ENEV bei freistehender DHH

Diskutiere ENEV bei freistehender DHH im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, ich habe eine DHH errichten lassen. Leider ist nun der Bauherrr der zweiteh DHH abgesprungen, so dass meine Haustrennwand nun...

  1. #1 Brinker, 08.12.2003
    Brinker

    Brinker Gast

    Hallo,

    ich habe eine DHH errichten lassen. Leider ist nun der Bauherrr der zweiteh DHH abgesprungen, so dass meine Haustrennwand nun freistehend ist. Dies wirft natürlich diverse Fragen auf:

    1) Wie muß der ENEV NAchweis gerechnet werden? Trennwand gegen beheizten Raum oder gegen Außenluft? Normalerweise würde dort ja ein Haus stehen, ist ja gerade der Trick bei einer DHH.

    2) Falls unter 1) gegen Außenluft gerechnet werden muß, erfüllt das Haus ja sicher nicht die geforderten Werte (17,5er Bimsbeton mit 1,5 cm Gipsputz innen).
    Wer ist dafür verantwortlich, daß das Haus die ENEV erfüllt? Der Bauträger sage bei Vertragsabschluß, er würde dort bauen, falls ihm keiner das Grundstück wegschnappt, nun baut er aber doch wo anders.

    3) Wie verhält sich das eigentlich wenn dort jetzt irgendjemand baut? Dieser könnte ja z.B. auf die Idee kommen, sein Haus 1m kürzer zu bauen. Wie isoliere ich dann den freien Teil der Wand, denn mein Haus steht 1,5 cm von der Grenze entfernt. Oder darf der zukünftige Bauherrr nur die gleiche Form bauen wie ich vorgegeben habe?
     
  2. #2 bauhexe, 08.12.2003
    bauhexe

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    Die 2.DHH wird ja irgendwann mal gebaut werden, daher ist die Berechnung nach der EnEV für eine DHH erst mal o.k. soweit.

    Sollte in absehbarer Zukunft kein Nachbar bauen wollen, solltete Ihr Euren EnEV Nachweis noch einmal prüfen lassen und eventuell die Kommunentrennwand im eigenen Interesse zusätzlich dämmen. Es geht hierbei nicht nur um den Wärmeverlust, sondern auch um eventuellen Tauwasserausfall in der Wand und den Schutz Eurer Bausubstanz.

    Ob nun der zukünftige Nachbar in genau der gleichen Breite und Höhe baut wie Ihr, ist nicht sicher. Von daher solltet Ihr bei der Einholung der Nachbarunterschriften mit ihm über Euer Problem reden. Bei gegnseitigem Entgegenkommen wird dann einer guten Nachbarschaft nichts im Wege stehen. Eventuell müßtet Ihr also bei versetzten DHH einige cm seines Grundstücks für Eure Dämmung in Anspruch nehmen. Diese kann man bei einer Gartenparty dann abfeiern.
     
  3. #3 Brinker, 08.12.2003
    Brinker

    Brinker Gast

    Tauwasser ist ein gutes Stichwort

    Das macht mir nämlich mehr Sorgen als die Heizkosten. OK, Heizkosten will ich natürlich auch sparen, aber bei Einzug 1.Feb. ist ja der Winter fast um. Allerdings sind feuchte Wände ein erhebliches Problem beim Tapezieren und die Schränke freuen sich auch nicht wirklich.

    Wenn denn nun ein fiktiver Nachbar kleiner baut, muß er mir dann einige cm zum Dämmen meiner Trennwand genemigen oder könnte er sich stur stellen und mir die Nutzung seines Grundstücks untersagen?
     
  4. JDB

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    Ja. Kann er.
    Stichwort "Baulast eintragen".

    Ich hoffe für Sie , daß Sie noch "unentgeltlich fordern" dürfen.
    (Da wär ja dann noch einiges zu fordern.)
     
  5. #5 Pinball Z, 08.12.2003
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    Baulast ist meiner Ansicht nicht notwendig, da die Dämmung nur zur Schadensabwehr angebracht wird. Beim Bau der zweiten Hälfte wird diese entfernt und durch 4 cm Mineralwolle erstetzt.
    Mein Vorschlag: zweilagige Wärmedämmung aufbringen. Einmal 4 cm "Miniralwolle" - wie ein ehemaliger Dozent immer sagte - und zusätzlich nochmal 6 cm.
     
  6. #6 Gerd K., 08.12.2003
    Gerd K.

    Gerd K. Gast

    Und bitte beachten:

    Solange das andere Haus noch nicht steht haben Sie eine Aussenwand. Dort können Sie (ohne zusätzliche Maßnahmen) keine Möbel aufstellen. Schon gar keine Kleiderschränke! und auch Sofas können kritisch sein.

