Abschlagszahlungen

Diskutiere Abschlagszahlungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo ans Forum, wir bauen ein EFH in KS. Der Keller ist nun fertig und wir haben einige (unserer Meinung als Laien nach) Mängel festgestellt. So...

  1. Bea

    Bea Gast

    Hallo ans Forum,
    wir bauen ein EFH in KS. Der Keller ist nun fertig und wir haben einige (unserer Meinung als Laien nach) Mängel festgestellt. So sind zb die Fugen im Mauerwerk noch nicht verputzt. Dann haben sich einige Steine der oberen Reihe beim Gießen der Kellerdecke nach außen gedrückt und stehen jetzt ein paar cm über. Außerdem wurden teilweise die Maße der Innenwände nicht eingehalten, hier speziell am Treppenhaus, was sich in der Mitte des Hauses befindet und mit teilweise schrägen Wänden gemauert werden mußte. Ich gebe zu, es ist sicherlich schwierig, da alle Maße und Winkel (insgesamt fünf Wände und vier Winkel) hinzubekommen, aber die Meinung des Rohbauers, dass es letztendlich nur darauf ankäme, dass der Innenraum für die Treppe maßstabsgerecht ausgeführt ist und die Maße der einzelnen Treppenhauswände nicht so entscheidend wäre, hat mich schon etwas aufgeregt. Nochzudem sich diese Maße bis ins Dachgeschoß fortsetzen. Nun meine Frage: Wir haben mit VOB Vertrag mehrere Abschlagszahlungen für den Rohbau vereinbart. Eine u.a. nach Fertigstellung der Kellerdecke. Ist es nun rechtens, hiervon 10% einzubehalten? Oder können wir das erst mit der Schlußrechnung (die allerdings nur 9% des Gesamtbetrages ausmacht)?
    Bea
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Kommt darauf an worauf Sie hinaus wollen. Mängelbeseitigung oder dauerhafte Minderung? Sind Mängel zu beseitigen, kann mindestens das 3-fache der voraussichtlichen Kosten einbehalten werden (Druckzuschlag, § 641 BGB).

    Über eine dauerhafte Minderung muss verhandelt werden, bei Nichteinigung ggf. mit sachverständiger Hilfe. Aber auch da empfiehlt es sich, frühzeitig einen Einbehalt zu machen. Nicht zu beanstanden, da ja nach Ihrer Schilderung ein Mangel vorliegt. Nur für eine mangelfreie Leistung kann die volle Vergütung berechnet werden.

    Gehen Sie wegen des Minderungsbetrags nochmal in ein paar Wochen in sich. Aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass man sich über Ungenauigkeiten im cm-Bereich im ersten Moment wahnsinnig aufregen kann. Ist ein Haus erst mal verputzt, gestrichen, möbliert und bewohnt, weiß man oft nicht mal mehr, wo die Ungenauigkeiten sind. Die Nutzung wird nicht beeinträchtigt. Ein Schadenersatz bemisst sich aber an der Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit.

    Anders ist es, wenn ein Folgegewerk Mehraufwand hat (z.B. dickerer Putz, Kunststücke bei der Fliesen- und Bodenverlegung, modifizierte Einbaumöbel usw.). Das kann man sich ersetzen lassen. Fehlt jedoch "nur" ein Zehntel qm Wohnfläche, ist der Schaden so gering dass man es um des guten Klimas willen auch lassen kann hier 200 Euro abzuziehen.
     
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