Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft kommt auch bei mir!

Diskutiere Betriebsprüfer der Berufsgenossenschaft kommt auch bei mir! im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, nun ist es auch bei mir soweit, nach der Fertigstellung meines Einfamilienhauses habe ich ein Schreiben der Berufsgenossenschaft bekommen...

  1. #1 westermann, 12.11.2008
    westermann

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    Hallo,
    nun ist es auch bei mir soweit, nach der Fertigstellung meines Einfamilienhauses habe ich ein Schreiben der Berufsgenossenschaft bekommen mit dem Hinweis, das ein Betriebsprüfer vor Ort kommt.
    Ich habe am Haus viele Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt. Die angegebenen Helferstunden sind der BG anscheinend zu wenig, anders kann ich mir den Hausbesuch nicht erklären.

    Ich habe bereits einige Threads zu diesem Thema durchgelesen. Ich würde jetzt gerne die Meinung von diejenigen hören, die das gleiche durchgemacht haben. Wer kann seine Erfahrungen mit dem Betriebsprüfer kurz niederschreiben? Mich würde auch das Ergebnis interessieren (d.h. wieviele Stunden euch nachträglich noch angerechnet wurden).

    Ich möchte noch zwei Sätze aus dem Schreiben zitieren:
    Nun, ich habe z.B. mein komplettes Haus selber gefliest, obwohl ich diesen Beruf nicht gelernt habe. Aufgrund der oben genannten Aussagen gehe ich jetzt davon aus das der Betriebsprüfer für die Fliesenarbeiten Helferstunden anrechnet, die nie existierten! Oder das der Betriebsprüfer im schlimmsten Fall eine komplette Beitragsschätzung vornimmt.
    Ich habe das Gefühl, dass er mir Stunden berechnen kann wie er will.
    Klagen kann ich nicht, da ich (wie viele andere auch) keinen Rechtschutz habe.
    Wie kann ich nachweisen, dass ich die Arbeit alleine verrrichtet habe???
     
  2. #2 gnu0815, 12.11.2008
    gnu0815

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    Und vorallem deckt der Rechtsschutz meist nicht das Bauen.

    Ich kann dies BG Bau Sache ebenfalls nicht nachvollziehen, und werde in einer Woche ebenfalls das Formular einreichen.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 12.11.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Das ist ungefähr so, als würde man Ihnen ein Knöllchen wg. zu schnellen Fahrens zusenden und als Begründung reinschreiben
    :mega_lol:
    Wer Geld von Ihnen will, muss Ihnen schon BEWEISEN, dass Sie falsche Angaben gemacht haben.

    MfG
     
  4. Gina

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    Sehe ich (als Laie) genauso wie Ralf. Wenn du sagst, dass du selber gefliest hast, braucht Du hierüber keine Beweise (wie soll denn auch ein Beweis aussehen??? Zeugen??).
    Etwas anderes wäre es vielleicht, wenn es um Gewerke geht für die mehrere Personen und Maschinen benötigt werden, beispielsweise das Verlegen einer Filigrandecke. Hier muss man ja irgendwie dokumentieren können, wie die Elemente verlegt wurden.
     
  5. Julius

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    Tipps (sind immer wieder die gleichen - bitte auch die Suchfunktion hier im Forum benutzen!):

    1) den Burschen KEINESFALLS ins Haus oder auch nur aufs Grundstück lassen!
    (dies ihm möglichst schon vorher schriftlich mitteilen)
    Er hat KEIN Betretungsrecht!!!

