Mindestgrenzabstand auch bei Feldwegen einhalten oder nur zum Nachbarn?

Diskutiere Mindestgrenzabstand auch bei Feldwegen einhalten oder nur zum Nachbarn? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich hab mich mal ein wenig in die Tiefen der BayBO eingelesen. Aber eine Frage konnte ich immer noch nicht abschließend lösen: Die...

  1. Bib007

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    Hallo,
    ich hab mich mal ein wenig in die Tiefen der BayBO eingelesen. Aber eine Frage konnte ich immer noch nicht abschließend lösen:

    Die BayBO schreibt 3 Meter Abstand des Wohnhauses zum Nachbargrundstück vor. Gilt dies jetzt nur, wenn nebenan auch ein Bauplatz ist oder generell? Im konkreten Fall ist nördlich des Hauses die Straße, östlich ein Nachbarhaus, westlich verläuft ein privater Feldweg/Wirtschaftsweg zur Bewirtschaftung der südlich liegenden Wiese.

    Muß nun zu allen Seiten 3 Meter eingehalten werden, nur zum Nachbarhaus oder wie ist das geregelt?
    (Es geht hier ausschließlich nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung, kein Bebauungsplan oder sonstwas)
     
  2. #2 Thomas B, 02.12.2008
    Thomas B

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    Die 3m-Mindestabstandsregelung gilt immer...natürlich mit Ausnahmen, wenn z.B. aus städtebaulichen Gründen davon abgewichen kann (muß) oder ein B-Plan etwas anderes angibt.

    Und: Die 3 m sind der Mindestabstand! Es kann durchaus mehr werden. Bsp.: Traufhöhe Deines Hauses (Abstand der natürl. Geländeoberkante bis zum Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut= Oberkante Dachdeckung) sind 6,50 m. Dann hast Du die Möglichkeit an zwei Gebäudeseiten die halbe Höhe als Abstand zur Grenze anzusetzen. Das wären in diesem Falle also 3,25 m (also mehr als 3 m!). An den anderen beiden Gebäudeseiten wäre hingegen die komplette Höhe als Abstand anzusetzen.

    Hast Du aber z.B. eine Gebäudehöhe von 5,50 m wären dies nur 2,75 m Abstand bei H/2. Es sind aber immer 3 m Mindestabstand einzuhalten.

    Es ist also nicht damit getan ein Rechteck mit 3m Abstand um das Haus zu malen, sondern die tatsächlichen Abstandsflächen sind zu planen bzw. das Gebäude ist so zu planen, daß die Abstandsflächen eingehalten werden.

    Zum öffentlichen Straßenraum darf die Abstandsfläche übrigens bis zur Straßenmitte angenommen werden. Dennoch bleibt die 3m-Regel erhalten. Verwirrend? O.K.: Deine Gebäudehöhe beträht 5,50 m, Du hast bereits 2 x H/2 verbraten. Nun kannst Du die überzählligen 2,5 m (die über die 3 m hinausgehen) in den öffentlichen Straßenraum fallen lassen, max. aber bis zur Straßenmitte (der auf der anderen Straßenseite hat ja das selbe Recht und es darf zu keinen Überschneidungen kommen).

    Das mit den Abstandsflächen ist also gar nicht sooo unkompliziert und dies muß dann eben auch in die Planung mit einfließen....

    Grüße

    Thomas
     
  3. #3 Thomas B, 02.12.2008
    Thomas B

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    Nachtrag...um Dich endgülktig kirre zu machen...:shades

    Die Regelung mit H/2 an zwei Gebäudeseiten gilt auch nicht immer! Baust Du z.B. eine DHH, somit also einmal direkt auf die Grenze, ist einmal H/2 damit aufgebraucht. Und die Gebäudeseite, für die Du die halbe Höhe annimmst darf max. 16 m lang sein. Ist Dein Gebäude also (o.k., beim EFH eher selten der Fall....) 18 m lang, so gelten für 16 m H/2, für die verbleibenden 2 m ist aber die komplette Höhe H anzunehmen.

    Eine weitere Möglichkeit das Problem zu umschiffen könnte der Eintrag einer Grunddienstbarkeit sein. Kannst Du also die Abstände nicht einhalten kann Dein Nachbar zustimmen, daß die Abstandsfläche zum Teil auf seinem Grundstück zum Liegen kommt.

    Will der Nachbar dort ohnehin nur seinen Gemüsegarten anlegen, kann das funktionieren...oder wenn das Nachbargrundstück einfach groß genug ist. Denn: Die übernommene Abstandsfläche schränkt die Nutzbarkeit des Nachbarn ein, da er eben Abstandsflächen übernommen hat. Das Ganze bedarf dann auch einer notariellen Beurkundung....

    Gruß

    Thomas
     
  4. #4 Bauwahn, 02.12.2008
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    Fehlt nur noch der letzte Schritt:
    Bei der öffentliche Straße wird das Mitbenutzen des Grundstückes für den Abstand "automatisch" vom Eigentümer gedulded, beim privaten Feldweg dürfte das aber eine Baulast und damit eine privatrechtliche Übereinkunft bedeuten, oder?
     
  5. #5 Bauwahn, 02.12.2008
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    ok, hat sich überschnitten
     
  6. Bib007

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    Aha, danke! Das macht es doch gleich verständlicher.

    Kann man von den Abstandsflächen auch abweichen, wenn die Nachbarn zustimmen? z.B. wenn die Wiese und der privat Weg einem selber gehört, wenn die Eltern im Nachbarhaus wohnen und nichts dagegen haben?

    Oder ist das egal und man muß die gesetzlich bzw. durch B-Plan vorgeschriebenen Abstände auf jeden Fall einhalten?


