Ermäßigte Mehrwertsteuer auf Trinkwasserhausanschlüsse

Diskutiere Ermäßigte Mehrwertsteuer auf Trinkwasserhausanschlüsse im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hoffe ich bin hier in der richtigen Abteilung. Laut Urteil des Bundesfinanzhof vom 8. Oktober 2008 unterliegt das Legen von...

  1. #1 Boggart, 14.12.2008
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    Hallo,

    ich hoffe ich bin hier in der richtigen Abteilung.

    Laut Urteil des Bundesfinanzhof vom 8. Oktober 2008 unterliegt das Legen von Trinkwasserhausanschlüssen durch den Zweckverband dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 %. Der ganze Vorgang unterliegt der Lieferung von Wasser" i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

    Bei mir wurde vor ca. drei Monaten der Hausanschluss gelegt und auch die Rechnung diesbezüglich wurde schon bezahlt.

    Besteht für mich in irgendeiner Weise die Chance, das zuviel bezahlte Geld zurückzufordern. Hat hier schon einer damit Erfahrungen gemacht.

    Wäre interessant wie die Zweckverbände und auch die Finanzämter hier jetzt vorgehen.

    Danke und ich hoffe auf eine rege Diskussion.
     
  2. Julius

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    Da die Rechnungsteller von der fälschlich zu hohen Merkelsteuer ja keinen Vorteil haben, sollte es kein Problem sein, eine korrigierte Rechnung samt Erstattung der Differenz zu bekommen.
    Einfach denen mal ein freundliches Schreiben mit Bezug auf die Entscheidung zukommen lassen!
     
  3. #3 Boggart, 14.12.2008
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    Aber die Rechnung wurde ja vor dem Urteil gestellt und auch bezahlt. In dem Urteil wurden keine Hinweise gegeben, wann "Stichtag" ist.

    Beginn der Streitigkeiten war im Jahr 2000.

    Werde morgen mal beim Verband anrufen, ob denen das Urteil überhaupt bekannt ist. Bin ja bestimmt nicht der einzige den dieses Thema betrifft. Schaun mer mal wie die übrthaupt reagieren. :yikes
     
  4. Gina

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    Hallo,

    kenne das Urteil leider (noch) nicht, aber normalerweise ist das bei Urteilen (z. B. Rechtsprechungsänderung) so, dass es auf alle offene Fälle anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen im Rahmen der 4jährigen Festsetzungsfrist berichtigen kann.

    Werde mir morgen mal das Urteil raussuchen und zu Gemüte führen. Melde mich wieder.
     
  5. #5 blueflying, 15.12.2008
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    Hallo Gina,

    das wäre natürlich sehr nett. Was bedeutet in diesem Fall Zweckverband? Ist damit der vor Ort befindliche Wasserbetrieb gemeint, der das Wassernetz betreibt (wie z.B. in meinem Falle die Berliner Wasserbetriebe) und auch den Hausanschluss gelegt hat?

    Danke schon mal und Gute Nacht,

    Andreas
     
  6. #6 Boggart, 16.12.2008
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    @blueflying
    Richtig. Es handelt sich um den vor Ort vorhandenen Wasserbetrieb.

    @Gina
    Es handelt sich hier um das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8. Oktober 2008 - V R 61/03

    Ich habe gestern beim Zweckverband mal angerufen. Denen ist das Urteil an sich noch nicht bekannt, aber die Problematik im Allgemeinen schon. Eine Dienstanweisung wie jetzt genau nun vorgegangen wird haben sie auch noch nicht. Falls sich da was tut, kriege ich Bescheid.
     
  7. Gina

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    Urteil

    Hab mir mal das Urteil angeschaut. Für mich ne eindeutige Sache: Für Trinkwasserhausanschlüsse fällt nur die ermäßigte Umsatzsteuer von sieben Prozent an. Problem hierbei: Die Unternehmer (Versorger) werden in ihren Rechnungen die Umsatzsteuer zu 19 % (bis Ende 2006 16 %) ausgewiesen haben und daher schulden sie auch diese zu hohe Umsatzsteuer. Die Rechnungen müssen zunächst mal berichtigt werden. Und dann stellt sich die Frage auf welche Art.
    Beispiel 1:
    Rechnung bisher: 1.000 € + 190 € USt = 1.190 € brutto
    Berichtigung: 1.000 € + 70 € USt = 1.070 € brutto neu
    Der Versorger kriegt die Differenz von 120 € vom Finanzamt und der Endkunde diesen Betrag erstattet. In diesem Fall hat der Versorger nix von dem ermäßigten Steuersatz, jedoch die Arbeit der Rechnungsberichtigung und die Korrektur der Umsatzsteuerjahreserklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung.
    Beispiel 2:
    Rechnung bisher: 1.000 € + 190 € USt = 1.190 € brutto
    Berichtigung: 1.112 € + 78 € USt = 1.190 € brutto neu
    In diesem Fall ändert sich der Rechnungsbruttobetrag nicht, sondern lediglich die darin enthaltene Umsatzsteuer. Hier hat dann der Unternehmer den Differenzbetrag von 112 € zu seinen Gunsten.

    Nach welcher Variante berechnet und berichtigt wird häng wohl davon ab was vereinbart wurde. Bei Vereinbarung eines Nettopreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer hat der Kunde Glück bei Bruttovereinbarung der Unternehmer. Ist z. B. bei Mc Doof so, je nachdem ob man das Essen mitnimmt (7 % USt) odersich dort einverleibt (19 %).
     
  8. Rene'

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    Hallo!

    Und was bedeutet das jetzt für Otto-Normal-Hausbauer?

