Gerüst

Diskutiere Gerüst im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Wir hatten gestern einen Besuch eines Gerüstbauers. Da wir 20 cm Dämmung haben müsste er mit Ausleger arbeiten die nochmal ganzschön viel mehr...

  1. #1 ibiza1425, 08.10.2008
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    Wir hatten gestern einen Besuch eines Gerüstbauers.

    Da wir 20 cm Dämmung haben müsste er mit Ausleger arbeiten die nochmal ganzschön viel mehr kosten.
    Wenn er es anderst mach (50cm Wandabstand) wie ist es dann wenn kontrolliert wird?

    Kann auch der Bau eingestellt werden wenn nur der Bauherr auf dem Gerüst ist?


    MfG
    M. Deutsch
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 08.10.2008
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  3. #3 ibiza1425, 08.10.2008
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    Versteh ich nicht. Die BG hat doch eigentlich nix mit dem Bauherr zu tun? Der ist doch nicht über die BG versichert?
     
  4. #4 Herr Nilsson, 08.10.2008
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    Aber Du bist als Bauherr ebenso für die Sicherheit und die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Und sollte jemand da "privat" arbeiten, dann hast Du sehr wohl mit der BG zu tun. Dann zahlste nämlich.
    Was anderes ist es, wenn das Gerüst NUR für die Dämmarbeiten gestellt wird. Dann darf er 50cm von der Fassade weg.
     
  5. damy

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    Der Abstand des Gerüstes von der Wand darf im allgemeinen nicht größer als 30 cm sein. Bei Arbeiten, wie z.B. Fassadendämmung, ist es erforderlich den Abstand zusätzlich um die Dämmstärke zu erhöhen. Um zu verhindern, dass bei den 30+x cm jemand hindurchfällt sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen z.B. zusätzliche Rückenlehnen (Seitenschutz) auf der Gerüstinnenseite oder eine Gerüstverbreiterung mittels Konsolen (meist 30 cm), Seitenschutz oder Konsolen werden im Zuge der Arbeiten wieder zurückgebaut. Es muss zu jedem Zeitpunkt (Bauzustand) sichergestellt sein, dass mindestens 30 cm eingehalten sind.

    Nochmal etwas zu den 30 cm. Wenn ich als Arbeitgeber einen dünnen Hering als Mitarbeiter habe, der ohne weiteres auch durch die 30 cm durchrutschen kann, so bin ich verpflichtet den Abstand zu verringern. Das geht ganz eindeutig aus einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung hervor.

    Gruß
    damy
     
  6. damy

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    Noch etwas zum Gerüstbauer, würde der Gerüstbauer das Gerüst entegegen den vom Hersteller vorgegebenen Aufbau- und Montageanleitung erstellen oder gegen die Vorgaben der BG verstoßen, wäre er im Falle eines Unfalles haftbar. Das gilt auch wenn "nur" der Bauherr auf dem Gerüst herumturnt. Im übrigen besteht für den Gerüstbauer selbst bei der Montage schon die Gefahr des Absturzes, er darf daher aufgrund seiner persöhnlichen Arbeitssicherheit schon keine 50 cm Abstand haben.
     
  7. #7 Herr Nilsson, 08.10.2008
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    .........angenommen, das anzubringende Element hat 40cm, wie sollte das denn gehen wenn ich nie mehr als 30cm haben darf? Natürlich darf ich dann nicht oben arbeiten (ohne Konsole), wenn ich es weiter weg stelle, aber es gibt auch immer einen Moment, in dem die 30cm überschritten werden. Es wäre ja demnach NIE möglich, ein Element zu befestigen, dass >25cm Stärke hat.
    Also sobald ich im EG gedämmt habe, habe ich im 1. OG meine 30cm zur Fassade eingehalten.
    Und der Gerüstbauer hat sogar unendlich (zur der Fassade abgewandten Seite) Abstand zu gar nix, wenn er noch kein Geländer dran hat.
    Ich hatt übrigens genau dieses Thema mit der BG vor ein paar Monaten, falls wir uns jetzt nicht falsch verstanden haben...........................
    Sollte es nicht auch ein Verbot geben für die alten Gerüste, deren Geländer nur von der jeweiligen Etage selbst aus angebracht werden können?
     
