Gütligkeitsdauer Bauvorlage ?

Diskutiere Gütligkeitsdauer Bauvorlage ? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; weiß jemand von Euch Experten, wielange eine Bauvorlage ("Baugesuch") im sogenannten Kenntnisgabe-Verfahren (hier BadenWürttemberg) gültig bleibt...

  1. rued

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    weiß jemand von Euch Experten, wielange eine Bauvorlage ("Baugesuch") im sogenannten Kenntnisgabe-Verfahren (hier BadenWürttemberg) gültig bleibt ?

    Darf man, sagen wir mal, nach 10 oder 20 Jahren anfangen zu bauen, ohne eine bestimmte Verlängerung oder dgl. nachzureichen ?

    (Eine normale Baugenehmigung bleibt ja bekanntlich nur 3 Jahre bestehen)

    Danke für eine Antwort ! - ruediger
     
  2. Baumal

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    dito. 3 jahre.

    es macht kein unterschied ob die genehmigung
    im genehmigungsverfahren oder kenntnisgabeverfahren
    erteilt wurde.

    btw. ein grundgedanke bei einführung des kenntnisgabeverfahren
    war, daß der BH zügiger mit seinem BV beginnen kann...:)
     
  3. #3 Der Bauberater, 16.01.2009
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    Da

    bin ich so nicht mit einverstanden!
    Im §62 Abs. 1 LBO steht, dass eine Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung nach drei Jahren erlöschen.... Da steht aber nix vom Kenntnisgabe.
    Man kann jetzt Haare spalten und sagen, dass die Befreiungen, die zugelassen bzw. genehmigt wurden auch nach drei Jahren verfallen, aber in einem Kenntnisgabeverfahren bekomme ich keine Genehmigung, was soll denn da dann erlöschen?
    Ich behaupte, dass ein Kenntnisgabeverf. ohne Befreiungen kein "Verfallsdatum" hat.
    Gruß aus Baden
    Peter
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Peter - kann so auch nicht so ganz richtig sein.

    Denn bei Baugenehmigungen kann ja eine Verlängerung beantragt werden, die zu gewähren ist, wenn sich nicht durch Änderungen des B-Plans oder des Baurechts Umstände ergeben, die eine Genehmigung des Bauvorhabens zum Verlängerungszeitpunkt verhindern würden.

    Beispiel: § 34 Gebiet, ein Haus mit 2 Vollgeschossen wird genehmigt, 2,5 Jahre später B-Plan erlassen mit nur noch einem Vollgeschoß.
    Wird der Bau innerhab der 3 Jahren begonnen, darf er zwei Vollgeschosse haben. Wird eine Verlängerung beantragt, darf diese aber nicht gewährt werden.

    Also kann ein Kenntnisgabe-Verfahren nicht ad infinitum gültig sein - eigentlich.
    Da hat man mal wieder beim reformieren nicht zu Ende gedacht.

    MfG
     
  5. #5 Der Bauberater, 16.01.2009
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    Genau so wird es gewesen sein,

    aber so wird es gehandhabt. Selbst erlebt. BH hat Befreiungen neu beantragen müssen und latürlich auch eine neue Gebührenrechnung bekommen :respekt
    Im Kenntnisgabe bestätigen die Beteiligten, dass alle öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Wenn eine Änderung der Voraussetzungen eintritt, dann muss eben ein neues Kenntnisgabeverfahren eingereicht werden und das "alte" kann dann nicht mehr ausgeführt werden, weil die Vorschriften eben nicht mehr eingehalten werden.
    Da sind die Beteiligten gefordert und nicht eine Genehmigungsbehörde, ergo ohne Änderung der Voausstzungen - unbegrenzte Haltbarkeit :biggthumpup:
    Gruß
    Peter
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2009
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    Grade mal nachgesehen. In Nds gibts einen etwas schwammigen Absatz (5). Der ist wohl so zu deuten, dass die Gültigkeit 3 Jahre beträgt und dann NEU zu beantragen ist.
     
  7. Baumal

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    zurückruder.

    "mein" bauamt gibt mir die auskunft:

    die LBO kennt keine regelung für kenntnisgabe (lacht).
    theoretisch unbegrenzt haltbar, sofern keine änderung
    der LBO oder des jeweiligen B-Plan eintritt....
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    :mauer :mauer :mauer

    Da muss sich der Bauherr (in 99 % der Fälle ein Baurechtslaie) per Gesetz einen Fachmann nehmen, der für die Einhaltung der LBO unterschreibt.
    Für die Gültigkeit zum Zeitpunkt der Umsetzung ist dann wieder der Laie zuständig.

    :mauer :mauer :mauer
     
  9. #9 Der Bauberater, 16.01.2009
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    Schön, dass sich die in Ravensburg an die LBO Bw halten :biggthumpup::biggthumpup::respekt:D:D

    LG
    Peter
     
  10. #10 coroner, 08.09.2010
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    Gültigkeit Kenntnisgabeverfahren

    Das war ja ein interessanter Thread. *rauskruschtel*
    Irgendwie klingt damit aber das Kenntnisgabeverfahren doch wie Lotto spielen.

    Ich fange etwas an zu bauen ... und im weiteren Verlauf wird dies erstellt und nahezu fertiggestellt und dann ändert sich der B-Plan und z.B. meine erdachte/geplante Dachform
    ist nun nichtmehr zulässig, bei mir stehen aber grade die Zimmerleute drauf und
    erstellen genau diese Ausführung.

    Was ist denn der Stichtag für die anzuwendenden Bauvorschriften?
    Tag des Gesamtbaubeginng, bzw. des Gewerks - aber das kann ja erhebliche
    Auswirkungen auf das Gesamtkonstrukt haben wenn z.B. eine geplante
    Dachform nicht mehr gebaut werden dürfte... :yikes
     
  11. Baumal

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    ich würde jetzt mal vorsichtig formulieren wollen.
    sollte sich nach datum baubeginnsanzeige der
    B-plan ändern, ist der alte B-plan gültig.

    wird der bau im kenntnisgabeverfahren erst nach x-jahren
    fortgesetzt ist der aktuelle, oder der alte B-plan gültig???

    keine ahnung. :o
     
  12. Baumal

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    zu schnell getippt.

    planer und bauherr sind in der mangel, auf dem neusten stand zu sein.
    wer die neuesten B-plan änderungen im gemeindeblatt über jahre
    verfolgt:

    keine ahnung:o
     
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