    Ich hab mir mal meine Wasserhausanschluss-Rechnung rausgesucht und finde bei uns auf der Rechnung folgendes:

    Rechnungsdatum: 13.12.2006

    Kosten für die Herstellung des Wasserhausanschlusses für Ihr Objekt in *****

    Nettosumme 1640.00 €
    MWSt 16% 262,40 €


    Bedeutet das,das im Grunde anstatt 16% nur 7% hätten berechnet werden dürfen? Besteht die Möglichkeit die zu viel berechneten 9% zurückzufordern?

    Gruß,
    Rene'
     
  9. #9 Baufuchs, 20.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Aktuell

    Einem meiner Bauherren (Haus z.Zt. im Bau) wurde vom Versorger zunächst ein Angebot über die Herstellung der Versorgungsanschlüsse mit 19% MwSt zugesandt.

    In dieser Woche kam die Korrektur des Angebots auf 7% MwSt.

    Allerdings:
    Der Bauherr musste bestätigen, dass er als Bauherr auch der spätere Leistungsempfänger ist.
    Nur dann soll der ermässigte Steuersatz gültig sein.

    Wäre es eine Bauträgermaßnahme bei der Bauherr und Leistungsempfänger nicht identisch ist bliebe es bei 19%.
     
  10. bernix

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    ...mal abgesehen von der Arbeit, die ganzen Rechnungen, Monatsabschlüsse, Jahresabschlüsse, Meldungen ans Finanzamt usw stimmt deine Aussage nur möglicherweise und dann zufällig.
    Würden alle Maßnahmen zu 7% abgerechnet (das Material aber zu 19% eingekauft) und wäre der Lohnanteil gering oder Null, könnte es dazu führen dass die "Vorsteuer" höher als die Mehrwertsteuer ist. ....
    In der Realität könnte dies aber sogar tragen, da viele Versorgungsunternehmen die Verlegeleistung voll vergeben und mit 19% bezahlen, aber nur 7% weitergeben können, zumindest wenn man nur die Verlegeleistungen betrachtet...
    gruss
     
  11. Gina

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    Problem???

    @Bernix: Wo ist das Problem, wenn die gezahlte USt von 19 % höher als die erhaltene USt von 7 % ist?????
    Die USt ist beim Unternehmer durchlaufender Posten, d. h. selbst wenn die gezahlte USt von 19 % höher als die erhaltene USt von 7 % geringer ist, macht das für ihn (den Unternehmer) keinen Unterschied.

    Mal angenommen der Unternehmer / Versorger hat das Material für 1.000 € Netto + 19 % USt = 190 €, also brutto 1.190 € bezahlt. Dann sagen wir mal der Lohnanteil ist 0 € und er macht nur den Gewinnaufschlag von 10 %. Dann würde seine Ausgangsrechnung bisher so aussehen:
    1.100 € Netto + 19 % USt = 209 €, also brutto 1.309 €.
    Er hätte 100 € (=10 %) Gewinn, würde die gezahlte USt von 190 € als Vorsteuer vom FA erstattet bekommen und müßte die erhaltenen 209 € USt an das FA abführen. Die gezahlte USt bzw. die erhaltene USt ist bei ihm durchlaufender Posten. In dem Fall bekommt das FA von ihm die Differenz von 209 € zu 190 €.

    Jetzt berichtigt er seine Ausgangsrechnung wegen dem Urteil und berechnet nur noch 7 % USt. Dann würde seine Ausgangsrechnung so aussehen:
    1.100 € Netto + 7 % USt = 77 €, also brutto 1.177 €.
    Sein Gewinn sind weiter 100 €. Er erstattet dem Kunden die Differenz von 209 € zu 77 € und bekommt dieselbe Differenz vom FA erstattet.
    Der Unternehmer hat also 190 € USt bezahlt und durch Rechnungskorrektur und Erstattung an Kunden nur 77 € erhalten, also kriegt er ne Erstattung von 113 € (190 € - 77 €).

    Ich hoffe, ich habs einigermaßen verständlich erläutert.
     
  12. #12 shneapfla, 13.02.2009
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    ist mit dieser Entscheidung nur das Verlegen der Wasserleitung selber gemeint (hab' ich selber gemacht) oder ist damit der ganze Wasserherstellungsbeitrag (der nach qm Grund- und Geschoßfläche berechnet wird) gemeint? :confused:

    Ich hab' heute die Rechnung des Wasser-Zweckverbandes über den Herstellungsbeitrag für das Wasser bekommen und da sind 19% ausgewiesen... :confused:

    Grüße

    shneapfla
     
  13. #13 shneapfla, 05.03.2009
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    Weiß da keiner was?:(
     
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    Der ganze Herstellungsbeitrag ist begünstigt!
     
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    Wo steht das dieses Urteil Allgemeingültigkeit besitzt?
    Ich musste 19% auf alles bezahlen.
     
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    (ich darf/muß noch arbeiten...)
    Hatten wir auch schon hier im Forum.
     
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    Hab ich schon.
    Mein Planer auch. (Falls wieder kommt: Und was sagt der Planer?)

    Also: Es gibt ein Urteil. Aber es gibt keinen Hinweis auf Allgemeingültigkeit.
     
  18. Julius

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  19. #19 Baufuchs, 05.03.2009
    Baufuchs

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    Urteil

    ist vom Bundesfinanzhof

    Guckst Du hier

    Darin enthalten der Verweis, dass diese Leistung (Hausanschlüsse) der "Lieferung von Wasser" zuzuordnen sind, die bem. UStG mit ermäßigtem Steuersatz von 7% zu berechnen sind.
     
  20. Hansal

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    Alles gut und schön.

    Die Realität ist, dass die Stadtwerke trotz Einspruch 19% abrechnen
    da es keine Verfügung gibt. Das Urteil ist aber bekannt.
     
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