  8. damy

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    Herr Nilsson, das läuft so:

    Auszug aus BGV A1 :
    § 2 Grundpflichten des Unternehmers(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1) dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

    § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.


    Die Vorschriften im Arbeitsschutz gehen seit einiger Zeit von den BG´s über in staatliche Gesetze und Verordnungen. z.B. wurden die BGR´s Gerüstbau (BGR165 und weiter) zurückgezogen. Dafür sind jetzt Vorgaben in der Betriebssicherheitsverordnung zu finden. Das Ergebniss ist, die Vorschriften werden weniger und es gibt in vielen Bereichen des Arbeitsschutzes keine genauen Vorgaben mehr. Wo mann früher in einer Vorschrift eine feste Zahl stand, steht jetzt drin "es sind geeignete Maßnahmen zu trefen". Die geeigneten Maßnahmen hat der Unternehmer festzulegen. Dafür muss er eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes/Arbeitsmethode/Arbeitsgerätes durchführen. Der Unternehmer hat darin einen gewissen Spielraum um Entscheidungen über Maßnahmen zu treffen, die er dann bei einem Unfallereignis gegenüber Statsanwalt, Gewerbeaufsicht oder BG verteidigen muss. Hat er da geschlammt oder sich was schöngerechnet wird er gehängt.

    Zurück zu unserem Gerüst, der Gerüstbauer hat für die Tätigkeiten seine Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Er hat Maßnahmen zu treffen, dass keiner seiner Leute bei der Montage vom Gerüst fällt. Wie er das macht ist erst mal seine Sache. Die sicherste Möglichkeit ist eine Maßnahme die vom Gerüsthersteller vorgegeben/angeboten wird und eine Zulassung hat z.B. vorlaufender Seitenschutz. Er kann seine Mitarbeiter auch mit "Persöhnlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" Sicherheitsgeschirr/Gurt sichern.
    Es gibt viele Möglichkeiten, nur der Unternehmer muß die wählen bei der das Risiko eines Schadens an Personen am geringsten ist. Weiterhin hat sich der Unternehmer bei der Außwahl von Maßnahmen an das TOP-Prinzip zu halten:

    T-Technische Maßnahmen z.B. Seitenschutz, Lärmreduzierte Maschinen, Hebebühne statt Leiter usw.
    O- Organisatorische Maßnahmen z.B. Lärmquelle vom Mensche trennen, Arbeitsweisen so wählen das keine Gefahren entstehen können.
    P- Persöhnliche Maßnahmen z.B. Gehörschutz, Anseilschutz usw.

    die Persöhnlichen Maßnahmen stehen an letzter Stell und dürfen nur angewand werden wenn O und T nicht machbar sind.

    Ich hab das ganze ein wenig abgekürzt.

    Bin erst am Samstag wieder erreichbar.

    Gruß damy
     
  9. #9 Herr Nilsson, 08.10.2008
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    "vorlaufender Seitenschutz", das wars!
    Angenommen der Gerüstbauer wird durch Gurte, vorlaufenden Seitenschutz etc. geschützt, warum darf das Gerüst dann nicht 50cm weg? Oder ich setze an die Fassadenseite auch 2 Querholme!?
    Der Maurer/Putzer sonstwas ist dann durch die 50cm doch nie gefährdet, da er die nächsthöhere Etage erst betritt, wenn der Spalt nur noch 30 cm hat!?
    Find ich total logisch. Dann geht es halt lediglich um die Gefährdung des Gerüstbauers beim Aufbau (Gurte, vorl. Seitenschutz).
    Dass es in der Praxis (sogar von mir:konfusius) mit Auslegern gemacht wird ist klar!
     
  10. Akula

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    Der Maler wäscht (befreit sie von Algen) grundiert die Fassade (altbau) vorher auch manchmall. Fackt ist das die Bg den Bau einstellen kann wen das gerüst nicht ordnungsgemess aufgebaut ist. Aber die gefahr erwischt zu werden ist sehr gering. Und wenn dann kanns du ja die Ausleger arbeiten nachholen. Aber ehrlich gesagt ,mir persönlich wäre nicht wohl dabei sich ständig über 0,5 m drüber beugen zumüssen und wen doch etwas passiert was dan :confused: der Gerüste Bauer lässt es sich wen er schlau ist schriftlich von dir geben das du es so wolltest.
     
