Abnahme/Übergabe/Fertigstellung

Diskutiere Abnahme/Übergabe/Fertigstellung im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Ich hatte letzte Nacht einen (Alp-)Traum, in dem der mögliche Verlauf meiner Hausübernahme vorweggenommen wurde: Bei dem...

  1. #1 broncouno, 18.12.2008
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    Hallo zusammen!
    Ich hatte letzte Nacht einen (Alp-)Traum, in dem der mögliche Verlauf meiner Hausübernahme vorweggenommen wurde:
    Bei dem Abnahmetermin meiner DHH mit dem BT wurde eine Reihe von Mängeln innen und noch nicht fertiggestellte Arbeiten im Außenbereich festgestellt, obwohl schon vor 8 Tagen ein Vorabnahmetermin stattgefunden hatte. Ich verweigerte daher die Abnahme. Der BT wiederum verweigerte die Übergabe, da der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt sei, obwohl im Notarvertrag 3,5 % des Kaufpreises bis zur endgültigen Fertigstellung einbehalten werden dürfen. Der BT hat noch genau 2 Tage Zeit, dann ist der späteste Termin zur bezugsfertigen Erstellung erreicht. Muss ich dem BT eine weitere Frist setzen oder ist er damit automatisch in Verzug?
    Nehmen wir an, der Traum wird Realität! Was wäre dann zu tun?
    Vielen Dank schon jetzt für die phantasievollen Antworten ...
    Gruß broncouno
     
  2. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Kommt auch drauf an wie schwerwiegend die "geträumten Mängel" sind um ene Abnahmeverweigerung zu begründen
     
  3. #3 broncouno, 18.12.2008
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    z. B . fehlender Stellplatz, keine Bidet-Armatur, keine Drückerplatten an den WCs, jede Menge schadhafter Putzstellen - reicht das nicht? Aber wie sieht es mit der verweigerten Übergabe aus?
     
  4. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Stellplatz? Außenanlage?

    Bidet Armatur = keine Abnahmeverweigerung

    Drückerplatten? Wenn die WC funktionieren?

    Putzstellen wieviel und wo?


    Seh ich noch keinen Grund zur Verweigerung es sei denn der Putzschaden wäre erheblich
     
  5. #5 broncouno, 18.12.2008
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    dutzendweise Putzstellen! Ich vergaß noch: keine Innentüren! Damit kann doch nicht ernsthaft eine Bezugsfertigkeit gegeben sein!
     
  6. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    schlecht geträumt vlt?

    Türen lassen sich spielend in 2 Tagen einbauen
     
  7. #7 broncouno, 18.12.2008
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    Ja schon, aber zum Zeitpunkt der geplanten Abnahme war das alles nicht da! Aber leider ist immer noch meine Frage nach der verweigerten (Schlüssel-) Übergabe wegen nicht erfolgter VOLLSTÄNDIGER Zahlung nicht beantwortet!
     
  8. #8 Calimero, 19.12.2008
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    ..kommt doch auf Deinen Vertrag an

    ...also:

    ein Jurist würde zuerst einmal den Vertrag lesen, und Dir die Möglichkeiten aufzeigen. Das ist ohne Kenntnis des Vertrags nicht möglich.

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden: Werkvertrag nach BGB
    oder VOB

    Bei VOB nur Abnahmeverweigerung bei großen Mängeln, beim BGB ist es einfacher bei wenigen Mängeln, im Prinzip auch einem einzelnen ist eine Verweigerung theoretisch möglich.

    Wenn Du das wirklich durchziehen willst, solltest Du damit rechnen, dass Dir Architekt/Bauträger danach nicht mehr wirklich wohlgesonnen ist und sich auch an allen möglichen Stellen pingelig zeigt.

    Ein überhaupt nicht juristischer, aber sehr praktikabler Rat (der übrigens von einem Juristen stammt) ist der folgende:

    Überleg mal, was Du machen würdest, wenn Du die ausstehenden Leistungen in Eigenleistung erbracht hättest und schnell einziehen wollen würdest, würdest Du es tun ?

    Oder überleg mal, was Du tun würdest, wenn Du wüsstest, das beim Bauträger nichts mehr zu holen ist, was würdest Du dann tun ?

    Wenn es dann immer noch unzumutbar ist, dann verweigern.

    Der Richter wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit kaputtlachen und sagen:
    Ich gratulieren Ihnen, das Sie keine ernsthaften Probleme haben.

    Ich würde folgendes tun:

    Mit Kaufvertrag zum Juristen und Möglichkeiten erklären lassen. Ist nicht teuer.

    Rat des Juristen befolgen, oder:

    Schriftlich zur vollständigen Fertigstellung auffordern,

    Gutachter zur Abnahme mitnehmen und genau alle nicht fertigen und abweichenden und mangelhaften Ausführungen festhalten (lieber zu viel, als zu wenig), Notfalls kann man dann später einen Nutzungsausfall beantragen. (Macht man natürlich dann doch nicht)

    Ins Abnahmeprotokoll direkt eine Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung.