    EDIT: Ein paar Fragen wurden ja mittlerweile schon geklärt, da war jemand schneller als ich... ;-)

    Aber dann stellt sich mir noch folgende Frage: Wenn die angrenzende Wiese hinter dem Haus ausserhalb des Ortsrandes liegt, kann man dann darauf auch Abstandsflächen anrechnen oder muß das schon innerhalb eines bebaubaren Gebietes liegen?
     
  7. #7 Thomas B, 02.12.2008
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    Hatte ich ja schon geschrieben: Ja, aber dann ist die als Grunddienstbarkeit einzutragen (=Baulast). Diese bleibt auch bestehen, wenn Deine Eltern Ihr Grundstück mal verkaufen wollen. Das wiederum schränkt die Nutzbarkeit (Bebaubarkeit) und somit den zu erzielenden Erlös/ Verkaufspreis ein. Die übernommenen Abstandsflächen sind nun auch von dem elterlichen Grundstück einzuhalten. Will also jemand etwas darauf bauen dürfen die durch den Bau entstehenden Abstandsflächen nicht die übernommenen Flächen des Nachbargrundstückes überlagern.....

    Ich denke es gibt keinen B-Plan????!!!

    Thomas
     
  8. #8 Wilhelm Wecker, 02.12.2008
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    Für die Abstandsflächenübernahme

    muss keine Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Gem. Art. 6 Absatz 2 BayBO hat der Nachbar seine Zustimmung nur gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben (Anlage 5 Bauantrag).
     
  9. Bib007

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    Gibt auch keinen B-Plan. Das war nur allgemein gemeint. Wir haben hier zwar eine Ortsrandsatzung, aber die verweist nur auf §34 Bay BO.

    Also das mit den Traufhöhen ist nun klar. Wie sieht es mit einer Terasse oder einem vorstehenden nicht überdachten Balkon aus? Wird da die Traufhöhe des Hauses genommen, auch wenn dieses den Mindestabstand einhält und nur die Terasse/Balkon näher an der Grenze liegen würde?
     
  10. Bib007

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    Halt, das war jetzt Quatsch...

    Garagen darf man ja bis zu einer bestimmten Größe direkt an die Grenze bauen, dann wird das bei Terassen bzw. aufgeständerten Terassen/Balkon ja nicht anders sein.


    Danke für die zahlreichen Antworten! Jetzt weis ich soweit bescheid.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 02.12.2008
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    Nö. Balkon ist keine Garage. Und unterliegt somit anderen Vorschriften.
    :o

    MfG
     
  12. Bib007

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    Naja, weis nicht, ob man das als Balkon bezeichnet, was ich meine... Sollte so eine Art aufgeständerte Terasse für den 1. Stock werden, darunter vielleicht Carport oder Holzlagerplatz. Nicht überdacht, mit großer Treppe zum Garten runter.

    Das könnte man doch als Holzlager/Carport ansehen, bei dem "zufällig" das Dach als Terasse genutzt werden kann? Wenn ich mir stattdessen eine Fertiggarage hinstelle und das Dach begehbar mache, das ist doch auch nichts anderes?
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 02.12.2008
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    Garage ist Garage.
    Begehbare Garage ist Balkon, unter dem ein Auto parkt ;).
    Ein Auto schaut der Nachbarin halt nicht beim Sonnen zu, der Bakonnutzer vielleicht schon :D
     
  14. Bib007

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    Aha, also sowas ginge dann nicht? (Den hinteren versetzten Gebäudeteil bitte wegdenken) [​IMG]
     
  15. #15 Bauwahn, 02.12.2008
    Bauwahn

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    kommt noch, kommt noch.
     
  16. #16 ManfredH, 02.12.2008
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ein Terrassenbalkoncarport owai in dieser Grösse ist auf jeden Fall abstandsflächenrelevant.

    Das Bezugsmass dafür ist aber dann nicht die Traufhöhe des Hauses, sondern die Höhe bis zur Oberkante Geländer
     
  17. #17 Thomas B, 02.12.2008
    Thomas B

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    ..."Vorbauten" können bei der Abstandsflächenregelung außer Betracht bleiben. Aber nur wenn diese "untergeordente bauteile" sind (müßte jetzt mal genau nachgucken was da dann gilt....habe ich nicht im Kopf...ich glaube: max. 1,50 m hervorspringen und max. ein Drittel der Gebäudebreite....glaube ich....), das trifft ja hier nicht wirklich zu. Und auf die Grenze geht gar nicht!

    Auf die Grenze dürfen nur Garagen oder Nebengebäude o. Heizung (zu deutsch: unbewohnte und unbeheizte Baukörper bis zu einer gewissen Größe). Eine Trerrasse kann ja nicht wirklich als unbewohnt angenommen werde => 3 m Abstand, bitte!

    Langsam sind wir hier m.E. so weit, daß mal wieder der Standardspruch: "Fragen Sie Ihren Planer vor Ort" kommen muß. Denn: Die Örtlichkeit scheoint ja etwas verzwickt zu sein und Du hast ja schon gemerkt, daß es ganz so einfach (und mit ein bißchen schummeln...) nicht geht.

    Grüßla aus Franken (in der Nähe von Bayern)

    Thomas
     
  18. Bib007

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    Die Antworten haben mir schon weitergeholfen. Das mit der Terasse war nur so interessehalber gefragt...

    Sooo arg verzwickt ist die Lage nicht. Die umliegenden Flächen gehören alle bis auf einer Seite den Schwiegereltern, also uns selbst. Da sollte es nicht so problematisch werden.
     
Thema: Mindestgrenzabstand auch bei Feldwegen einhalten oder nur zum Nachbarn?
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