BAURECHT, abriss angrenzender bauteile

Diskutiere BAURECHT, abriss angrenzender bauteile im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; hallo, dies ist mein erster beitag! (bzw. dieser steht auch schon bei neulingen) hab leider keinen ähnlichen beitrag gefunden, daher also:...

  1. arche

    arche Gast

    hallo,

    dies ist mein erster beitag! (bzw. dieser steht auch schon bei neulingen)
    hab leider keinen ähnlichen beitrag gefunden, daher also:

    wie schaut es aus, wenn man zum beispiel bei doppelhäusern, eine hälfte abreisst, dadurch wird ja die angrenzende wand des nachbarn sichtbar. wer muß diese wand instandsetzen, wenn durch den abriss des eigenen gebäudes, nun die wand des nachbarn anfällig für feutigkeit geworden ist, weil die wände aneinander gebaut wurden.
    Muss der "abreisser" die wand vom nachbarn schützen, z.b. verputzen lassen oder ist der eigentümer für seine wand verantwortlich?

    wo kann man solche sachen nachlesen?

    danke schon mal im vorraus!
     
  2. Julius

    Julius

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    Soll denn die zweite Hälfte nicht unmittelbar und in gleicher Form wieder aufgebaut werden?

    Dann sollte man mal prüfen, ob ein Abriß überhaupt zulässig ist!

    Und im Zweifel muß immer der zahlen, welcher die Änderung vornimmt.
     
  3. salleD

    salleD

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    Wie wärs damit (Abs. 3)

    § 8
    Unterhaltung der Nachbarwand

    (1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks alleine zur Last.

    (2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen. In den Fällen des § 6 Abs. 3 ermäßigt oder erhöht sich der Anteil des Anbauenden entsprechend der Anbauvergütung.

    (3) Wird eines der beiden Bauwerke abgebrochen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das abgebrochene Bauwerk stand, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Nachbarwand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Die Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem anderen Grundstückseigentümer alleine zur Last.

    Nachbarschaftsgesetz S-H
     
  4. #4 Baufuchs, 13.11.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Denke

    nicht, dass es eine Nachbarwand ist.

    Nachbarwand = AUF der Grenze errichtet

    Bei Doppelhaus wohl eher eine Grenzwand = AN der Grenze errichtet
     
  5. #5 VolkerKugel (†), 13.11.2008
    VolkerKugel (†)

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  6. arche

    arche Gast

    Danke schon mal für die Antworten!

    eigentlich geht es um folgendes:
    zwei garagen wurden seinerzeit jeweils an die grundstücksgrenzen gebaut.
    das jetzt abgerissene um 1980
    die garage die stehen bleibt um 2000

    die abgerissene garage wird nicht wiederaufgebaut, dass heißt die wand vom 2000èr muß ja nun irgendwie geputz werden, um feuchte schäden zu verhindern.

    hätte der bauherr der garage 2000 nicht beim bau, vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, wenn er gegen ein altes bestandsgeäude ranbaut? hätte er nicht damit rechnen müsen, dass das alte gebäude abgerissen werden könnte?

    ich hatte das doppelhaus als vereinfachtes beispiel mir ausgedacht, um es sofort bildlich zu verstehen.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2008
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Wie hätte denn der 2000er Bauherr Vorsorge tragen SOLLEN??
    Die Wand liegend bauen, putzen und dann hochklappen?? :yikes.
    Und mit dem dauerhaften Abriss einer Garage nach < 30 Jahren muss man ja auch nicht rechnen.
    Andererseits mag man sagen, wär da nie eine Garage gewesen, hätte er ja (2000) was machen müssen. Worauf hin der natürlich wiederum sagen mag, dass er dann ganz anders und wo anders gebaut hätte.
    Und wenn sie nicht gestorben sind...........

    Über was reden wir denn hier??? 9*3 m a 20 €/m² Zementputz macht rd. 500 € - wenn überhaupt.
    Sind für jeden Nachbarn 250 €. Thema verfrühstückt!
    Oder:
    Maschedroatzaunnnnn.......
     
  8. arche

    arche Gast

    zum beispiel!:D

    er hätte ja zum beispiel nicht ranbauen müssen, abstand 20 cm zur bestandswand, nach jeder steinreihe, verputzen, fertig!

    in diesem fall ist die finanzierung schon geklärt, aber ich wüsste eben gern, wie es rechtlich aussieht!?
    was wäre denn zum beispiel bei einer 50 jahre alten wand? muß man da mit einem abriss rechnen und vorkehrungen treffen?
    undnun kommst du:think
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2008
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    Ein BU, der sowas fordert = :mauer.
    Wie soll das denn praktisch ohne Risse und in ansehnlicher Qualität funktionieren???
    Ausserdem gibt es LBOs, die keine beliebigen Grenzabstände zulassen.

    Ich würde mir auch mehr Gedanken über die Vertikalabdichtung machen. Denn durch den Abriss ist eine Innenwand zur Aussenwand geworden.

    MfG
     
  10. #10 VolkerKugel (†), 17.11.2008
    Zuletzt bearbeitet: 17.11.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

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    Mit einem Abriss ...

    ... (nennt sich heute etwas vornehmer: Rückbau) muss man immer rechnen.