  11. #11 Herr Nilsson, 08.10.2008
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    in dem Fall ist das klar, ich beziehe das auch ausschliesslich auf den Fall Neubau, wo sich keiner in den oberen Geschossen aufhält bis die unteren Geschosse gedämmt sind.
    Sobald irgeneiner das Gerüst betreten muss, bevor die Dämmung dran ist, müssen natürlich Konsolen oder (wandseitig angeordnete) Geländer angebracht werden.
    Das die BG den Bau sofort stilllegen kann ist mir bekannt, hab die SiGeKo-Kurse samt Prüfung bei der BG auch gemacht:biggthumpup:.....................
     
  12. Baumal

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    wie sieht es mit zimmermann und dachdecker aus?
     
  13. #13 Herr Nilsson, 08.10.2008
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    nee, NUR für den PUTZER. Ist natürlich ein Sonderfall, sobald irgendwer überhalb EG aussen arbeitet müssen natürlich Konsolen dran. Aber mal vorrausgesetzt dass es eben NICHT für Dachdecker o.Ä. wäre, sondern tatsächlich nur für den Putzer, oder der DD das Dach erst betritt wenn alles fertig ist!?!? Dannnnnnnnnn...................find ich müsste das gehen, sah der BG-Mann vor ca. 1/2 Jahr nach langer Diskussion und erklären zumindest auch..................
     
  14. Baumal

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    ...das ist aber alles ziemlich theoretisch.
     
  15. #15 Herr Nilsson, 08.10.2008
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    Ja, zugegebenermaßen sehr theoretisch. Kann auch verstehen, wenn sich ein Gerüstbauer weigert das Gerüst mit dem Abstand ohne Konsolen aufzubauen.
     
  16. Baumal

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    ich auch. :konfusius
     
  17. damy

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    Ich bin doch nochmal da :)

    Du kannst das alles machen, jedoch must Du nachweisen wie Du wirkungsvoll verhinderst das jemandem etwas passieren kann. Wie bereits oben beschrieben, das Zauberwort heist Gefährdungsbeurteilung

    Die Leute von der Bau-BG sind mit der Situation auch nicht so glücklich. Auch denen fehlen heute oft die eindeutigen Vorgaben der alten BG-Vorschriften. Denn viele Handwerker sind der Meinung sie könnten jetzt machen was sie wollen. Genau das Gegenteil ist der Fall, durch die neuen Freiheiten ist die Verantwortung der Unternehmer noch weiter gestiegen.

    Und wenn es zum Unfall gekommen ist fragt der Statsanwalt als erstes "was haben Sie getan damit so etwas nicht passiert". Und wer da nicht seine Stichhaltigen Gefährdungsbeurteilungen im Schubkasten liegen hat, den nimmt der Herr gleich mit.
     
  18. #18 Herr Nilsson, 09.10.2008
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    Hast ja schon Recht, die größtmögliche Sicherheit sollte natürlich immer ganz oben stehen.
     
  19. #19 ibiza1425, 10.10.2008
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    danke an alle.

    Also das Gerüst wird Hauptsächlich für die Dämmung benutzt.
    Für das Dach und wegen Photovoltaik..... würde es doch ausreichen nur in der letzten Ebene Ausleger anzubringen oder?

    Gruß
     
  20. #20 Herr Nilsson, 10.10.2008
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    dann natürlich nicht mehr, weil die oberste Gerüstlage über die unteren zugänglich gemacht wird. Darum war meine "Alternative" auch extrem speziell............und für 98% der Gerüste eben NICHT anwendbar!
    Es sei denn, das Dach wird AUSSCHLIESSLICH über ein Dachfenster betreten, und die oberste Lage nur als Fanggerüst benutzt. In dem Fall würde ich aber die oberste Lage auch gar nicht anders zugänglich machen als über das Dach. Ist ne ganz heiße Kiste, wenn es von mehreren Gewerken benutzt wird würde ich es "vollständig" aufstellen.
     
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