Abrechnung Putz

Diskutiere Abrechnung Putz im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo Experten, habe heute die Rechnung vom Verputzer bekommen. Hatte mir vorher die zu verputzenden m² ausgerechnet. Die vom Verputzer...

  1. #1 burgerg, 23.11.2008
    burgerg

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    Hallo Experten,

    habe heute die Rechnung vom Verputzer bekommen. Hatte mir vorher die zu verputzenden
    m² ausgerechnet. Die vom Verputzer errechneten sind viel höher. Er sagte mir was von Fenster und Türen werden durchgerechnet. Wie habe ich das zu verstehen. Gibt es da Richtlinien oder so. Wie ist das genau?
    Vielen Dank für eure Hilfe..-

    burgerg
     
  2. #2 ManfredH, 23.11.2008
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ja.
    Nennt sich "VOB" - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

    Stimmt, zumindest solange ihre Fläche kleiner als 2,5 m² ist. Grössere werden abgezogen.
     
  3. RalfP

    RalfP

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  4. #4 Gast943916, 24.11.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ...denn der sollte das wissen
     
  5. #5 burgerg, 24.11.2008
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    Danke für eure Antworten.
    Werden Türen nur 1-fach oder doppelt berechnet, wenn unter 2,5m²?
     
  6. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Nur da wo der Putzer auch die Wand geputzt hat :D Also Vorder und Rückseite wenn er beide Seiten geputzt hat.
     
  7. #7 burgerg, 24.11.2008
    burgerg

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    d.h. wenn von beiden Seiten geputzt wurde und die Tür 2m² hat, dann rechnet der Putzer 4m² "mehr" ab?
    Wie sieht es denn mit Fenstern über 2,5m² aus? Werden dann nur die Laibungen gerechnet, oder dann pauschal 2,5m²?
     
  8. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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  9. lawyer

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    Wenn um Ihr privates Wohngebäude geht, wird nix durchgerechnet. Dann ist diese Regelung der VOB komplett unwirksam. :D

    MFG
     
  10. Robby

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    Ja, aber!!!!

    Wenn keine Vergütung vereinbart wurde (und dazu gelten auch Abrechnungsregelungen), gilt die "Ortsübliche Vergütung" auch bei einem BGB Vertrag wird somit mit höchster Wahrscheinlichkeit (Im Verfahren) in der Art abgerechnet
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 24.11.2008
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    Wo steht das??
    Und nach welchen Abrechnungsregeln wird dann abgerechnet????

    Quellenangaben??
     
  12. #12 VolkerKugel (†), 24.11.2008
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  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 24.11.2008
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    Ja und, Volker
    Das ist ein tolles Urteil, nur sagt es GAR NICHTS zur Ungültigkeit der VOB gegenüber priv. Bauherren aus.
    Es sagt leidglich, das Werben, die VOB solle von diesen oder gegenüber diesen eingesetzt werden, sei zu unterlassen.
    Natürlich kann der BU im Vertrag die VOB vereinbaren. Auch nach diesem Urteil.
    Formerfüllung natürlich vorausgesetzt.

    MfG
     
  14. #14 VolkerKugel (†), 24.11.2008
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    Vorsicht, Ralf ...

    ... ganz so einfach isses nicht und zur Zeit suchen eine Menge juristischer Gehirne nach dem Deckel für das Fass, dass der BGH hier aufgemacht hat.

    Klar ist zur Zeit nur, dass die VOB B (und C) bei Verträgen mit privaten Verbrauchern nun der AGB-Kontrolle unterliegt.
    Und da kann schon mal ein Richter auf die Idee kommen dass es unbillig ist, wasweissichwieviel nicht ausgeführten Putz bei Öffnungen unter 2,5m² zu bezahlen.

    Ich stehe zwar noch auf dem Standpunkt dass die VOB Bestand hat, wenn ich sie für private Bauherren in meinen Vertragsbedingungen vorgebe, 100%ig sicher bin ich mir da aber auch nicht :konfusius .

    Warten´s wir mal ab.
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 24.11.2008
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    @ Volker - naja. Vor Gericht und auf hoher See......

    Aber wenn der Richter denn die VOB kippt, möge er mir auch sagen, wo er denn im BGB Abrechnungsregeln findet ;).
    Sonst würd ich vorschlagen, die nächste Instanz nach der Fundstelle zu fragen :D
     
  16. Robby

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    hab ich doch gesagt... "oben"
     
  17. Robby

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    Hier ein OLG Urteil

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.06.2000 - 7 U 326/99-80
    Problem/Sachverhalt
    Die Parteien streiten um die Abrechnung von Putz- und Stuckarbeiten aufgrund eines Bauvertrages, für den die Geltung der VOB/B nicht vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat unter Zugrundelegung der Abrechnungsvorschriften von Ziffer 5 der einschlägigen DIN 18350 abgerechnet. Der Auftraggeber meint, eine Abrechnung nach den DIN-Abrechnungsvorschriften sei nicht möglich, weil die ATV der VOB/C mangels Vereinbarung der VOB/B nicht Vertragsinhalt seien.
    Entscheidung
    Das Oberlandesgericht gibt dem Auftragnehmer Recht. Dass die VOB/C nicht über § 1 Abs. 3 VOB/B Vertragsinhalt geworden sei, ändere nichts an der Berechtigung des Auftragnehmers, seiner Abrechnung die DIN 18350 zugrunde zu legen. Da es nämlich an einer Vereinbarung über die Art und Weise der Abrechnung fehle, habe sich diese nach dem Üblichen zu richten. Dies führe zu einer Abrechnung nach Maßgabe der DIN. DIN-Vorschriften bedürften zu ihrer Geltung keiner besonderen Vereinbarung. Da sie allgemeingültig seien und einer gewerblichen Verkehrsitte entsprächen, seien sie auch beim BGB-Bauvertrag heranzuziehen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Vereinbarung der DIN durch eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Dies folge auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, das ausdrücklich bestätigt habe, dass insbesondere die Abrechnungsbestimmungen der VOB/C von den Handwerkern als Verkehrsitte angesehen würden.
     
  18. #18 VolkerKugel (†), 24.11.2008
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    Ähemm ...

    ... dürfte jetzt nicht mehr relevant sein - sach ich mal :konfusius .
     
  19. Robby

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    warum nicht? Ein OLG Urteil ist "Höchstrichterliche Rechtsprechung" Senatsbeschluss und zumindest 2. Instanz wenn es nicht "gekippt" wird bleibt es bis zum St. Nimmerleinstag
     
  20. #20 VolkerKugel (†), 24.11.2008
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    Robbyyyyyyyyyyyyy ...

    ... der BGH hat´s am 24.07.08 gekippt :deal
     
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