Nutzungsänderung / Aussenbereich / alte Mühle !!

Diskutiere Nutzungsänderung / Aussenbereich / alte Mühle !! im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; hallo, bin neu in diesem forum und würde mich kurz vorstellen . heiße chris und komme aus bayern, nähe garmisch-partenkirchen. wichtig wäre...

  1. ceedee

    ceedee Gast

    hallo,
    bin neu in diesem forum und würde mich kurz vorstellen .
    heiße chris und komme aus bayern, nähe garmisch-partenkirchen.

    wichtig wäre ein paar tipps, ratschläge von euch zu bekommen.

    besitze eine alte mühle im aussenbereich. das hauptgebäude (eigene flurnummer) war vor langer zeit als gastronomie und der zeit als kulturstätte für musikveranstaltungen etc. genutzt.
    das zweite gebäude, eine alte wagenremise (auch eig. flurnummer) wird zum teil als kleine hausmeisterwohnung und lager bzw. stellräume genutzt. die remise hatte bis vor ca. 10 Jahren noch einen längeren anbau-wurde aber durch einen umstürzenden baum demoliert und dann abgerissen.

    wir möchten den alten teil der remise als wohnraum max 110 qm ( eigenbedarf) ausbauen und teils erweitern ( ca. 5 meter länger)
    haben auch schon eine bauvoranfrage gestellt, die von der gemeinde genehmigt wurde.
    das landratsamt aber konnte mir keine genehmigung erteilen. aus baujuristischen gründen - schlug mir aber eine nutzungsänderung und überplanung der gemeinde vor !!!!

    nun zu meiner frage:

    was und wie soll ich die nutzungsänderung formulieren - um eine genehmigung zu erhalten.

    PS: landratsamt und baujurist waren schon vor ort - waren total begeistert von diesem objekt - aber mir kam so vor, als sollte ich dem juristen ein "geeigneten" vorschlag unterbreiten.


    vielen dank für eure bemühungen.

    chris
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 06.10.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Such´ Dir ...

    ... einen hierfür geeigneten Architekten (den brauchst Du sowieso).

    Wie Du den findest?
    Da fällt mir nur die "harte Tour" ein: Such´ hier http://www.byak.de/kammer/Architektenliste.html
    nach Architekten in Deiner Nähe und telefonier´ sie ab.
    Es sei denn, Du kriegst von irgend jemand eine Empfehlung.
     
  3. ceedee

    ceedee Gast


    Vielen Dank,

    leider kann ich nicht nachvollziehen warum ich vorab in einen architekten bemühen soll, da noch nicht sicher ist ob ich überhaupt eine genehmigung bekomme.

    ist es von vorteil, wenn dieses objekt kulturell genutzt wird und mittlerweile eine große bedeutung im landkreis hat.

    eine öffentliche beeinträchtigung besteht nicht.

    gibt es eigentlich bei so genannten weilern einen aussenbereich.

    vielen dank für eure bemühungen.
    chris
     
  4. #4 Baufuchs, 16.10.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    wird kein Architekt aus dem Forum beantworten.

    und wenn man es selbst nicht weiss, dann muss man eben einen örtl. Fachmann bemühen.

    Ist wie bei Rechtsanwälten.
    Muss man gegen Honorar bemühen, obwohl man nicht weiss, ob man den Prozess gewinnt.
     
  5. Terra

    Terra

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    Im Außenbereich ist es immer schwierig, aber Stichwort "Begünstigte Vorhaben". Das sind nach § 35 Abs. 4 folgende Bauvorhaben:

    (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
    1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
    b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
    c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
    d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
    e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
    f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
    g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
    2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
    c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
    d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
    3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
    4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
    5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
    a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
    b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
    c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
    6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.


    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

    Ich würde mal ein Beratungsgespräch mit der Baugenehmigungsbehörde in Erwägung ziehen und auf Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 5 verweisen!
     
  6. ceedee

    ceedee Gast

    guter Rat

    Danke Terra für deinen hilfreichen Rat.

    "Ich würde mal ein Beratungsgespräch mit der Baugenehmigungsbehörde in Erwägung ziehen und auf Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 5 verweisen!

    Habe soeben die Absätze vom § 35 gelesen.
    Macht soweit ich das verstehe irgendwie Sinn - Dies könnte eine kleine Chance sein. Trifft auf uns zu.

    Beim nächsten Termin mit dem Baujurist werde ich diesen Punkt zum Gespräch bringen.

    Danke für die Bemühungen.

    Chris
     
  7. #7 VolkerKugel (†), 18.10.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Kleines Mistverständnis ...

    ... von der Beauftragung eines Architekten von Anfang an mit dem vollen Programm war keine Rede.
    Es empfiehlt sich aber (wie gesagt, wenn Du bauen kannst, brauchst Du sowieso einen) mit einem geeigneten Architekt Kontakt aufzunehmen und ihn erstmal mit der Klärung der Bebauungsmöglichkeit zu beauftragen (z.B. auf Stundennachweis).

    Soviel kannst Du in einem Forum gar nicht lernen, dass Du mit dem Bauamt auf Augenhöhe verhandeln kannst - sach ich mal :konfusius .
     
  8. R.B.

    R.B.

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    Sorry, aber ich kenne Architekten und Fachanwälte die sich seit Jahrzehnten mit den Baubehörden rumprügeln, und Du willst "diesen diesen Punkt zum Gespräch bringen".. und hoffst damit einen Erfolg zu erzielen.

    Immer daran denken, man kann sich durch ungeschicktes Verhalten auch "Freunde" machen.

    Na dann, viel Glück.

    Gruß
    Ralf
     
  9. mc3d

    mc3d

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    Das Problem ist, das man beim Bauamt als "Privatmann" meistens nicht wirklich ernst genommen wird. Daher jetzt ab zum künftigen Architekten/Bauingenieur und die Karten auf den Tisch legen. Dann ein kleines Pauschalhonorar für die Klärung deiner Frage vereinbaren und mit künftigem Planungsfolgeauftrag drohen. Denke mal damit fährst du am besten.
     
Thema: Nutzungsänderung / Aussenbereich / alte Mühle !!
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