Aufzugslärm im Hochhaus

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  1. Inkl

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    Hallo Forum,
    Ich lese immer: „Es muss ein Fahrstuhl so schallisoliert sein, dass er in den am nächsten gelegenen Wohnräumen keine höheren Schallwerte als 30 dB (A) verursacht“. Bei mir habe ich gemessene 34-36 dB.
    Der Hausverwalter der WEG des Hochhauses Bj 1971, ich habe eine Eigentumswohnung,
    sagt mir aber das die DIN 4109 und somit auch Schallpegelwerte vom Baujahr 1971 gelten.
    Aufzugsschacht ist noch alte Bauart. Die Befestigung der Aufzug-Gegengewichtsanlage ist an der Rückseite der Wohnraumwand. Renovierung des Aufzuges 2001.
    Welche Grenzwerte sind dies? Muss ich das so hinnehmen?
    Danke für eine Antwort und viele Grüße.
    inkl
     
  2. #2 moep3fx, 29.10.2008
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    Hallo,

    ich denke, die lieben Verwalter-Kollegen haben recht.

    Gruß, moep3fx
     
  3. Inkl

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    Hallo moep3fx,

    worauf beruft sich Ihre Entscheidung?
    Aus dem Bauch heraus, oder Gerichtsurteile, oder eigene Erfahrung?
    Welche Schallpegelgrenzwert, für Aufzüge, war im Jahre 1971 in der DIN 4109?

    Gruß Inkl
     
  4. #4 Lundell96, 31.10.2008
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    Tach Inkl,

    Ich fürchte auch dass Du da schlechte Karten hast. Die Abweichung von 30 auf 34 dB lässt sich nur schwer nachweisen. Wenn Du das selbst gemessen hast mit so nem Conrads Teil, ist die Abweichung des Messgerätes zu berücksichtigen, das kann bis 10% sein. Wenn man das abzieht, kommt man auf 30.6 dB.

    Zum Vergleich, Vogelgezwitscher hört sich zwar besser an, hat aber schon etwa 50dB... Wenn die 34dB also keine Dauerbelastung sind sondern nur wenn jemand Aufzug fährt, ist das wahrscheinlich zumutbar.

    Dazu kommt dann auch noch, dass die Messwerte 1971 wahrscheinlich gelten, wie hoch die auch sein mögen.

    Aber ich bin kein Experte, so denn,
    Gruß, Andy
     
  5. Inkl

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    Hallo Andy,

    die Messung wurde von Aufzugsfachleuten mit einem zugelassenen DIN Messgerät durchgeführt.

    Gruß Inkl
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 31.10.2008
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    Die Frage ist doch, ob es mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre, bei der Sanierung die jetzt geltenden Grenzwerte einzuhalten???
    DAS kann Ihnen nur ein SV für Aufzüge (gibts die überhaupt???) beantworten.

    MfG
     
  7. Inkl

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    Hallo Herr Ralf Dühlmeyer,

    die Aufzugsrenovierung kostete i.J. 2001 über 900.000,- DM (keine €). Man ging damals davon aus, dass somit auch gleichzeitig kein Aufzugslärm mehr in den Wohnräumen zu hören ist. Leider war das nicht so. Die Laufgeräusche der Aufzugs-Gegengewichtsanlage waren besonders ab Hochhausmitte in den Wohnräumen der oberen Etagen zu hören. Man wechselte von Rollen auf Gleitschuhe und wieder zurück auf Rollen (80er). Eine Schallverkleidung im Aufzugsschacht wurde aus Kostengründen abgelehnt.

    Mit freundlichem Gruß
    Inkl
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 31.10.2008
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    Also gab es einen Beschluß der WEG.
    Dann WOLLTE die WEG das SO.
    Dann sind irgendwelche Normen sch...egal.
    Dann muss ein Jurist klären, ob die WEG dies so beschliessen DURFTE.

    MfG
     
  9. #9 moep3fx, 31.10.2008
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    Das ist natürlich ein anderer Sachverhalt jetzt. Bin nur davon ausgegangen, dass die geltenden Vorschriften der '70er Jahre eingehalten wurden.

    Ansonsten schließe ich mich Ralfs letztem Beitrag an...und wünsche viel Spaß bei der Klärung!
     
  10. Inkl

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    Hallo Forum,

    Der WEG-Beschluß liegt nach der Renovierung schon viele Jahre zurück.
    Ich kann deshalb wohl kaum noch etwas unternehmen und nur einen neuen Antrag auf Aufzugslärmbeseitigung stellen. Es ist für mich aber leichter diesen Antrag zu begründen. Wenn mir bekannt ist, welche die gesetzlichen Schallpegelgrenzwerte von 1971 für Aufzüge sind, und ob diese auch noch heute gültig haben.

    Aus einer Internetinfo habe ich: „Lärmbelästigungen durch eine Aufzugsanlage auf einem Mietgrundstück müssen – wie das AG Schöneberg bereits 1982 entschieden hat, durch geeignete Maßnahmen verringert werden, um den heutigen Schutzbestimmungen für Aufzugsanlagen zu entsprechen. Dies kommt nur für ältere Aufzugsanlagen in Betracht, weil die heute modernen Aufzugsanlagen voll und ganz den Schutzbestimmungen entsprechen“.
    Mit welcher Begründung, oder Gesetzeslage, kommt das AG Schöneberg zu diesem Urteil?

    Mit freundlichen Gruß
    Inkl
     
  11. Julius

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