Garantie bei Pfusch?!?

Diskutiere Garantie bei Pfusch?!? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo. Ich habe gehört/gelesen, dass die normale Garantie von 5 Jahren auf 30 Jahre erhoben wird, wenn nachgewiesen wird, dass gepfuscht wurde....

  1. #1 Florian, 12.12.2003
    Florian

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    Hallo.

    Ich habe gehört/gelesen, dass die normale Garantie von 5 Jahren auf 30 Jahre erhoben wird, wenn nachgewiesen wird, dass gepfuscht wurde.

    Ist da was wahres dran, oder ist das Käse?
     
  2. Ebel

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    Organisationsversagen

    So einfach, wie Sie das schreiben, ist es nicht und trotzdem ist etwas Wahres dran.

    Gemeint ist etwa (meine Interpretation - ggf. an einen RA wenden) das der Pfusch nicht auf zufällige Leichtfertigkeit zurückzuführen ist, sondern sich bewußt (oder quasi bewußt) so dilletantisch verhalten wurde, daß das, was sogar jeder unterbemittelte Fachmann bei einem mäßig organisierten Unternehmen gewußt haben müßte, dem Unternehmen nicht bewußt war und es sich deswegen nicht um fahrlässige Mängel sondern quasi um vorsätzliche (oder dem gleichzustellende) Mängel gehandelt hat.

    Allerdings muß der Geschädigte das Organisationsversagen beweisen und dafür sind hohe Hürden gestellt.
     
  3. JDB

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  4. Ebel

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    versteckter Mangel

    Der Begriff des versteckten Mangels zieht nach meiner Kenntnis nicht mehr so recht. Zutreffender ist Organisationsversagen. Damit kann auch ein versteckter Mangel ggf. gegriffen werden. Wenn z.B. der Mangel bekannt war und schnell Tapete drüber geklebt wurde, damit der Bauherr den Mangel nicht sieht ist das ein Mangel der Organisation, den ein Unternehmen muß wissen, daß ein Mangel nicht versteckt werden darf, sondern beseitigt werden muß. Evtl. liegt auch eine vorsätzliche Schädigung des Bauherreneigentums vor und unter Mängeln nach dem Werkvertragsrecht werden natürlich keine vorsätzlichen Schädigungen verstanden (meine Meinung, ggf. RA befragen).
     
  5. Bruno

    Bruno

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    So lese ich es aus § 199 und § 635 BGB:

    1. Mängelansprüche bei Bauwerken nach § 633 BGB:

    Verjährung in 5 Jahren ab Abnahme, auch bei arglistig verschwiegenen Mängeln

    2. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB:

    a) Sachschäden:

    Verjährung jeweils zum Jahresende entweder in 10 Jahren ab Schadenseintritt oder in 30 Jahren ab dem schadenauslösenden Ereignis. Es gilt die kürzere Frist.

    b) Körperschäden:

    in 30 Jahren ab dem schadenauslösenden Ereignis.
     
  6. Eric

    Eric

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    Verjährungsfrist für Haftung wegen argistiger Täuschung ( Unterfall Organisationsverschulden ) wurde für Verträge ab dem 01.01.2002 herabgesetzt von 30 Jahren auf 3 Jahre ab Kenntniserlangung von der arglistigen Täuschung und Person des Täuschenden; Verjährung des Anspruchs allerdings nicht vor Ablauf der Gewärleistungsfrist von 5 Jahren.

    Für Altverträge ( Vertragsabschluß vor dem 01.01.2002 ) gilt Übergangsregelung; also auch nicht mehr die 30-jährige Verjährungsfrist.

    Sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat also die Verjährungsfrist verkürzt.
     
  7. #7 Florian, 15.12.2003
    Florian

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    Das ist interessant.

    Fragt man sich dann nur, wo fängt die Kenntniserlangung an und wo hört sie auf?
     
  8. TBu

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