Bürgschaft für Nachbesserungen

Diskutiere Bürgschaft für Nachbesserungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in unserem Bauvertrag ist geregelt, dass nach der letzten Teilzahlung eine Bürgschaft in Höhe von 6000 EUR bei der Bank hinterlegt wird,...

  1. #1 Ahnungslos, 04.09.2008
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    Hallo,

    in unserem Bauvertrag ist geregelt, dass nach der letzten Teilzahlung eine Bürgschaft in Höhe von 6000 EUR bei der Bank hinterlegt wird, um Restarbeiten und Nachbesserungen daraus sicherzustellen.

    Nun habe ich nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde gelesen, dass diese
    befristet ist. Demnach haben wir nur die Möglichkeit Mängel bis zum 31.12.08 zu melden und aus diesem Topf ausbessern zu lassen. Danach erlischt die Bürgschaft.

    Ist das normal? Haben die Garantieansprüche von 5 Jahren nix damit zu tun?

    LG
    Ahnungslos
     
  2. #2 Carden. Mark, 04.09.2008
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Üblich ist - was vereinbart wurde.

    Wenn VOB Vertrag, wäre dieses üblich:

     
  3. #3 rudi1106, 04.09.2008
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    Klingt nach einer "Entschädigung" für eine Vorleistung. Soll die Schlussrate schon vor der Abnahme gezahlt werden? Unternehmer versuchen so, die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten auszuhebeln. Ich würde die Regelung nicht akzeptieren.
     
  4. #4 Ahnungslos, 04.09.2008
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    Die letzte Zahlung soll nächste Woche erfolgen....ich hatte sowas befürchtet. Zahlung ist 7 Tage vor Einbau der Türen fällig. Und nun gibt es Lieferschwierigkeiten mit der Wärmepumpe. Hab ein wenig Bammel, dass die dann gar nicht mehr kommt.

    Unser Bauvertrag ist nicht nach VOB, sondern BGB...
     
  5. #5 dietrich, 05.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Allgemein (nicht nur meine Meinung):
    Vertrauen ist gut - der Fachanwalt besser
    und da, musste, jetzt ganz schnell hin.

    Das sieht aus als ob?:
    "Der Auftragnehmer die Fälligkeit der Zahlungen bestimmt."
    Das könnte bedeuten?:
    "Die Regelung, derzufolge das Bauunternehmen selbst festlegt, wann der nächste Bauabschnitt und damit die Zahlungsvoraussetzung für die nächste Teilzahlung gegeben ist, ist unwirksam. Hierdurch lieferst Du dich vollends einem etwaigen Missbrauch aus, übernimmst sogar ein mögliches Insolvenzrisiko. Eine solche Klausel verstößt grob gegen § 309 Ziffer 2a und 2b BGB.
     
  6. #6 Baufuchs, 05.09.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Natürlich kann

    der Auftragnehmer in einem Zahlungsplan festlegen, bei welchen Bauabschnitten Abschläge gezahlt werden sollen.

    Er muss dabei jedoch § 632a BGB beachten:
    Abschläge sind demnach nur nach erbrachter/vertragsgemäßer Leistung fällt.

    Richtet er sich danach nicht, ist die Klausel gem. § 307 (2) 1 unwirksam.

    Näheres sagt Ihnen ein Anwalt.
     
  7. #7 dietrich, 05.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Er schreibt_:
    Und das bedeutet doch: "Nichts ZAHLen"
    ohne Gesamt-Abnahme.
     
  8. #8 Baufuchs, 05.09.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nichts

    anderes bedeutet das:

    ..für vertragsgemäß erbrachte Leistung...

    bedeutet:
    1.) Ist die vereinbarte Leistung erbracht
    2.) Ist die Leistung vertragsgemäß, also mängelfrei

    Letzte Rate grundsätzlich erst nach Abnahme, sind unwesentliche Mängel vorhanden, entsprechenden Vorbehalt ins Protokoll und Einbehalt mit Druckzuschlag.

    Wegen fehlender Leistungen z.B. Wärmepumpe, Abnahme verweigern.
     
  9. #9 Ahnungslos, 05.09.2008
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    Das Problem ist, dass wir zum 30.9. umziehen MÜSSEN!!!! Die Wärmepumpe soll frühestens in 2 Wochen kommen......und nun gibt es auch noch Probeleme mit der Badewanne......

    Unser Bauleiter, der sich um fast nix kümmert, sondern nur schaut, ob das Geld da ist, meinte schon, die Türen würden nicht eingebaut, bis das Geld bezahlt ist. Aber das werden wir noch sehen.....

    Nur, vor Abnahme dürfen wir nicht einziehen, oder?
     
  10. Baumal

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    nein, das bauwerk dürfen sie nicht vorher nutzen,
    ansonsten wird das eine stillschweigende abnahme...
     
  11. #11 dietrich, 06.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    In der Regel hat Baumal RECHT.
    Der BGH hat aber auch schon anders entschieden.
    Für AHNUNGLOSE bedeutet das aber nichts als:
    Ganz schnell zum Bau-Fach-Anwalt!
     
  12. Eric

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    Was " Baueinmal " alles weiß?

    Es kommt darauf an.

    Wenn ich in einen Bau einziehe und vorher sage, daß ich aus den und den Gründen nicht abnehme, nehme ich nicht ab. Eine ausdrückliche Abnahmeverweigerung zerstört jede stillschweigende oder fiktive Abnahme.

    Wenn ich unter dem Druck der Verhältnisse ( hier: fest geplanter Umzugstermin am 30.09.2008 ) einziehe, nehme ich ebenfalls nicht ab.

    Viel wichtiger erscheint mir die Frage, ob der Fragesteller ohne Zustimmung des AN einziehen darf. Beim BT-Vertrag dürfte er das nicht. Denn dagegen könnte der BT sofort mit einer einstweiligen Verrfügung reagieren. Dann ist unser Fragesteller ruck zuck wieder draußen.

    Aber " Ahnungslos " sagt ja leider nicht, was für einen Bauvertrag er abgeschlossen hat.
     
  13. Baumal

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    komm einmal herunter von deinem hohen roß.

    meinen annahme war der "schlechstmöglichste" bauvertrag,
    deine annahme ein "anderer", beide ohne hintergrundwissen.

    detaillierte rechtsauskünfte sind unerwünscht in foren, (nur nicht von
    anwälten?)

    grüße von "baueinmal" an "einmaleric"
     
  14. #14 Ahnungslos, 06.09.2008
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    Wurde ja auch nicht gefragt....

    Also, wir bauen mit einer Firma, die den Holzrahmenbau und die Innenarbeiten gemacht hat. Alle weiteren Gewerke wurden von seiner Seite aus vergeben. Ob der gute Mensch nun Bauträger heißt oder sonstwie......

    Wenn ihr nähere Angaben braucht, fragt einfach.
     
  15. Ryker

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    ... steht hier. :konfusius
     
  16. #16 dietrich, 07.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Und den "Rest" sollte der
    Baufachanwalt
    machen.
     
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