Zahlungsplan

Diskutiere Zahlungsplan im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, wir sitzen nun zusammen mit der Baufirma und kommen mit dem Zahlungsplan nicht auf einen Nenner. Ich habe leider den Plan...

  1. tojo

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    Hallo Zusammen,

    wir sitzen nun zusammen mit der Baufirma und
    kommen mit dem Zahlungsplan nicht auf einen Nenner.

    Ich habe leider den Plan jetzt nicht vorliegen, aber das wichtigste
    kann ich hier schon nennen.

    Ist es üblich das bereits 45 % der Gesammtkosten (170000€) nach Abschluss der Kellerdecke bezahlt werden?

    erst 5 %
    dann nochmal 15
    und mit Abschluss der Kellerdecke 25%

    Also insgesamt fast die Hälfte der kompletten Baussumme.


    Das Bauunternehmen (Willems) will nicht davon abweichen,
    das ist davon zu halten?

    Gruss
    Torsten
     
  2. #2 bauhexe, 11.12.2003
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  3. tojo

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    Hi,

    Bin mir nicht ganz sicher . Firma Willems Massivhaus verkauft Schlüsselfertiges Haus. Grundstück wird selbst erworben. Soweit ich das verstanden habe sind die keine Bauträger im herkömmlichen Sinne. 45 % Nach Abschluss der Kellerarbeiten sind doch sehr häftig, oder? Soviel fällt normalerweise nach fertigstellung des Rohbaus an. Nur, die wollen vom Zahlungsplan nicht abweichen. Die Frage die sich uns stellt ist, sind die seriös, im Prinzip wollen die von uns eine Vorrauskasse für alle Leistungen haben.
     
  4. tojo

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    Hier ist der Zahlungsplan:

    1. Zahlung 5% nach Fertigstellung der Baugesuchsunterlagen (Nicht o.K.)

    2. Zahlung 15% nach Betonierung der Kellerdecke bzw. Erstellung der Fundamente (KG)

    3. Zahlung 25% ( 15%) nach Betonierung der Erdgeschoßdecke

    4. Zahlung 10% (15%) nach Beginn (Ende) der Zimmerarbeiten

    5. Zahlung 10% nach Beginn (Ende) der Dachdeckerarbeiten

    6. Zahlung 13% nach Beginn (Ende) der Putzarbeiten

    7. Zahlung 10% nach Beginn (Ende) der Fliesenarbeiten

    8. Zahlung 10% (15%) nach Heizungsinstallation

    9. Zahlung 2% (5%) nach Bezugsfähigkeit


    Was haltet Ihr davon?
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Hier die Baukosten eines Einfamilienhauses mit Minimalplanung nach Gewerken und Baufortschritt aufgeteilt. Die Raten entsprechen den vorgeschlagenen Zahlungszeitpunkten (jeweils Fertigstellung).
     
  6. Bruno

    Bruno

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    Wer nicht die ganze Tabelle runterladen will: hier ist nur das Diagramm dazu.
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Vergleicht man die tatsächlich anfallenden Kosten mit dem vorgeschlagenen Zahlungsplan, ist die 3. Rate um 10% zu hoch, die 5. Rate um 10% zu niedrig (vorausgesetzt dass mit dem Dach auch die Fenster drin sind und die Wühlmäuse begonnen haben). Sonst stimmts, wenn man nicht über die letzten 3% diskutieren will.

    Generell: Ein Zahlungsplan passt nur, wenn die darin enthaltenen Leistungen tatsächlich mängelfrei sind.
     
  8. Lebski

    Lebski Gast

    Urteile vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99 und VII ZR 311/99
    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit zwei parallelen Urteilen vom 22.12.2000 zu den Grundsatzfragen Stellung genommen, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag zu Lasten des Erwerbers gegen die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV verstößt.