    2) wenn Treffen Deinerseits gewünscht (z.B. zur Vorlage von Rechnungen vergebener Gewerke), dann auf neutralem Boden (z.B. bei Deinem Anwalt oder Steuerberater bzw. in Deinem Büro, falls vorhanden und an anderer Stelle befindlich)

    3) Nachweise für vergebene Gewerke vorlegen (oder in Kopie zusenden)

    4) für die übrigen Gewerke erklären, wer sie ausgeführt hat, mit Angabe der Stunden
    Dabei 3 Kategorien: a) Bauherr und Ehegatte (beitragsfrei)
    b) Verwandte mit besonderer Verpflichtung (auch beitragsfrei!!!), z.B. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder
    c) sonstige Verwandte und Bekannte (beitragspflichtig)

    5) Bescheid abwarten, bei Abweichung von Deinen (plausiblen) Erklärungen Widerspruch einlegen

    Die Erfahrung zeigt, daß alles andere dem Bauherren STETS zum Nachteil ausgelegt wird!
    Insbesondere ein "wir haben nichts zu verbergen, kommen Sie nur herein"-Plausch bei Kaffee und Kuchen...
     
  6. #6 gnu0815, 13.11.2008
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    Sicher?
     
  7. Julius

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    Nein, leider. Das haben die Brüder (bewußt?) unsauber formuliert!

    Bei der Beitragserhebung nimmt die BauBG diese Gruppe natürlich stets gerne mir hinein (ist ja auch meist die größte).
    Nur wenn es dann zum Versicherungsfall kommt, fällt denen hinterher ein, daß diese Personenkreise ja gar nicht erfaßt sind!
    Selbstverständlich bekommt man dann (und nur dann...) seine unnötig bezahlten Beiträge wieder zurück.
    Ein Schelm, der böses dabei denkt.
    Leider kann man nachträglich keine private Versicherung mehr abschließen.

    Daher in solchen Fällen entweder VORHER sich von der BauBG schriftlich bestätigen lassen, daß all diese Personen vom Versicherungsschutz mit erfaßt sind.
    Ansonsten ne private Bauhelfer-Versicherung abschließen!

    Oder (notfalls eben auch hinterher) sich auf diese Regelung der "Gefälligkeitsleistungen" beziehen.
    Hierzu findet man hier im Forum viele Infos. Suche benutzen!
     
  8. #8 bernix, 13.11.2008
    Zuletzt bearbeitet: 13.11.2008
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    ...das dürfen die....denn Annahmen zu treffen ist nicht verboten....:biggthumpup:
    In der Realität dürfte diese Annahme auch nicht so abwegig sein...

    Ernsthaft Gedanken machen würde ich mir an deiner Stelle wenn die Menge der erbrachten Eigenleistung und der dafür angesetzte Zeitraum nicht passt.
    gruss
     
  9. #9 Bauwahn, 13.11.2008
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    Filigrandecke: 1 Helfer mal 2 Stunden [+ Kran (mit Kranführer) + LKW-Fahrer des Deckenlieferanten]. Mehr ist das nicht.
     
  10. #10 Bauwahn, 13.11.2008
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    Ach ja, ausgehen dürfen die von allem möglichen, aber in dem Moment, wo Du Angaben machst, müssen sie aber davon ausgehen, dass sie stimmen oder das Gegenteil beweisen. Auch das Finanzamt darf nicht ohne Beweis von unrichtigen Darstellungen ausgehen.
     
  11. Julius

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    Genau das ist der Punkt:

    Annehmen dürfen sie, was sie wollen.
    Nur eben nicht (entgegen Deinen - plausiblen - Angaben) zur Grundlage von Beitagsbescheiden machen...!
     
  12. #12 Wackelsteife, 13.11.2008
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    Sofern die obige Norm einschlägig ist, muss die BG bei der Schätzung das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen (fehlerfrei) ausüben. Zum Ermessen kann man sich hier ein wenig informieren.

    Ermessensfehler sind z.B.:

    - Ermessensunterschreitung (Ermessensnichtgebrauch): Die Behörde übt ihr Ermessen (ganz oder teilweise) nicht aus
    - Ermessensüberschreitung: Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die nicht mehr von der Handlungsermächtigung gedeckt ist.
    - Ermessensfehlgebrauch (oder Ermessensmissbrauch): Die Entscheidung der Behörde beruht auf Gründen, die nicht vom Gesetzeszweck gedeckt sind.

