Baulast oder Grunddienstbarkeit?

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  1. Rogo

    Rogo

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    Hallo,
    wir wollen ein Fachwerkhaus kaufen in einer Solinger Hofschaft. In diesem Haus wohnen wir bereits seit 11 Jahren zur Miete. Da nun aber die Mindestabstände zum Haus der Verkäuferin keine 3 m betragen, kann
    ich das Haus nur als Sondereigentum kaufen. Die Zufahrt ist eine Privat-
    straße. Insgesamt befinden sich in der Hofschaft 7 Häuser. Wir wollten nun Grunddienstbarkeiten zur privaten Sicherung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten eintragen lassen, dabei tun sich aber die beiden Be-
    sitzer die links und rechts am Eingang der Privatstraße sitzen, schwer. Nun will uns die Verkäuferin das Haus zur Sicherung der Zufahrt über eine Baulast verkaufen. Meine Frage als Laie: Kann ich mich darauf einlassen oder gibt das Probleme? Vielen Dank für eure Hilfe.

    Herzliche Grüße
    Rogo
     
  2. Terra

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    Haben Baulastübernehmer und begünstigter Grundstückseigentümer keine entsprechende Vereinbarung über die Baulast getroffen, kann der Begünstigte nicht ohne weiteres die durch Baulast gesicherten Rechte ausüben, da die Baulast in der Regel verwaltungsrechtlich nur zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem Baulastübernehmer wirkt. Für die Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den betreffenden Nachbarn ist daher die Bestellung einer mit der Baulast inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit zu empfehlen.
     
  3. #3 MoRüBe, 16.10.2008
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    und, nicht oder...

    ... Baulast ist die öfffentlich-rechtliche Sicherung (eigentlich wertvoller), Grunddienstbarkeit die privatrechtliche Sicherung. Wenn aber eines Tages der böse Nachbar den Weg dicht macht, gibts Probleme. Und darüber hinaus: wenn irgendwann mal ein neuer Eigentümer kommt, dann kanns richtig Probleme geben.
     
  4. #4 Terra, 16.10.2008
    Zuletzt bearbeitet: 16.10.2008
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    Ich weiß zwar nicht warum sich die Nachbarn damit schwer tun, aber vielleicht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit das passende. Diese ist nämlich nicht übertragbar. Sie kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
    z.B. bei Verkauf
     
  5. Rogo

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    Baulast oder Grunddienstbarkeit

    Hallo, vielen Dank zunächst für eure Antworten. Frage 1: Gibt es nach 11 Jahren Wohnen zur Miete in diesem Haus nicht, bzw der Privatstraße nicht so etwas wie ein Gewohnheitsrecht? Frage 2: Kann man die Grunddienstbarkeit ohne weiteres verweigern? Frage 3: Kann für die Grunddienstbarkeit Geld verlangt werden? Hoffentlich nicht zu viele Fragen, trotzdem schonmal herzlichen Dank für eure Hilfe.

    Gruß
    Rogo
     
  6. Terra

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    zu 1)Eine langjährige Nutzung ist alleine nicht ausreichend, um eine entgegen abdingbaren Gesetzen gültige Rechtslage zu schaffen.
    Gewohnheitsrecht wird in den seltensten Fällen anerkannt. Ist halt ein ungeschriebenes Recht!
    Vielleicht können Sie sich auch auf § 917 BGB berufen. Notweg!
    zu 2) fragen sie einen Anwalt
    zu 3) Man kann eine Geldrente verlangen.
     
Thema: Baulast oder Grunddienstbarkeit?
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