Inhalt Bauabnahmeprotokoll

Diskutiere Inhalt Bauabnahmeprotokoll im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen :) Wir haben demnächst unsere Bauabnahme (EFH) und haben vorab von unserer Baufirma ein Muster des Abnahmeprotokolls bekommen....

  1. #1 Firefly, 17.11.2008
    Firefly

    Firefly Gast

    Hallo zusammen :)

    Wir haben demnächst unsere Bauabnahme (EFH) und haben vorab von unserer Baufirma ein Muster des Abnahmeprotokolls bekommen.
    Der Inhalt ist ziemlich dünn gehalten, es fehlen Dinge wie z.B. Datum, bis wann ein Mangel behoben sein soll, welche Unterlagen übergeben werden, Vorbehalte, usw...

    Wir sind mit dem Formular nicht einverstanden und würden dieses gerne um diverse Punkte erweitern. Ich denke, dass das unser gutes Recht ist.

    Was nun, wenn unsere Baufirma unsere Eeweiterungen teilweise oder ganz nicht anerkennt und ihre Version durchsetzen will. Die Zeit vergeht und der Abnahmetermin rückt näher. Die Abnahme führen wir jedoch mit der Baufirma-Version keinesfalls durch.

    Wie geht man da vor?
     
  2. salleD

    salleD

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    Erstmal

    § 640 Abnahme
    (1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 3Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
    (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
     
  3. salleD

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    und sonst

    ab zum Anwalt :konfusius:konfusius
     
  4. #4 Firefly, 17.11.2008
    Firefly

    Firefly Gast

    640 BGB kenn ich auch.

    Die Baufirma hat uns also in der Hand wenn sie das Abnahmeprotokoll nicht ändern will und die Zeit bis zum Abnahmetermin läuft? :mad:
     
  5. salleD

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    Wie schlimm isse denn geworden ?

    Das mit der Liste der übergebenen Unterlagen usw. muss ja nicht zwingend Anlage zu Protokoll werden. Gehen würde auch: (Immer gedachte Briefe die mit sehr geehrte Damen und Herren und Sehr geehrter Kunde usw.)

    K: Danke ich für die Überreichung der aktuellen Werkpläne und der Bedienungsanleitung des Dachflächenfensters. Leider fehlen mir aber noch folgende Unterlagen 1., 2., 3. usw. usf,

    GU: überreichen wir beiliegend 1.,2.,3. usw. usf.

    Bei Listenübereinstimmung sind alle zufrieden und es ist genauso schriftlich wie als Anlage zum Protokoll und damit genauso wirksam.

    Schreiben Sie dem GU jetzt einen Brief, welche Unterlagen Sie verlangen, evtl. Liste hier im Forum abstimmen, hab jetzt keine Lust soviel zu schreiben, und setzen Sie ihm eine angemessen e Frist ( würd ma sagen 14 Tage) zur Übersendung der Unterlagen.

    Wenn schlüsselfertig, dann gehört die Übergabe vollständiger Unterlagen auf jeden Fall dazu und stellt bei Nichterfüllung einen Mangel dar.

    Dieser Umstand wiederum kann handschriftlich bei der Übergabe im Protokoll vermerkt werden ("Fehlende Unterlagen lt Schreiben vom 12.4.2013, Anlage 1) und das Schreiben mit dem Vermerk Anlage 1 hinten drangeklammert werden (Kopien bereit halten bei der Abnahme).

    So würd ich das mal ganz prktisch lösen.

    Schönen Abend und viel Glück beim Erkennen der verdeckten Mängel.

    salleD
     
  6. salleD

    salleD

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    In der Hand

    hat euch niemand. Die Abnahme könnt ihr bei groben Mängeln (regnet rein, nicht winddicht etc) verweigern.
    Bei anderen Mängeln (optischer oder technischer Natur) erfolgt die Abnahme unter Mängelvorbehalt. Also was an Mängeln vorhanden ist wird protokolliert. Formal muß da nur Abnahmeprotokoll und das Datum darufstehen.
    Wichtig ist, das ALLES protokolliert wird (ne, ne, der Maler kommt morgen früh um 6 und macht das weg... :winken).
    Das muß der GU im Rahmen seiner Herstellungspflicht nachbessern, § 635. Die GEwährleitungspflicht für die im nachhinein behobenen Mängel beginnt m.E. erst nach erfolgreicher Mängelbeseitigung und Abnahme der selben.

