Garagenhöhe

Diskutiere Garagenhöhe im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo. Ich habe folgendes Problem. Wir bauen in einem Gebiet mit Bebauungsplan, d.h. wir haben ein genehmigungsfreie Verfahren. Wir möchten eine...

  1. Madona

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    Hallo.
    Ich habe folgendes Problem. Wir bauen in einem Gebiet mit Bebauungsplan, d.h. wir haben ein genehmigungsfreie Verfahren. Wir möchten eine Garage mit Walmdach bauen. Die Garage wird aber nicht an der Grundstücksgrenze sondern mit Abstand von 0,70 m zur Grenze gebaut. Der Winkel des Daches beträgt 30°. Die Wandhöhe beträgt 2,99 m. Die Grundstücke (sprich des Nachbarn) sind unterschiedlich hoch. Meine Frage ist, von welchem Punkt werden die 3 m Wandhöhe gemessen, von dem eigenen Grundstück oder von dem Nachbarn? Ich habe bereits mit einem Anwalt gesprochen, bei der Bauaufsichtsbehörde angerufen, keiner konnte mir eine genaue Auskunft geben. Kann mir jemand bei meinem Problem helfen? Vielleicht kennt ja jemand sogar einen Urteil in gleicher Sache?
     
  2. #2 Meizter, 25.12.2008
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    Das müsste auch in deine LBauO stehen. Dort kannste es nachlesen
     
  3. Robby

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    Kniffelig, denn ich hab in so einem ähnlichen Fall eine Grenzwand errichten müssen (60 m) bei der jeder Meter von den Nachbarn in der Höhenfestlegung hart umkämpft war (nach 3 Jahren Prozess).

    Mal das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht?
     
  4. Madona

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    Hallo.
    Habe gehört, dass es ein Urteil von der OVG NRW (Aktenzeichen 7A3025/04) gibt, der unserem Fall ähnlich ist, komme aber nicht daran. Kann mir da jemand weiterhelfen und dieses Urteil besorgen?
     
  5. #5 Baufuchs, 26.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Hier

    ist das Urteil

    Wird nicht helfen, da der Fall anders gelagert ist und §6 der BauONW zwischenzeitlich geändert wurde.
     
  6. Madona

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    Hallo Baufuchs,
    viellen Dank für das Urteil.
    Dieser Urteil hat mir doch viel weiter geholfen, denn da steht das der Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe die auf dem Baugrundstück selbst festgelegte Geländeoberfläche ist und nicht das Geländeniveau auf dem Nachbarngrundstück.
    Gruß
     
  7. #7 Baufuchs, 27.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nicht so schnell

    mit den jungen Pferden.:)
    Das ist zwar im Grundsatz richtig, es kommt aber darauf an.....

    Schon in §6 BauONW steht geschrieben "gemessen von Geländeoberfläche bis..."

    Es ist jedoch zu beachten was mit Geländeoberfläche gemeint ist. Das wiederum ist in §2 der BauONW wie folgt geregelt:

    Anmerkung: Die natürliche Oberfläche ist die vor Durchführung von Baumaßnahmen vorhandene Geländeoberfläche. (Also vor Aufschüttungen oder Abgrabungen).

    Wurde die Geländeoberfläche entgegen B-Plan oder Baugenehmigung durch Aufschüttung erhöht und sollen die 3m nun ab dieser neuen Geländeoberfläche bemessen werden, kann/wird es Probleme geben.
     
  8. Madona

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    Hier die nächste Frage:
    Durch den Höhenunterschied muss die Erde an der Grundstücksgrenze aufgefangen werden. Unser Nachbar ist der Meinung, dass wir es komplett auf unsere Kosten machen müssen, obwohl er die Erde auf seinem Grundstück, damit sein Grundstück gerade verläuft, abgetragen hat.
    Vielen Dank im Voraus.
    Gruß
     
  9. #9 Baufuchs, 28.12.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal lesen

    hier

    Im übrigen auch §9 Abs. 3 BauO NW.
     
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