BLB als "maximale Leistungsvorgabe"

Diskutiere BLB als "maximale Leistungsvorgabe" im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Bei meiner favorisierten Baufirma steht in der BLB ein solcher Satz: "Diese Bau- und Leistungsbeschreibung stellt die maximale Leistungsvorgabe...

  1. xelax

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    Bei meiner favorisierten Baufirma steht in der BLB ein solcher Satz: "Diese Bau- und Leistungsbeschreibung stellt die maximale Leistungsvorgabe aller angebotenen Objekte dar. Standarderhöhungen und Minderungen können je Objekt eingefügt werden und müssen gesondert berechnet werden."

    Ich bin über die Formulierung "maximale Leistungsvorgabe" irritiert. Könnte das nicht missinterpretiert werden?

    Im Übrigen gilt nach dem Bauvertrag VOB/B.

    Gruß Alex
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 24.11.2008
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    Diese Formulierung ...

    ... sagt gar nix und ist ein Freibrief in alle Richtungen. Da nützt auch die VOB B nix :konfusius .
     
  3. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Die mit Sicherheit eh nicht gilt :)
     
  4. #4 Baufuchs, 24.11.2008
    Baufuchs

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    Völlig

    blödsinnige Formulierung.

    Eine Bau-und Leistungsbeschreibung hat das zu enthalten/zu beschreiben, was mindestens geschuldet ist.

    Was soll da "maximale Leistungsvorgabe"?

    Sinn würde machen "Änderungen des Leistungsumfangs nach dieser Baubeschreibung sind schriftlich zu vereinbaren. Minderleistungen werden vergütet, Mehrleistungen sind gegen Aufpreis möglich".

    Bei einem BU, der eine solche Formulierung verwendet ist es zu empfehlen, schon vor Vertragsabschluss die endgültige Ausstattung festzulegen. Soll heissen : Materialauswahl/genaue Festlegung der Ausführung/der verwendeten Fabrikate etc. schon vor Vertragsabschluss vornehmen.
     
  5. #5 rudi1106, 25.11.2008
    rudi1106

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    Das würde ich schon wegen der Kosten und möglicher Rabatte bei jedem BU empfehlen!
     
  6. #6 Torsten Stodenb, 25.11.2008
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    Ja klar, und ich würde es jedem BU bei jedem Bauherrn empfehlen - schon wegen der Verdienstmöglichkeiten für die Rechtsanwälte!
     
  7. #7 Stefan61, 25.11.2008
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    Ich wiederum würde empfehlen, mit dem Verfasser eines derartigen Nepp-Textes überhaupt keinen Vertrag abzuschließen.

    Andererseits verführt die Grundidee des Bauernfängers doch zu reizvollen Gestaltungen z. B. für Arbeitnehmer. Man denke sich eine Arbeitsvertragspassage in der Art "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zu einer maximalen Leistungsvorgabe von 40 Stunden pro Woche." Formal ist dies auch bei Null Stunden erfüllt ...
     
  8. #8 Thomas B, 25.11.2008
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    @Stefan61: Wie wahr!!!

    Thomas
     
  9. xelax

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    Robby: Warum meinst du, dass die VOB/B mit Sicherheit auch nicht gilt? Wenn man auf diese im Vertrag verweist und sie im Volltext übergeben wird, ist doch für den Bauherren im Grunde eine gute Sache oder?
     
  10. Baumal

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    sind die objekte denn detailiert beschrieben
    und zum preis xy aufgeführt?
     
  11. #11 Stefan61, 26.11.2008
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    Erstens hat Robby Recht, weil die VOB/B so gut wie nie ausdrücklich vereinbart und dem Privatkunden übergeben wird, zumindest habe ich das in der Praxis noch nie erlebt. Damit gilt in der Praxis fast immer BGB-Recht, auch wenn sich die meisten Marktteilnehmer dessen gar nicht bewußt sind.

    Zweitens hat die VOB/B für den Bauherrn m. E. mehr Nachteile als Vorteile. Die drei wichtigsten Nachteile, in der Reihenfolge der Bedeutung, sind folgende:

    1. Recht des AN auf Abschlagszahlungen (Abschlagszahlungen nach § 632a BGB sind demgegenüber meist wirkungslos). Das bedeutet oft, AN verlangt üppigen Abschlag und werkelt hernach mit stark vermindertem Arbeitseifer weiter. Besser ist ein Vertrag ohne Abschlagszahlungen und der Vereinbarung, Schlußrechnungen innerhalb einer kurzen Frist zu bezahlen.

    2. Im BGB ist mancher selbst fit oder findet leicht einen Rechtsanwalt, der darin fit ist. Die VOB/B sind hingegen ein undurchdringliches Sonderrecht, für das man einen Fachanwalt benötigt.

