Förmliche Abnahme und Handwerkerrechnung

Diskutiere Förmliche Abnahme und Handwerkerrechnung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo wie stehen denn "förmliche Abnahme eines Gewerks" und "Handwerkerrechnung" im Zusammenhang. Mit anderen Worten: Wenn ein Gewerk z.B....

  1. #1 thomasgoetz, 15.11.2008
    thomasgoetz

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    Hallo

    wie stehen denn "förmliche Abnahme eines Gewerks" und "Handwerkerrechnung" im Zusammenhang.

    Mit anderen Worten: Wenn ein Gewerk z.B. Fenster fertig ist, wird der Fensterbauer die vermutlich ja unmittelbar nach Einbau der Fenster die Rechnung mir zukommen lassen. Um den vereinbarten Skonto nicht zu gefährden wäre diese dann von mir innerhalb von 8 Werktagen zu begleichen.

    Im Bauvertrag ist eine förmliche Abnahme vereinbart.

    Frage
    a) Muss der Fensterbauer bevor er den Betrag in Rechnung stellen kann die frömliche Abnahme beantragen und durchführen (und erst danach kann der die Rechnung stellen?)
    oder
    b) Kann ich die Rechnung (abzgl. Skonto) begleichen, und danach kann die Abnahme stattfinden, ohne dass die Begleichung der Rechnung de facto eine vollständige Anerkennung der Leistungen (= förmliche Abnahme) bereits darstellt?

    M.a.W. Ist die Begleichung der Rechnung und die förmliche Abnahme unabhängig voneinander? (Bei einem VOB Bauvertrag für einzelne Gewerke)

    Was ist denn hier das richtige Vorgehen?

    Besten Dank und Gruß
    Thomas
     
  2. Eric

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    Skonto ist die Belohnung für eine vorfällige Zahlung. Also keine Abnahme erforderlich.

    Wie lautet denn die Skontoregelung im Wortlaut. Die Vereinbarungen sind nämlich mangels hinreichender Bestimmtheit häufig eh unwirksam.
     
  3. #3 thomasgoetz, 16.11.2008
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    Hi Eric

    besten Dank;

    heisst dass auch, dass wenn ich die Rechnung bezahle bevor die Abnahme durchgeführt wird, dass ich dann mit der Bezahlung der Rechnung nicht stillschweigend eine Abnahme durchführe? ...und später kein Anrecht mehr auf eine Abnahme habe?

    Geanuer Wortlaut für das Skonto ist ein gutes Thema: Lautet "Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Werktagen 3%"

    Gruß
    Thomas
     
  4. #4 Gast943916, 16.11.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    nur ist es leider so, dass du bei Mängel kein Druckmittel mehr in der Hand hast bei vorher vollständiger Bezahlung, also erst Abnahme und dann Rechnungsstellung. Wenn er es anders rum macht, setzt er dich unter Druck zu bezahlen, da du ja auf Skonto bestehst.
     
  5. #5 thomasgoetz, 16.11.2008
    thomasgoetz

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    Hallo "Gipser"

    was heisst dass denn übersetzt: Kann er mich unter Druck setzen durch die Rechungsstellung oder wird die Zahlung erst fällig, nachdem die Abnahme erfolgt ist. D.h. läuft die Frist für die Bewertung, ob ein Skonto abgezogen werden kann, erst nach der Abnahme los (und nicht schon mit der Rechnungsstellung, wenn diese vor der Abnahme erfolgte?)

    Gruß
    Thomas
     
  6. #6 Gast943916, 16.11.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    d.h., wenn ein Mangel bei der Abnahme zum Vorschein kommt, wird er sich seeehr viel Zeit lassen den zu beseitigen, es gibt auch solche Handwerker die sich dann überhaupt nicht mehr darum kümmern wenn die Rechnung schon bezahlt ist. Ich, als Hw, stelle meine Rechnung immer erst nach der Abnahme, dann sind beide Teile zufrieden.
     
  7. #7 Gast943916, 16.11.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    was hindert dich daran eine Abnahme nach Beendigung der Leistung durchzuführen?
     
  8. Eric

    Eric

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    Es ist förmliche Abnahme vereinbart und da gibts grundsätzlich keine stillschweigende Abnahme. Zur zusätzlichen Absicherrung könnte man dem AN noch schreiben, daß Zahlung noch keine Abnahme ist und es bei der förmlichen Abnahme bleibt.

    Im Übrigen: Willst Du zahlen, bevor Du nicht schon selbst - während der Bauzeit und nach der Fertigstellung - die Mangelfreiheit überprüft hast? Kosten für die Mangelbeseitigung berechtigter Mängel kannst Du vom Rechnungsbetrag und unschädlich für das Skonto abziehen. Allerdings: Waren die gerügten Mängel unberechtigt und wurde deswegen unberechtigt ein Abzug vorgenommen, ist die Skontoregelung hinfällig. Denn Skonto gibt es nur bei vollständiger Zahlung der berechtigten Forderung ( die nur bei berechtigten Mängeln reduziert werden kann, was im Streitfall der Richter unter Mithilfe eines SV entscheidet ).

    Aber was solls: Ich halte die Skontoregelung - bei alleiniger Berücksichtigung des Textes - eh für unwirksam. Es fehlt die Angabe der Anfangszeitpunkts zur Berechnung des Laufs der 8 Tagesfrist. Wenn hierzu nicht nachweisbar etwas zusätzliches mündlich vereinbart wurde ( z.B. 8 Tage nach Rechnungseingang oder besser 8 Tage nach förmlicher Abnahme und Rechnungseingang ) würde ich Dir die Skontoregelung um die Ohren hauen. Bei Deinem AN kannst Du vielleicht auf " Lücke " setzen.
     
  9. #9 thomasgoetz, 16.11.2008
    thomasgoetz

    thomasgoetz

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    Klasse, allerbesten Dank, das hilft mir
     
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