    Zwei Ehepartner haben je eine noch zu bauende Eigentumswohnung von dem Bauträger erworben. In den notariell beurkundeten Verträgen haben sich die Eheleute zur Zahlung des "Kaufpreises" in mehreren Raten verpflichtet. Die entsprechende Vereinbarung wich zu ihren Ungunsten von der MaBV ab. Die Kläger sollten die erste Rate früher zahlen, als nach der MaBV erlaubt. Die Eheleute weigerten sich, einen Restbetrag des "Kaufpreises" zu zahlen, weil die Wohnflächen zu klein ausgefallen sein sollen.

    Das Kammergericht in Berlin hat dem Bauträger mit der Begründung überwiegend Recht gegeben,

    die Wohnflächen seien vertragsgerecht, der "Kaufpreis" sei fällig.

    Auf die Revisionen der Eheleute hat der VII. Zivilsenat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

    Der VII. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, daß die Abschlagszahlungsvereinbarung, die zu Lasten der Erwerber gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstößt, nichtig ist. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung kann als Ersatzregelung nicht der Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV treten, weil die MaBV nur gewerberechtliche, nicht aber zivilrechtliche Fragen des Vertragsrechts regelt. An die Stelle der unwirksamen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt das Werkvertragsrecht des BGB (§ 641 Abs. 1 BGB a.F.).

    Danach stehen dem Bauträger keine Abschlagszahlungen zu. Seine Forderung wird insgesamt erst fällig, wenn der Erwerber die Wohnung abgenommen hat.

    Die MaBV:
    http://ww1.vdm.de/gesetze/MaBV.pdf

    Weiter Fragen bitte an einen RA. Ich darf ja nicht beraten...
     
  9. Bruno

    Bruno

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    Vorsicht

    Vorsicht Michael, mit diesem Urteil bin ich auf bau.de schon mal reingefallen und musste kräftig zurückrudern. Das Urteil hat damals unter Bauträgern und Notaren eine so große Unsicherheit ausgelöst, dass die Justizministerin Däubler-Gmelin in einer Blitzaktion eine Verordnung erlassen hat um das Urteil auszuhebeln:

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/abschlagsv/index.html

    Im Übrigen ist die MaBV hier nicht maßgeblich. Der Auftragnehmer wird vermutlich als normaler GU/GÜ und nicht als Bauherr tätig und unterliegt dann nicht dem 34c Gewerbeordnung und der MaBV.
     
  10. #10 Gast888, 11.12.2003
    Gast888

    Gast888 Gast

    Bei den Zahlungsplänen auch unbedingt mit der Bank sprechen.

    Es gibt Banken, die knüpfen die Zahlungen an Baufortschritte, die weiter gehen als die Bauträgerverordnung. (Z.B. erste Zahlung nach Rohbau, 2. Zahlung - x % vom Darlehensbetrag - nach Rohinstallation u. Fenster - 3. Zahlung ...)
     
  11. Lebski

    Lebski Gast

    THX Bruno. *auchzurückruder*

    Die Ändern die guten Gesetzte schneller als man lesen kann....
     
  12. #12 Gast888, 12.12.2003
    Gast888

    Gast888 Gast

    Schade das dieses Urteil ausgehebelt wurde.

    Im eigenen Interesse sollte man aber NIE höhere Zahlungen vereinbaren als es die Bauträgerverordnung vorgesehen hat!
     
  13. #13 peter_h, 12.12.2003
    peter_h

    peter_h Gast

    ich sehe eine massgebliche diskrepanz.

    im ersten beitrag steht dass 45% nach betonieren der KELLERdecke zu bezahlen sind und im zahlungsplan ist bei 45% bereits von der ERDGESCHOSSdecke, also decke über erdgeschoss die rede.

    somit wäre die zahlung noch nicht notwendig.
     
  14. Eric

    Eric

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    tojo, ich würde versuchen, von dem Bauunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft bis zur Abnahme und danach eine Gewährleistungsbürgschaft für die Dauer der Gewährleistungszeit zu erhalten.

    Das wäre dann nämlich der faire Ausgleich für die so im Gesetz nicht vorgesehenen Abschlagszahlungen. § 632 a BGB sieht Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile des Werks vor.
     
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