    3. Kürzere Gewährleistungsfrist (4 statt 5 Jahre).
     
  12. #12 Thomas B, 26.11.2008
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    Einspruch, Euer Ehren!

    AZs werden ja erst nach einem gewissen Leistungsstand fällig (z.B. beim Rohbau wenn die Kellerdecke drauf ist...), mindert man diese um einen gewissen Sicherheitseinbehalt und bedenkt man, daß diese den BH ja erst erreichen, wenn in der Realität der (hier nur beispielhaft angeführt) Rohbauer schon längst im EG vor sich mauert, so sehe ich keinen Nachteil für den BH.

    Zudem: Auf AZs zu verzichten kann ja nur bei den "kleinen" Geweken gehen. Z.B. Parkettleger. Die sind in ein paar Tagen durch, stellen ihre REchung und gut ist. Anders der Rohbauer, der hier diverse Wochen werkelt und natürlich immense Kosten alleine durch das eingestzte Material hat. Wenn der mit der kompletten Leistung in Vorleistung gehen muß....au weh.

    Gruß

    Thomas
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 26.11.2008
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    Die Sache mit den Abschlagszahlungen ist aber auch nicht völlig frei von Haken.
    Wenn nur eine Schlußzahlung möglich/vereinbart ist, muss der Unternehmer das KOMPLETTE Paket vorfinanzieren.
    Das schliesst gute, aber kleine (und damit kapitalschwächere) Firmen aus. Oder noch schlimmer - die begreifen das nicht und verrecken auf halber Strecke.
    Dann werkelt keiner mehr - egal mit welchem Eifer.
    Und wenn es ein BU berücksichtigt und das Kalkulieren beherrscht, müsste er seine Kapitalkosten in die Preise einrechnen. -> Macht den Bau teurer!!

    Die fünf Jahre kann man auch bei der VOB vereinbaren. Das ist der einzige Punkt, bei dem VOB Abweichungen zulässt, ohne komplett zu kippen.
    Muss man natürlich dran denken!
     
  14. #14 rudi1106, 26.11.2008
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    Das mit den vier Jahren gilt gegenüber privaten Bauherren sowieso nicht mehr, da die Privilegierung ja gekippt wurde. Braucht man also nicht mehr dran zu denken, muss man nur wissen (ist auch nicht besser)

    Und Abschlagszahlungen werden sowieso immer vereinbart. Im Übrigen wird die Regelung im BGB durch das FoSiG auch bald angepasst.
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 26.11.2008
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    Das die Priviliegierung gekippt wurde, bedeutet weder, dass ich die VOB nicht VEREINBAREN kann noch das einzelne Regelungen der VOB hinfällig sind!!!
    Es bedeutet lediglich, dass der "Verein" entsprechende Aussagen nicht mehr machen darf.
    Weitergehendes hat mir noch niemand BEWEISEN können.
    Das sind Spekulationen darüber, was untere Instanzen aus dem Urteil herauslesen könnten.
    Bis der BGH sein Geeiere irgendwann gradegebogen hat.

    MfG
     
  16. #16 Baufuchs, 26.11.2008
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    Baufuchs Gast

    Sowas

    wird meist von Rechtsanwälten vorgeschlagen, die selbst ohne Kostenvorschuss gar nicht tätig werden. :)
     
  17. #17 rudi1106, 26.11.2008
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    so siehts aus! Ohne Schuss kein Jus, wie der Lateiner sagt:mega_lol:
     
  18. #18 rudi1106, 26.11.2008
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    Wegfall der Privilegierung bedeutet, dass jede Einzelregelung der VOB/B nach den §§ 305 ff. BGB überprüft wird. Und die Regelung des § 309 Nr. 8 b) ff) BGB sagt recht eindeutig aus, dass eine Verkürzung der Verjährung unzulässig ist. Da braucht man keinen BGH für, um das zu erkennen.
     
  19. #19 DerSuchende, 26.11.2008
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    Für den Rest aber auch nicht.

    Gute überprüfte Arbeit = gutes schnelles Geld.

    Bei den RW`s dauert das auch nicht mehr so lange.

    MfG
     
  20. #20 Stefan61, 26.11.2008
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    Genau so ist das. Daß sich manche Bauherren mit Abschlagszahlungen über den Tisch ziehen lassen und dann im Forum über mangelnden Baufortschritt jammern steht auf einem anderen Blatt.

    Ich habe meinen Bau nunmehr in 6 Monaten fertiggestellt, und dieser Zeitrahmen beruht im wesentlichen auf der Vertragspolitik. Natürlich kann man bei dem einen oder anderen Gewerk (insbesondere beim Mauerer) Abschlagszahlungen explizit vereinbaren, aber diese sind knapp zu bemessen. "Voluntaristische" Abschläge kommen nicht in Frage.
     
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