    ... und mit Deinem Kopf könnte ich gerade anfangen ;)

    Ergänzung: gemeint ist natürlich arche.
     
  11. arche

    arche Gast

    Tja, deswegen plant der Architekt und der BU :mauer setzt um

    solche sachen habe ich schon realisiert, man muss nur wollen, dann geht das schon!

    bitte mal um tips, wie es rechtlich aussieht herr architekt, wo steht so etwas?
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2008
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Ein Architekt sollte so planen, das es der BU umsetzen kann. Und wenn der BU sagt, er kann das nicht, sollte der Architekt in der Lage sein, es dem BU vorzumachen :D.
    Oder zumindest einen kennen, der es vormachen kann :lock.

    Stehen tuts hier
    http://sh.juris.de/sh/NachbG_SH_rahmen.htm
    Und da da nix konkretes nicht steht, wird wohl der § 8 heran zu ziehen sein. Aber dazu -> Anwalt fragen
     
  13. #13 Baufuchs, 17.11.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Logik?

    Bei der Errichtung der Garage in 2000 hat der anbauende Nachbar den Außenputz eingespart, da er an die vorhandene Garage angebaut hat.
    Nun, wo die Nachbargarage abgebrochen wird, holt er den Außenputz nach.

    §8 wird wohl nicht greifen, da es keine Nachbarwand ist, sondern eine Grenzwand. Guckst unter § 14 "2. Grenzwand".
    Leider ist da zwar geregelt wie beim Bau einer 2. Grenzwand zu verfahren ist, nicht aber der Abriss.
     
  14. arche

    arche Gast

    :mega_lol::mega_lol::mega_lol::mega_lol::mega_lol::mega_lol:

    selten so gelacht!
    bitte keine weiteren scherze! bitte antworten!


    sagt meiner meinung nicht zu diesem thema aus.

    trotzdem danke
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2008
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    @ Manfred
    13 nimmt Bezug auf 8, daher die Logik der Analogie.

    Der Nachbar wird "natürlich" mit der Kostensteigerung seit 2000 argumentieren. Alleine schon soweit auch berechtigt, als die Baustelleneinrichtung 2000 da war, die paar m² gar nicht aufgefallen wären.

    Das ist sicher ein interessantes Thema, aber wahrscheinlich nicht mal so eben zu lösen.

    @ arche
    Wo ist das Probem damit, dass der Architekt den Handwerker dupiert, in dem er dessen "Geht nicht" Behauptung durch ein Musterstück bloßstellt?
    Noch nie erlebt? Naja, dann nehme ich jetzt mal an, dass Sie alles Machbare auch machen.
    Ich habe selber schon mehr als einem Handwerker das Musterstück angeboten und kenne einen ganz besonders "netten" Fall eines Kollegen, der gelernter Maurer war. :D
    Der hätte anschliessend auch Siemens Lufthaken in die Zeichnung eintragen können - die Jungs hättens möglich gemacht, nur um sich nicht noch mal zu blamieren. :bounce:
     
  16. #16 Baufuchs, 17.11.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Ralf

    § 13 passt wohl nicht.

    Die neue Garage wurde sicherlich nicht einfach an die vorhandene Grenzwand angebaut, sondern es wurde eine 2. Grenzwand errichtet.

    Fragesteller kann das ja mal aufklären.
     
  17. arche

    arche Gast

    richtig!
    es wurde eine 2. grenzwand gezogen.

    was hat sich dadurch geändert?
     
  18. #18 Baufuchs, 17.11.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Laienmeinung

    Wenn die Garage mit einer dem Nachbarrecht entsprechenden 2. Grenzwand errichtet wurde, ist es ein eigenständiges Gebäude.

    Jeder Garageneigentümer kann mit seiner Garage nach Belieben verfahren, dazu gehört auch der Abriss. Worauf will der Eigentümer der bestehen bleibenden Garage seinen Anspruch nach Schutz der nun freiliegenden Außenwand gründen?

    Da geht nichts.
     
  19. arche

    arche Gast

    das war doch die ganze zeit meine frage.

    habe ich mich denn so schlecht ausgedrückt?

    dass eben diese wand seit abriss der nachbargarage, nicht mehr gegen feutigkeit usw. geschützt ist und dass eben der nachbar der für diesen zustand verantwortlich ist, dies wieder in ordnung bringen muss.
     
  20. #20 Baufuchs, 17.11.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mit ähnlicher

    Begründung hätte der 1. bauende Nachbar für die Nutzung seiner Außenwand als Witterungsschutz für die angebaute Garage eine Nutzungsentschädigung fordern können.:)

    Aber das ist gem. Nachbarrecht nur dann vorgesehen, wenn (ohne eigene Grenzwand) an eine Grenzwand angebaut wird.

    Wie wäre das eigentlich:
    Nachbar 1 baut Garage an Grundstücksgrenze. Nachbar 2 legt im Windschatten dieser Garage eine Terrasse an. Nachbar 1 reisst Garage ab. Kann Nachbar 2 dann verlangen, dass Nachbar 1 die Kosten für einen Windschutz übernimmt?:konfusius
     
Thema: BAURECHT, abriss angrenzender bauteile
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