbegriffen hantieren, ohne deren Inhalt verstanden zu haben.

    Die Überschrift lautet Pauschalpreisvertrag !

    Was das überhaupt ist und ob denn Sharky, der ja von sich selbst sagt, k.A. zu haben, einen solchen Vertrag überhaupt abgeschlosen hat, wird in diesem Thrad von niemandem hinterfragt. Schadet aber nichts. Man kann ja einfach mal lustig drauflos diskutieren !

    Das Wesen eines Pauschalpreisvertrags ist, daß die Leistung pauschaliert wird und dafür dann ein fester Preis festgelegt wird. Krassester, aber einsichtigster Fall eines Pauschalpreisvertrages:

    AN bekommt 100.000,00 € und hat dafür am Heimatort des AG ein Haus zu bauen, wie es auf einem Urlaubsfoto des AG aus Italien abgegildet ist.

    Hat Sharky aber nicht: Sharky hat einen Vertrag auf der Grundlage eines haarklein ausgetüftelten Einheitspreisangebots mit Massen bis 2 Stellen hinter dem Komma abgeschlossen. Und weil dann der Angebotspreis wahrscheinlich nach unten abgerundet wurde ( = Nachlaß ) haben er und der Unternehmer gemeint, das sei jetzt ein Pauschalpreisvertrag und sodann mit diesem Wort den vertrag überschrieben. Jetzt geistert der Einheitspreisvertrag mit Nachlaß als Pauschalpreisvertrag durchs Internet.

    Blöd gelaufen, meint Sharky, und er würde daher gerne wieder zurückrudern von der Überschrift. Es gibt aber nichts zu rudern, weil Laien wie Sharky den Vertrag auch mit " Testament " oder sonstwas hätte überschreiben können und es gleichwohl ein Einheitspreisvertrag mit Nachlaß geblieben wäre. Denn den Juristen interessiert allein der Inhalt des Vertrags und nicht, wie der Laie meint den Vertrag bezeichnen zu können.

    Die Lösung des Problems steht also im § 2 Nr.3 VOB/B. Nach dem " Rosinengrundsatz " dürfte Sharky sich auch dann auf diese Vorschrift berufen, wenn die VOB/B vom Unternehmer gestellt worden sein sollte und es an sich an den Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung der VOB/B fehlen würde.

    Von einer Teilkündigung kann nur dann die Rede sein, wenn eine Leistung ganz wegfällt. Sharky will aber nach wie vor eine Treppe, nur eben offenbar eine Treppe in einer anderen Bauart. Also wäre das eine geänderte Leistung nach § 2 Nr. 5 VOB/B. Ob Sharky weniger zu zahlen hat?

    Ohne Glaskugel schwer zu beantworten. Klar ist jedenfalls, daß § 2 Nr. 5 VOB/B keine Einbahnstraße für Unternehmernachforderungen ist. Es gibt durchaus auch Fälle, wo diese Vorschrift zu einer Mindervergütung führen kann.
     
  17. #17 Baufuchs, 01.09.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Teilkündigung

    Leistung entfällt demnach ganz.
     
  18. sharky

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    Bis dato liegt die auszuführende Firma der Stahltreppe noch nicht fest. Ich gehe aber davon aus, das die Rohbau Firma nicht in der Lage ist, eine solche Treppe anzufertigen. Schließlich ist die Mehrheit deren Arbeiter Maurer etc..

    Der ganze Vertrag wurde von einer 4 Köpfigen Bauleitung gelesen und für gut empfunden. Darauf hin haben wir erst unterschrieben. Warum diese enormen Mengendifferenzen nicht aufgefallen ist, kann ich nicht beurteilen.

    Fakt ist jedoch, das wir für arbeiten zahlen sollen, die garnicht oder nur teilweise ausgeführt wurden.

    Das ganze viel auch nur auf, weil die Rohbaufirma uns aufforderte, das restliche Gelände auf UK Bodenplatte aufzufüllen. Fehlmenge sind hier 10 m³.

    Hätte die Firma stillschweigend diese Fehlmenge aufgefüllt, wäre der "Schwindel" nie aufgefallen. Sie hätten dafür Material sowie Arbeitslohn allein in dieser Position im Wert von 2.000 Euro Netto einstecken können.

    Ich werde heute nochmals Rücksprache mit der Bauleitung halten und gegebenfalls den Vertrag mit denen kündigen.
     
  19. sharky

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    Im Klartext hieße dies, ich habe keinerlei Anspruch auf Rückvergütung der Mengendifferenzen bzw. Ausgleich der nicht ausgeführten Stahl- Betontreppe?

    Der Vertrag hatte im Ur-Zustand als Überschrift einfach nur Bauvertrag. Nach durchlesen unserer Bauleitung empfohlen sie uns, die Überschrift auf Pauschalpreisvertrag abändern zu lassen. kann ich also davon ausgehen, das unser Architekt hier schon einen Fehler gemacht hat? Ändern kann ich daran jetzt eh nichts mehr, doch für unser Gewissen ist es wohl besser zu Wissen, ob und wer einen Maßgeblichen Fehler gemacht hat.
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 01.09.2008
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    Ich glaub, da ist jemand auf einem völlig falschen Dampfer unterwegs.
    Wenn es sich um die Verfüllung zwischen den äusseren und inneren Fundamenten handelt und die VOR Verfüllung nicht aufgemessen wurde, wie soll dann JETZT die korrekte Füllmenge ermittelt werden.
    Und welche Masse ist Abrechnungsgrundlage?? Verdichtete Masse nach Einbau oder lose Menge auf dem Laster??
    Ich würde auf letzteres tippen.
    ***
    Und Bauleiter?? Nach was haben die denn den Bau geleitet? Auch nach 1/100??

    MfG
     
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