Druckzuschlag auch bei noch fehlender Leistung?

Diskutiere Druckzuschlag auch bei noch fehlender Leistung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Bauexperten, wir hatten am Samstag unsere „Abnahme unter Vorbehalt“. Laut Zahlungsplan sind noch 2 Raten offen: eine große nach...

  1. #1 BauHERRIN, 17.09.2008
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    Liebe Bauexperten,

    wir hatten am Samstag unsere „Abnahme unter Vorbehalt“. Laut Zahlungsplan sind noch 2 Raten offen: eine große nach Bezugsfertigkeit (ca. 16.000.- Euro) und eine kleine nach endgültiger Fertigstellung (ca. 4.500.-).

    Um möglichst schnell an die große Rate zu kommen, hat der GÜ mit der Mängelbesitigung Gas gegeben & das meiste schon erledigt. First für die Mängelbeseitigung innen sind 2 Wochen, für außen 4 Wochen. Die Rechnung für die große Rate kam gestern.

    Innen sind jetzt noch Dinge zu erledigen, für die wir den Termin „nach Einzug“ vereinbart haben (Einbau der Türen & der Treppe), und außen (neben Mängelbeseitigung „zu niedrige Brüstungshöhe Balkongeländer“, die der Schlosser angeblich heute in Angriff nimmt) unter anderem die Herstellung der Zuwegung zum Haus & der 2 Stellplätze (Pflastern).

    Für die Pflasterarbeiten haben wir damals einen Aufpreis von 6.200.- Euro vereinbart, der auf den Hauspreis draufgeschlagen wurde.

    Jetzt möchte der GÜ die große Rate „nach Bezugsfertigkeit“ haben. Bezugsfertig nach seinem Vertrag ist das Haus – aber dann blieben uns nur noch ca. 4.500.- Euro Restbetrag, was noch nicht mal für die Pflasterarbeiten reichen würde.

    Ist es zulässig, von der großen Rate einen Teil einzubehalten, um diese noch ausstehenden Leistungen abzusichern, auch wenn das Haus bezugsfertig ist? Kann ich z. B. 10.000.- von der großen Rate zahlen & 6.000.- plus die Schlussrate (4.500.-) einbehalten, auch wenn der Einbau von Türen & Treppe ja auf unseren Wunsch hin
    noch nicht erfolgt ist?

    Alex
     
  2. #2 BauHERRIN, 17.09.2008
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    Off topic: Das "unglückliche" Smiley neben dem Titel war gar nicht beabsichtigt - aber leider kriege ich es nicht mehr weg.....
     
  3. #3 rudi1106, 17.09.2008
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    Mal etwas grundlegend:

    1. Ein Haus ohne Treppe und Türen ist nicht bezugsfertig.
    2. Ein Unternehmer ist zur Vorleistung verpflichtet. Er kann eine Vergütung nur für Leistungen verlangen, die er schon erbracht hat.
    3. Die Bedeutung des Druckzuschlags liegt nicht darin, dass man den einfachen Betrag der Beseitigungskosten einbehalten kann. Nach der Abnahme kann man mindestens das Dreifache einbehalten.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 17.09.2008
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    War da nicht was mit einer Gesetzänderung und "nur noch" zweifach
     
  5. salleD

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    Vertrag ? Rechtsgrundlagen ?

    Wenn es sich wirklich um einen GÜ handelt, also Sie Grundstückseigentümer sind, gibt es keine einschlägige gesetzliche Regelung ausser BGB.
    Bestimmte Arbeiten wurden auf Ihren Wunsch hin nicht ausgeführt, Magel der Werkleistung ??
    Ich habe da so meine Zweifel.
    Da der GÜ "Gas gegeben" hat, scheint er ja wohl zu arbeiten.
    Beim BT gilt die MaBV. Nach dieser gilt ein Haus als bezugsfertig, wenn "der Bau soweit fortgeschritten ist, dass den ... Bewohnern zugemutet werden kann, das Gebäude ... zu beziehen. ... Eine Wohnung ist in der Regel als beziehbar anzusehen, wenn die Bewohner ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre normalen Wohnbedürfnisse (Wohnen, Essen, Schlafen) unbeengt und dauernd darin befriedigen können..." (vgl. Marcks MaBV, 6. Aufl.)