    Dies bedeutet, dass auch bei der Ausübug des Ermessen Grenzen vorhanden sind. Demnach dürfen sie eben nicht annehmen, was sie wollen.
     
  13. #13 Baufuchs, 13.11.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Verstehe

    nur ich das nicht wirklich?

    Aus "kann ..... eine Schätzung vornehmen"

    wird "muss".....
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 13.11.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Mir ist schon mal nicht klar, was diese beiden Zitate mit einander zu tun haben. Oder geht die BG bei der Angabe, man habe eine Leistung OHNE Helfer erbracht, GRUNDSÄTZLICH von einer Falschangabe aus.

    Und eine Falschangabe hat zunächst etwas mit BEWEIS zu tun. Die BG muss BEWEISEN, dass die gemachten Angaben falsch sind.
    DANACH kommt der Ermessensspielraum zum tragen.
     
  15. #15 Wackelsteife, 13.11.2008
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    Das ist sicherlich Unsinn. Wenn ich als Bauherr z.B. nur Bodenbeläge oder Malerarbeiten selber gemacht habe und den Rest durch Firmen, dürfte der BG ein Nachweis über einen Helfereinsatz - in welcher Höhe auch immer - kaum gelingen.

    Das Zitat des § 165 war auf die Aussage von Julius bezogen, dass die BG annehmen darf, was sie will. Darf sie nämlich nicht. Um Widerholungen zu vermeiden, verweise ich auf meinen vorherigen Post.
     
  16. Julius

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    Tja, warum tut sie es dann, wenn sie angeblich nicht darf?

    Ich verweise beispielhaft auf die diesbezüglichen Angaben des hiesigen Fragestellers.
     
  17. #17 Wackelsteife, 13.11.2008
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    Was für Angaben? Die Prüfung hat ja noch nicht mal stattgefunden...

    Wenn der Prüfer zu der Überzeugung gelangt, dass die bisherigen Angaben zu Helferstunden nicht nachvollziehbar oder schlüssig sind, darf grundsätzlich geschätzt werden. Bei einer evtl. Schätzung spielt dann das bereits erwähnte Ermessen eine Rolle.
     
  18. Julius

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    Nein!!!
    Das ist eben offenbar der anmaßende Irrtum dieser Leute!

    Nur wenn er vorher die Unrichtigkeit der Angaben des Bauherrn hat nachweisen können, dürfte geschätzt werden.
    Aber die Praxis zeigt, daß da offenbar viele kleine selbstherrliche Außensienstmitarbeiter unterwegs sind...

    Wenn die Angaben plausibel sind (also z.B. der Ausführungszeitraum nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zum Arbeitsumfang steht) und man dem nichts anderes entgegenzusetzen hat als "übliche Annahmen", wird die Sache spätestens vor Gericht für die BauBG erfolglos enden.
     
  19. #19 Wackelsteife, 13.11.2008
    Wackelsteife

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    Es kommt dabei ja nicht nur auf die Meinung des Außendienstmenschen an. Bei der Prüfung werden die z.B. Arbeitszeitrichtwerttabellen nach Plümecke zu Grunde gelegt um die Sache objektiver zu gestalten.

    Wer also schon im Vorverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, die sich vor Ort nachvollziehen bzw. bestätigen lassen, dürfte nichts "zu befürchten" haben.
     
  20. Lukas

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    Jetzt ist wohl wieder Schäuble am Werk!?
    Wie will denn so ein Gelbhelmwicht zu einer "Überzeugung" gelangen, wie will er etwas nachvollziehen oder Schlüsse ziehen können? Nur, weil der zu blöd ist darf geschätzt werden???
    Geht mal auf die Seiten der SZ und lest, was der Herr Prantl dort schreibt.

    Gruß Lukas
     
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