    Damit solltest Du auf der sicheren Seite sein.

    Ein Bekannter hat das übrigens recht gut gelöst. Es war bereits das Zweite Bauvorhaben und im ersten sind Ihm die nicht zügig durchgeführten Nacherfüllungen auf die Nerven gegangen

    Er hat vor Vertragsabschluss nicht nur den Fertigstellungstermin, sondern auch einige Zwischenschritte festgelegt und dem Unternehmer ausreichend Zeit dafür gelassen, sodass es nicht knapp bemessen war.

    Er hat eine Tageweise Vertragsstrafe vereinbart, festgelegt, dass nach der Abnahme noch 4 Wochen Zeit zu Beseitigung der Restarbeiten bleibt.

    Dann hat er gefragt, wie lange und wie häufig danach noch "kleckerweise " Arbeiten erledigt werden und die vom Unternehmer angesagte Tagessumme mal Betrag X zum Kaufpreis addiert.

    Nach Ablauf der 4 Wochenfrist wurde dann vereibart, das dieser Tagessatz für jeden Tag, an dem Handwerker zu Nacherfüllung erscheinen pauschal an Ihn zu vergüten ist.

    So fühlte der Unternehmer sich nicht besch... und er hat immer mehrere Handwerker zusammengelegt und die Arbeiten weitestgehend zügig erledigt und nur halbsoviel Tagessätze zurückgezahlt, wie vorher pauschal vergütet wurde. Damit waren dann beide Seiten gut bedient.

    Viel Glück und gute Nerven, wenn die ersten richtigen Mängel sich zeigen.
     
  9. #9 broncouno, 19.12.2008
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    Hallo Calimero,
    besten Dank für die ausführliche Antwort. Wenn nichts Besonderes vereinbart, gilt doch wohl automatisch BGB - oder? Mein Hauptproblem sind nicht die diversen Mängel, sondern die Forderung des BT, den GESAMTEN Kaufpreis VOR Übergabe sehen zu wollen, obwohl ausdrücklich lt. Vertrag die letzten 3,5 % erst nach vollständiger Fertigstellung inkl. Außenarbeiten fällig sind. Er verweigert aus meiner Sicht die Übergabe rechtswidrig.
    Warum bekomme ich bloß auf diese klare Frage keine Antwort??? Sowas muss es doch schon zigmal auch woanders gegeben haben!
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 19.12.2008
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    Vielleicht, weil das Rechtsberatung wäre, die in der Form verboten ist :lock
     
  11. Julius

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    Das ist zumindest wahrscheinlicher als die Überlegung, alle Fachleute hier seien auf Lehrer nicht gut zu sprechen... :mega_lol:
     
  12. Robby

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    na dann gibts die 3,5% auch erst dann ...
     
  13. #13 Baufuchs, 19.12.2008
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    Baufuchs Gast

    Bei Bauträgermaßnahmen

    gilt die Makler-/Bauträgerverordnung.

    Der in der Makler-/Bauträgerverordnung festgeschriebene Zahlungsplan dürfte auch in Ihrem Notarvertrag enthalten sein.

    Danach ist die Bezugsfertigkeitsrate bei Erreichen dieses Bautenstands und Zug um Zug gegen Besitzübergabe fällig.

    Nach der Bezugsfertigkeitsrate kann noch die Rate "Fassadenarbeiten" (sofern noch nicht ausgeführt) fällig sein, auf jeden Fall ist die Schlussrate erst bei endgültiger Fertigstellung fällig. Zu diesem Zeitpunkt müßte lt. Makler-/Bauträgerverordnung die Besitzübergabe schon stattgefunden haben.

    Laienmeinung. Anwalt fragen.
     
  14. Robby

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    :mega_lol: Der letzte Satz gefällt mir am besten
     
  15. #15 Baufuchs, 19.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Gut,

    gell?:D
     
  16. Robby

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    Neeee besser :mega_lol::mega_lol::mega_lol:
     
  17. #17 broncouno, 19.12.2008
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    Dank an ALLE, insbesondere an Baufuchs! Ich wollte natürlich keine (verbotene) Rechtsberatung, sondern bewusst nur eine qualifizierte Traumdeutung, Herr Dühlmeyer. Ich leide auch nicht unter Verfolgungswahn, dass alle Welt die bekannten Vorurteile gegenüber Lehrern ausleben möchte. Meine im Folgetraum eingeschaltete Rechtsanwältin kann Gott sei Dank auch zwischen Bezugsfertigkeitsrate und Fertigstellungsrate (Schlussrate) unterscheiden, nur der komische Bauträger nicht. Das wird ihm dann wohl im Zuge einer einstweiligen Verfügung das Gericht klarmachen müssen...
     
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