    Ob das bei Ihnen der Fall ist, können Sie selbst am besten beurteilen. Mal ganz praktisch: Wenn Sie jetzt einziehen wird es wohl so sein. Da Sie vorher vereinbart haben, das bei Bezugsfertigkeit eine Summe x fällig ist, warum wollen Sie sie jetzt nicht mehr bezahlen ?
    Papier ist geduldig ? Wir sind ja nur die armen Verbaraucher die garnicht wussten, das eine Unterschrift unter einem Vertrag nicht nur Rechte sondern Pflichten begründet ?

    Vereinbaren Sie doch mit Ihrem GÜ, dass Sie nicht einziehen, er alles magelfrei herstellt und sie erst dann alles bezahlen. Erfordert aber Schriftform, da es eine Abänderung des geltenden Vertrages ist.

    lg
    salleD
    (Einer der seine Rechnungen pünktlich bezahlt, aber oft genung hinter seinem Geld herläuft)
     
  6. salleD

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    Dat Dingen heißt FoSiG

    Forderungssicherungsgesetz (Gibt nur einen Entwurf, der ist noch nicht wirksam) dort heißt es "in der Regel zweifach"
     
  7. #7 BauHERRIN, 17.09.2008
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    Ich will schon bezahlen - aber mir das Geld für noch nicht erbrachte Leistungen einbehalten. Alleine die noch ausstehenden Pflasterarbeiten kosten beim GÜ 6.200.- Euro. Wenn ich jetzt zahle & er pflastert nicht mehr, habe ich kein Druckmittel in der Hand, außer zig mal ganz lieb "bitte, bitte" zu sagen.....
     
  8. #8 BauHERRIN, 17.09.2008
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    … und meine Frage war ja dahingehend, dass ich gerne wüsste, ob ich für NOCH FEHLENDE Leistungen einen Zuschlag einbehalten kann.
     
  9. #9 Gast943916, 17.09.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    aber erst ab Januar, soviel ich gelesen habe
     
  10. #10 rudi1106, 17.09.2008
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    Wie gesagt, der Unternehmer ist zur Vorleistung verpflichtet. Er kann daher eine noch nicht erbrachte Leistung nicht abrechnen, auch wenn der Zahlungsplan etwas anderes vorsieht. Die Folge einer Überzahlung wäre nicht nur, dass man kein Druckmittel hat. Wird der Unternehmer insolvent, wäre das Geld ohne Gegenleistung kanz weg.
     
  11. #11 dietrich, 17.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Ich versteh das nicht?:mauer

    Ob 2 oder 3 oder 10 ist doch Egal.:Baumurks

    Für nichts gibt es Nichts ausser :motz! (Oder leben wir Heute nur noch von B-imHaufen?)
    und Fehler machen alle :bounce:, also
    Kopf unter den Arm :angel: und:
    Machen wir Morgen richtig:boxing, BH anwesend und ausprobieren.:28:
    Geld auf den Tisch und BASTA.:)
    Und sollte noch was in der Gewährleistung kommen, dann hin und besser = neue Auftragschance vom Bekanntenkreis des BH.:biggthumpup:
     
  12. #12 Lili Marie, 17.09.2008
    Zuletzt bearbeitet: 17.09.2008
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    Also Onkel Dietrich,

    ich finde es zwar schön, daß Du Dein Geschreibsel so bunt machst, auch wenn für meinen Geschmack viel zu wenig ROSA dabei ist, finde es aber total gemein von Dir, daß Du so schreibst, daß ich kein Wort verstehe. Typisch Erwachsene.:motz

    :winken

    PS: Oder bist Du etwa wirr? Dann wär das nicht so schlimm. :)
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 17.09.2008
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    Kannst Du Deine sinnlosen Beiträge nicht für DICH behalten
     
