Eigentumsvorbehalt bei VOB-Verträgen

Diskutiere Eigentumsvorbehalt bei VOB-Verträgen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, Weiß jemand, was unsere Rechtssprechung den Eigentumsvorbehalt bei verketteten Verträgen regelt? Angenommen seiein typisches...

  1. Ralf S

    Ralf S

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    Hallo,

    Weiß jemand, was unsere Rechtssprechung den Eigentumsvorbehalt bei verketteten Verträgen regelt?

    Angenommen seiein typisches Vertragsverhältnis:
    AG (Bauherr) - GU (Generalunternehmer)
    GU (Generalunternehmer) - AN (Handwerker)
    nach VOB.
    Es besteht kein direkter Vertrag zwischen AG - AN.

    Der AN erbringt die geforderte Leistung am Haus vom AG.
    Der AG sieht die Leistung als erbracht und kommt seinen Vertragsverpflichtungen gegenüber dem GU nach.
    Der GU verweigert aber die Zahlung an den Handwerker.
    Der Handwerker sieht dies als unberechtigt an, stellt Strafanzeige und macht einen Eigentumsvorbehalt an seinem gelieferten Material geltend.

    Aus Sicht des AN ist seine Rechnung unbezahlt, also ist er weiterhin Eigentümer des Materials und könnte dieses "beschlagnahmen".

    Aus Sicht des AG wurden die Leistungen aus dem Vertrag zwischen ihm und dem GU beiderseits erfüllt und somit ist er rechtmässiger Eigentümer der von dem GU (bzw. von ihm beauftragten Subunternehmen) erbrachten Leistung und des Materials. Mit dem AN hat er auch kein Vertragsverhältnis.

    Hätte der AN das Recht, sein Material wieder abzubauen? Ist dies abhängig davon, ob und wie der AG die Leistungen explizit getrennt aufgeführt oder implizit in einer Pauschale bezahlt hat?

    Ralf
     
  2. Julius

    Julius

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    "Beschlagnahmen" geht schon gar nicht.
    Höchstens die Herausgabe einklagen...

    Aber das scheitert zweifach:
    Erstens hat wohl der AN vom GU gutgläubig Eigentum erworben.
    Zweitens geht - unabhängig davon - mit dem Einbau in ein Bauwerk das Material sowieso in das Eigentum des Eigentümers jenes Bauwerks über.
    Selbst dann, wenn noch gar nichts bezahlt worden wäre!
     
  3. Peeder

    Peeder

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    Die Frage ist schon selbst beantwortet.

    Der AN darf weder die Materialien ausbauen, noch eine Pommesbude daraus machen.


    Peeder
     
  4. #4 Gast943916, 05.12.2008
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    hatte vor Jahren einen ähnlichen Fall, habe Material wieder abgeholt und per Gerichtsbeschluss einige Tage später wieder hingefahren.... Geld habe ich nie gesehen.
    DAS ist unsere Rechtssprechung......
    Gipser
     
  5. Ralf S

    Ralf S

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    Danke für eure schnellen Antworten!

    Hatte schon angst, ich komme nach Hause, und irgendjemand hat die Wände geklaut! :yikes
    Nein, geht zum Glück nur um einen kleinen Posten und ich hoffen noch auf eine gütliche Einigung zwischen GU und AN.

    Ralf
     
  6. Rinke

    Rinke

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    Hallo, mein Leidensgenosse!

    Diese Nummer kenne ich und noch viel schlimmeres!

    Beispiel:

    Die Bauleistung des AN wurde erbracht, der Bauherr zahlt an den GU.

    Der GU (ein Schwein in Reinform) geht auf den AN zu und sagt: Deine Leisung war nicht mangelfrei, dies und das und jenes war nicht i.O., obwohl er vom Bauherren vollständig bezahlt wurde. Also besserst du nach, oder ich zahle gar nüscht.

    Das Ende der Geschichte: Der GU (das Schwein) kriegt vor Gericht "Recht".

    Das ist Deutschland!:frust
     
  7. #7 Bauwahn, 08.12.2008
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    Und was hat das bitteschön mit unserem Land zu tun?
     
  8. #8 Baufuchs, 08.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Gar nix.

    Der GU hat sicher wegen berechtigtem Zahlungseinbehalt wg. Mängeln Recht bekommen.

    Da spielt es keine Rolle, ob der AN gezahlt hat oder nicht.
     
  9. #9 DerSuchende, 08.12.2008
    DerSuchende

    DerSuchende

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    Deswegen ist die Reform des Vergabegesetzes gestoppt.

    Streipunkte: Trariftreue und Losverfahren

    MfG
     
  10. futzi

    futzi

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    Hallo,

    die Fragen zum Eigentumsvorbehalt sind beantwortet.

