Überwachung schon vor der Ausführung

Diskutiere Überwachung schon vor der Ausführung im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich möchte etwas vorschlagen was Betrügern gewiss nicht gefallen wird. Der Bauherrenschutzbund und die vielen anderen Baubetreuer können ja...

  1. #1 Staatsanwalt, 30.12.2003
    Staatsanwalt

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    Ich möchte etwas vorschlagen was Betrügern gewiss nicht gefallen wird.

    Der Bauherrenschutzbund und die vielen anderen Baubetreuer können ja bisher dem Pfusch nur immer hinterherlaufen, oft mehr oder weniger achselzuckend nachdem vorsätzlich Tatsachen geschaffen wurden. Warum sollte man nicht einen neuen Vertrag nur unter der Voraussetzung absoluter vorausschauender und begleitender Transparenz der von den Subunternehmern geforderten Leistungen sowie des gekauften und eingebauten Materials unterschreiben?

    Nebenbei kommen dabei auch kleinere Delikte ans Licht. Wenn auf Lieferscheinen stets der Stempel prangt: "Auf Überladung wurde hingewiesen", dann wird der Bauherr sich weniger über Schäden an seiner Zufahrt wundern und den schwarzen Peter an dern Richtigen weiterreichen.

    Ich weiß dass sich Bauunternehmen schon schwer tun, wenn sie sich nur auf einen vergleichsweise harmlosen Zeitplan festlegen sollen. Der Kunde kann sie aber zwingen es den in diesem Sinne Branchenbesten nachzutun, die sich hoffentlich bald zu dem bekennen werden was für kluge Kunden das einzig Akzeptable ist.

    Freilich gibt es Bauherren, welche diesen stolzen Namen nicht verdienen, die nicht wahrhaben wollen, dass billiger letztlich teurer ist und die deshalb weiterhin und in zunehmendem Maße betrogen sein wollen.

    Einem untadeligen Unternehmer der mich nachweislich betrogen hat würde ich im Interesse seines Rufs nahelegen zur Strafe gratis in den sauren Apfel zu beißen und unseren gültigen Vertrag entsprechend zu ergänzen.

    Wichtig sind Klauseln des Bauherren (falls es noch Leute mit diesem stolzen Begriff entsprechendem Selbstbewußtsein gibt), welche verhindern dass die üblichen Vorbehalte von Änderungen gegenüber der Leistungsbeschreibung zur Kostensenkung missbraucht werden. Der Kunde muss sich auch vorbeugend davor schützen beispielsweise bei Bemusterungen unter Zeitdruck gesetzt zu werden.

    Auf all dies gebracht hat mich ein Bauleiter. Er sagte, er hätte Fehler bei der Ausschreibung gemacht. Tatsächlich gibt es ja nicht umsonst überprüfbare Verträge mit Subunternehmern, Lieferscheine und andere Dokumente.

    Die Vorlage der Lieferscheine habe ich übrigens von diesem Bauleiter längst gefordert. Erhalten habe ich lediglich eine einzige Lieferbestätigung, und diese war in betrügerischer Absicht gefälscht.

    Viel Arbeit also noch für den
    Staatsanwalt
     
  2. TAMKAT

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    Wer schützt BU, Bauleiter und Architekten, vor einigen Bauherren?

    TAMKAT
     
  3. Bruno

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    Einem untadeligen Unternehmer der mich nachweislich betrogen hat würde ich im Interesse seines Rufs nahelegen zur Strafe gratis in den sauren Apfel zu beißen und unseren gültigen Vertrag entsprechend zu ergänzen.

    Selbstjustiz?

    Betrug bestraft der Gesetzgeber. Selbst Vorteile rausschlagen zu wollen ist Erpressung, § 253 StGB. Und einen Vertrag sollte man gleich richtig schließen.

    Merke: Bauleistungen werden nach dem Werkvertragsrecht und nicht nach dem Strafrecht beurteilt.
     
  4. #4 Staatsanwalt, 08.01.2004
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    § 253 Erpressung

    (1) Wer einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, ...

    Danke für den Hinweis:

    Mit Gewalt kann ein BU rechtswidrig gegen Proteste Fakten schaffen, die den Bauherren zur Duldung eines Vertragsbruchs nötigen, der sein Vermögen schädigt, den BU aber bereichert.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    Ist es verwerflich, wenn ein Bauherr um weniger leicht geschädigt werden zu können jene Transparenz geltend macht, die ihm die VOB/B §§ 14 , 15 letztlich sowieso zuspricht?