    Beispiel:

    Protokoll: feuchter Fleck auf der Kellerwand

    Laut BGH Mangelsyptom hinreichen beschrieben.

    Nach vier Jahren und 364 Tagen Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (und damit Unterbrechung der Gewährleistungsfrist), mit dem Ergebnis ´nach 7 - 10 Jahren, das eklatante Verstöße gegen die hier vieldiskutierte DIN 18 195 oder 4109 vorliegen und der GU dann sicherheitshalber mal in Insolvenz geht.

    Also Fachmann mitnehmen und schön alles protokollieren lassen.

    :deal:deal:deal:deal:deal
     
  7. #7 Jürgen Jung, 17.11.2008
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    wenn möglich, scanne das Protokoll (ohne Namen !!) einmal ein :shades und stell es hier ein
     
  8. Eric

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    Zur Frage:

    Die Abnahme hat der AG ( Bauherr ) nach § 640 BGB zu erklären. Also bestimmt er auch, welche Erklärungen und Vorbehalte er wie abgibt.

    Sie können also ein eigenes Abnahmeprotokoll mit allen Ihnen wichtig erscheinenden Punkten vorbereiten, mit zum Abnahmetermin nehmen, dort Ihre Punkte ansprechen, weitere im Termin zur Sprache gebrachten Punkte handschriftlich hinzusetzen und dann das Protokoll aushändigen und vom AN den Empfang auf einer Zweitschrift bestätigen lassen. Das wäre dann eine förmliche Abnahme. Das Recht, von Ihnen die Streichung von Erklärungen gegen Ihren Willen zu fordern, hat der AN nicht. Denn die Abnahme ist eine einseitig Willenserklärung des AG. Sie führt insofern auch grundsätzlich nicht zu einer Bindungswirkung des AN.

    Selbstverständlich ist es sinnvoll, hinter den vom AN als berechtigt zugestandenen Punkten den handschriftlichen Zusatz " von AN XY anerkannt " anzufügen. Dann träte insoweit mit der Unterschrift des AN dessen Bindung durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ein. Der Rest bliebe hingegen streitig.

    Ist eine förmliche Abnahme nicht vereinbart und wird sie beim VOB-Bauvertrag auch nicht ausdrücklich gefordert, dann ist ein gemeinsamer Termin nicht zwingend erforderlich. Sie könnte dem AN dann Ihre Abnahmeerklärung mit den Mangelvorbehalten auch per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten zuleiten.

    Sie müssen sich nach dem Gesetz nur dazu erklären, ob Sie das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß abnehmen ( gegebenenfalls unter Vorbehalt bereits positiv bekannter Mängel ) oder nicht. Im übrigen herrscht " Meinungsfreiheit ". Sie könnten also neben Ihrer Erklärung zur Abnahme reinschreiben, was Sie wollen.

    Vielleicht noch zu Erläuterung:

    Abnahmeprotokoll = schriftliche Niederlegung aller wesentlichen Punkte während der Abnahmeverhandlung + Erklärung zur Abnahme: ja/nein.

    Wenn man weiß, was man zur Sprache bringen will, kann man das bereits weitgehend vorbereiten, um nichts wichtiges zu vergessen. Was dann noch kommt, wird handschriftlich im Termin hinzugesetzt.

    Wenn das Protokoll erst im Termin ausgestellt wird, kann es je nach Umfang hektisch werden und es droht, das Punkte vergessen werden. Unberechtigtes können Sie im Termin immer noch streichen oder als " erledigt " kennzeichnen.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 18.11.2008
    Ralf Dühlmeyer

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    Vor allem würde ich - wenn es bis jetzt keinen EIGENEN Baubegleiter gab - zur Abnahme einen Sachverständigen mitnehmen.
    Der sieht - wenn es was zu sehen gibt - oft mehr als Sie und kann Sie im Gegenzug bremsen, wenn Sie bei Kleinigekeiten übers Ziel hinaus zu schiessen drohen.

    MfG
     
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