  14. #14 cosima123, 18.09.2008
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    :konfusius

    die 16.000 euro sind nach "bezugsfertigkeit" zu zahlen.
    ohne treppe ODER ohne türen ist das haus ganz sicher nicht bezugsfertig.

    laut zahlungsplan wurde also von seiner seite die leistung noch gar nicht vollständig erbracht.

    ansonsten: zahlungspläne, die eine überzahlung vorsehn, können sie ruhig ignorieren.


    und: die vertragl. vereinbarten 6.200 pflaster-entlohung einbehalten für das pflaster, das ist (analog dazu) auch völlig korrekt.

    meines erachtens auch sinnvoll und nötig, um sich selbst vor schaden zu bewahren..:

    überlegen sie mal. warum ist der so hinter dem geld her?

    - er ist fast pleite

    - er weiss, dass das haus noch 10 mängel hat und hat angst, sie bemerken diese mängel, bevor er ihr geld eingesackt hat

    - er ist geld-geil + leistungs-faul

    fazit: nix zahlen, was sie nicht auch schon mangelfrei bekommen haben.
     
  15. #15 BauHERRIN, 18.09.2008
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    Die Türen & Zargen liegen im Wohnzimmer. Einbau erfolgt - nach Absprache & Wunsch des Bauherren - erst nach Verlegen der restlichen Bodenbeläge (Eigenleistung). Ebenso die Treppenstufen (Gerüst ist schon da, aber noch liegen die Baustufen drauf), die rufen wir ab, sobald wir umgezogen sind.

    Da diese Sachen also wegen uns noch nicht erledigt sind, bin ich mir nicht so sicher, ob ich deshalb die Bezugsfertigkeit in Frage stellen kann. …sonst laufe ich Gefahr, dass der GÜ sagt: Okay, dann kommen wir morgen vorbei, bauen die Türen & Zargen ein & tauschen die Stufen aus – dann hab ich mir ins eigene Fleisch geschnitten.

    Für die vorhandenen Mängel (z. B. Brüstungshöhe v. Balkongeländer zu niedrig, Rolladenschiene WZ fehlt, weil sie beim Anbringen der Schweissbahnen auf dem Balkon von den Künstlern angebrannt wurde & ausgetauscht werden muss…) sowie noch nicht erledigte Arbeiten (Pflastern) werde ich mir jedoch was einbehalten.
     
  16. lawyer

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    Ich geh mal davon aus, daß die Abnahme erfolgt ist, eine Abnahme "unter Vorbehalt" gibt es nicht. MIt Abnahme wird der Werklohn in voller Höhe fällig.

    Abschlagszahlungen können dann NICHT mehr verlangt werden (Ausnahme: bereits eingeklagt).

    Dem Werklohnanspruch kann ein Leistungsverweigerungsrecht wegen aller Mängel entgegengehalten werden (Druckzuschlag wie oben). Der BU muß darlegen und beweisen, daß die mehr Geld als erforderlich zurückgehalten wird.

    MFG
     
  17. #17 BauHERRIN, 19.09.2008
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    Unter Vorbehalt

    Auf dem Vordruck des Übergabeprotokolls stand ganz oben (zum Ankreuzen):

    "Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung nachfolgend genannter Mängel", und dass die Abnahme nach Beseitigung der Mängel beantragt wird.

    Wenn es keine Abnahme unter Vorbehalt gibt - was war das denn dann? :confused:
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 19.09.2008
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    Tja - wieder mal ein Fall für die jur. Glaskugel.
    Es wird eine Abnahme bescheinigt, in der bescheinigt ist, das die Abnahme später erfolgt.
    :bounce:
     
  19. #19 Baufuchs, 19.09.2008
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  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 19.09.2008
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    @ Baufuchs
    Die von Dir genannten Urteile beziehen sich auf eine Abnahmeformulierung, die NUR aus Teilsatz 1) besteht.
    Sollte aber Teilsatz wirklich SO im Protokoll stehen, widerspräche er zu 100% Teilsatz 1) und den entsprechenden Urteilen.

    Steht da allerdings,
    , oder so änlich.
    DANN wäre die Abnahme erfolgt.

    MfG
     
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