    Warum hält der GU die Bezahlung zurück.

    Rügt der Auftraggeber keine Mängel und bezahlt die Leistung vollständig, kann der GU gegenüber seinem Subunternehmer die Bezahlung nicht gestüzt auf angebliche Mängel verweigern.

    Ein Weg führt auch über das Baugeldsicherungsgesetz, da man danach ggfls. im Falle der Insolvenz auch den Geschäftsführer in Anspruch nehmen kann. Dazu fehlen aber Einzelheiten

    Gruß

    futzi
     
  11. #11 Baufuchs, 08.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wo

    stehts geschrieben?

    GU hat mit Sub aus seinem Vertrag mit dem Sub Anspruch aufmangelfreie Leistung. Warum sollte der GU kein Recht auf Einbehalt wegen Mängeln haben, nur weil der Bauherr bereits gezahlt hat.
    Vertrag GU --> Sub ist ein eigenständiger Vertrag. genausowenig kann der GU die Zahlungen an den Sub davon abhängig machen, dass der Bauherr an GU gezahlt hat. Zwei paar Schuhe.

    Spätere Mängelrügen des Bauherren sind dadurch nicht ausgeschlossen. Lediglich die Beweislast ist umgekehrt.

    Baugeldsicherungsgesetz wäre wohl nur dann anwendbar, wenn GU erhaltene Baugelder statt zur Befriedigung der Subs für sich selbst (oder andere Bauforderungen) verbraten hätte.

    PS:
    Erstaunlich, dass das alte Ding (ist glaube ich von 1909) noch jemand kennt.:konfusius
     
  12. futzi

    futzi

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    Dass es sich um eigenständige Verträge handelt ist sicher zutreffend. Etwaige vereinbarte Sicherheitseinbehalte können daher selbstverständlich einbehalten werden.

    Dass die Vergütung an den Subunternehmer zu zahlen ist, weil sie fällig ist, wenn der Auftraggeber Zahlung geleistet hat ergibt sich aus §641 Abs.2 BGB, sog. Durchgriffsfälligkeit. Die Vorschrift ist allerdings nicht so einfach beim lesen zu verstehen.

    Das Gesetz ist ein altes und wenig beachtetes Gesetz, was ich nicht verstehe, da es manchmal einfach zum Erfolg führen kann.

    Gruß Futzi
     
  13. #13 Baufuchs, 08.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da gibt

    es bereits OLG Urteile, die das anders sehen.

    Demnach bleiben auch bei voller Zahlung durch den Bauherren dem GU Rückbehaltungsrechte wegen berechtigter Mängel.

     
  14. #14 Olaf (†), 08.12.2008
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Das von...

    futzi genannte hat man doch wieder ausgebuddelt und ins ab 01.01. geltende FoSiGes reingepackt bzw. gleich mal noch ein paar 640er Paragrafen geändert, oder?
     
  15. futzi

    futzi

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    Sorry,

    ich kann das zitierte Urteil momentan nicht im Vollzext einsehen. Werde es aber nachholen. Der Leitsatz sagt wenig, vorallem, für welche Konstellation die Entscheidung getroffen worden ist. Würde sie allgemein gelten, enspräche sie kaum dem Gesetz.

    Gruß

    Futzi
     
  16. #16 Baufuchs, 08.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal nachlesen,

    vor allem das Urteil des OLG Nürnberg scheint in diesem Zusammenhang interessant zu sein.

    Hier Besprechung
     
  17. futzi

    futzi

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    Hallo,

    habe das Urteil im Volltext eingesehen und musste feststellen, dass dem Urteil kein besonders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Dies dürfte bedeuten, dass es aus sich des Oberlandesgerichts allgemeine Gültigkeit hat. Das Urteil ist allerdings kritisiert worden. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema gibt es noch nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Sache weiterentwickelt. Jeder Subunternehmer sollte aber in Vorliegender Konstellation unter Verweis auf §641 Abs.2 BGB auf Zahlung drängen. Ob es etwas hilft wird man sehen müssen. Ich denke je mehr das Gericht den Eindruck hat, dass nur die Zahlung verweigert wird, um so mehr wird die Neigung bestehen ein Zurückbehaltungsrecht nicht zuzubilligen.

    Gruß
    Futzi
     
  18. #18 Baufuchs, 09.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ein

    guter GU hat damit sowieso keine Probleme.

    Bevor der sich von seinem Bauherren Mängel vorhalten lässt, hat er die selbst festgestellt und den SUB zur Mängelbeseitigung aufgefordert.:)
     
  19. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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Thema: Eigentumsvorbehalt bei VOB-Verträgen
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