    Ein Kleiderschrank an einer Aussenwand bewirkt, daß der Taupunkt der Wand sich in den Schrank (oder zwischen Schrank + Aussenwand) verlagert und dort Tauwasser anfällt.

    Diese Phänomen ist unabhängig davon wie stark Sie Ihre Wand aussen noch dämmen.
     
  7. #7 Brinker, 08.12.2003
    Brinker

    Brinker Gast

    Was meinen Sie damit konkret, noch einiges zu fordern?

    Hinweis: Das Grundstück gehört einer dritten Person, der mir auch meins verkauft hat.

    Bezüglich "Baulast eintragen"
    Ich könnte als den derzeitigen Eigentümer des Nachbargrundstücks bitten, einer Baulasteintragung zuzustimmen, die den zukünftigen Bauherrn zwingt, seine DHH in gleichen Abmessungen (bezogen auf die Gibelwand) zu bauen wie meine. Richtig?
     
  8. #8 Torsten Stodenb, 08.12.2003
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    Grenzabstand!

    Ein Aspekt könnte, wenn's der Teufel wollte, Ärger machen: Solange die andere DHH nicht gebaut ist, gilt die gebaute Einheit als Einzelhaus auf einem Grundstück, und für dieses gelten zum Nachbargrundstück hin 3 m Mindestgrenzabstand. Mit diesem Problem hatte ich mal bei einem RH zu tun und musste noch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zum Bauamt schicken, das mir nämlich vorschreiben wollte, alle 5 Einheiten in einem Zuge bauen zu müssen. Ergebnis war: Das mit dem Grenzabstand gilt zwar abstrakt, aber dennoch durfte das Bauamt nicht den Baubeginn für einzelne EH untersagen. Dies mag auch je nach Bundesland unterschiedlich sein.

    Noch zur Dämmung: Bauhexe und JDB haben recht. Nicht vergessen: Solange nicht sicher ist, wie der Anschluss des Nachbargebäudes sein wird, gibt es ein unkalkulierbares Risiko hinsichtlich der ggf. überstehenden Aussenwandanteile, deren Zusatzdämmung eben auf Nachbars Grundstück läge.

    Als Frage: Und wenn statt Mineralwolle eine hochwertige Schaumdämmung gewählt würde, die dann ohne Aufdoppelung ausreichen würde?
     
  9. #9 Brinker, 10.12.2003
    Brinker

    Brinker Gast

    Hat denn jemand einen Vorschlag, wie ich dieses Risiko minimieren kann? Was würdet Ihr tuen?
     
  10. #10 bauhexe, 10.12.2003
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    Als erstes, mal nachrechnen lassen, wieviel und welche Dämmung Du brauchen würdest.
    Dann mit dem jetzigen Grundstückseigentümer reden, ob Kauf-, Bauinteressenten da sind. Wenn nicht, die Möglichkeiten der vorläufigen Dämmung besprechen. Du würdest ja x cm seines Grundstückes benutzen müssen. Vielleicht läßt sich ja alles im Guten regeln wenn Du den Rückbau garantierst oder bei Versatz der 2.DHH einige cm übernehmen würdest.
    Beispielrechnung: 10cm Dicke auf 20m Grundstückslänge ( Länge komplett durch gerechnet, damit kein Versatz in Grenze) macht 2qm Bauland. Das ist im Verhältnis zum möglichen Schaden peanats.
     
  11. #11 Gerd K., 10.12.2003
    Gerd K.

    Gerd K. Gast

    Die Überlegung eines baurechtlichen Laien:

    Gäbe es nicht auch die Möglichkeit, das erf. 'Bauland' noch zu erwerben?
    Sollte doch zum jetzigen Zeitpunkt einfacher sein, als wenn das Grundstück bereits verkauft ist. Zumal man die Dämmung dann nicht zurückbauen müsste, was ja sicher kein Nachteil ist.

    Wie
     
  12. #12 Torsten Stodenb, 11.12.2003
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    @Gerd K.

    Wenn Brinker die Dämmung nicht zurückbauen will, dann kann er auch gleich grenzeinhaltend bauen. Ist sowieso die Frage, ob sich demgegenüber die Kosten für provisorische Dämmung, die wieder entfernt werden soll, nebst rechtlichen Risiken lohnen.

    Aber ansonsten hat JDB schon das richtige Stichwort genannt: Baulast eintragen lassen. Also auf jeden Fall müsste als erstes mit dem aktuellen Grundstücksbesitzer gesprochen werden. Am besten, bevor das Grundstück an einen Bauherrn verkauft wird.
     
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