    Was wäre verwerflich wenn ein geschädigter Bauherr vom BU eine akzeptable Entschädigung verlangt, der BU aber erneut versucht ihn zu nötigen, diesmal dazu, sich mit einem Drittel des vom ihm schon zum Schaden des Bauherren erpressten Extraprofits zufrieden zu geben?

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ... nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

    Es ist doch wohl klar wen ein solcher BU am wenigsten mag,
    den Staatsanwalt

    Was schützt BU, Bauleiter und Guitachter vor einigen Bauherren: Ihre eigene Ehrlichkeit, Offenheit und Mensdchlichkeit
     
  5. #5 Thomas 2, 08.01.2004
    Thomas 2

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    Hier verrennt sich einer. :irre
     
  6. Bruno

    Bruno

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    § 253 Erpressung, der Versuch ist strafbar

    Einem untadeligen Unternehmer (= der AN)
    der mich nachweislich betrogen hat (entscheidet das Gericht, nicht der AG)
    würde ich im Interesse seines Rufs (= rechtswidrige "Drohung mit einem empfindlichen Übel")
    nahelegen (= "zu einer Handlung ... nötigen")
    zur Strafe (= Selbstjustiz)
    gratis (= "um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern")
    in den sauren Apfel zu beißen (= "dem Vermögen des Genötigten ... Nachteil zufügen")
    und unseren gültigen Vertrag entsprechend zu ergänzen (= "zu einer Handlung nötigen").
     
  7. #7 Staatsanwalt, 09.01.2004
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    Bruno, lies richtig!

    Ich schrieb "nachweislich", noch nicht nachgewiesen. Das kann nicht immer der BU abwenden sondern manchmal auch ein Sachverständiger tun, den die Staatsanwaltschaft bestimmt.

    Ist es denn verwerflich, wenn sich jemand durch aus der bereits verbindlich geltenden VOB/B herausgezogene und damit potentiellen Betrügern deutlicher vor Augen geführte Klarstellungen (vorausschauende Transparenz fordert übrigens auch §4.2) den Vorteil verschafft zukünftig weniger leicht geschädigt werden zu können?
    Wenn nicht verwerflich, dann keine Erpressung, siehe StGB.

    Wäre es nicht sogar gerechtfertigt, wenn der betrogene Geschädigte den BU zu mehr nötigen würde als nur auf massive aber freilich wenig bewirkende aber lästige "Drohung" mit dem immer wieder Vorhalten der VOB kulant und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht etwa ein Drittel des Vorteils seines Vertragsbruchs dem Geschädigten zurückzu geben ohne aber dessen tatsächlichen Schaden anzuerkennen?

    Ich stelle mir vor, ein Betrunkener zerreißt mir die Jacke, nimmt meine Geldbörse heraus und bietet mir spendabel ein Drittel ihres Inhalts als Entschädigung. Dann bekotzt er mich. Sie sind aber unfein, sage ich. Er lacht: Sieh Dir mal selber an, du Schwein, hä.

    Wer einen BU unter Hinweis auf seine culpa in contrahendo davon überzeugt, dass es sicherlich für beide Seiten besser ist wenn der BU gratis auf weiteren Betrug verzichtet bereichert doch beide, oder ist das nicht klar?

    Wäre es nicht vielleicht eine typische Erpressung wenn der BU seinen Kunden, denen ja oft Kredite kaum Handlungsspielraum geben damit droht, sie mögen ruhig klagen, dann müssten sie für die nächsten 3 Jahre ihr Geld an Rechtsanwälte und Sachverständige bezahlen und hätten gegen den mächtigen BU letztlich doch keine Chance?

    Halten denn Betrüger alle Menschen die ihnen nicht unbedingt gehorchen für Erpresser, vielleicht sogar auch den Staatsanwalt?

    Wer aus einer Notlage betrügt hat mein Mitgefühl. Wem aber das Unrechtsbewußtsein aus Raffgier abhanden kam, der hat sich auch dann verrannt wenn tausendfach mangelnde Gegenwehr Verfehlungen geradezu herausgefordert hat Bruno mag örtlich besonders schlimme Zustände nicht kennen wo Schwarzarbeit Maßstäbe setzt.
     
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