Gute Nachricht für Bauherren

Diskutiere Gute Nachricht für Bauherren im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Jeder Bauherr kann dem Auftragnehmer gemäß § 649 BGB kündigen, ohne dies begründen zu müssen. Hierfür gilt ab dem 1. Januar 2009 neues Recht, das...

  1. #1 Stefan61, 30.01.2009
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    Jeder Bauherr kann dem Auftragnehmer gemäß § 649 BGB kündigen, ohne dies begründen zu müssen. Hierfür gilt ab dem 1. Januar 2009 neues Recht, das ich einmal aus www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf hierher kopiere:

    § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
    Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
    Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung
    zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
    Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
    seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet,
    dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der
    Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.


    Der letzte Satz ist neu. Er bewirkt, daß z. B. ein Architekt, dem gekündigt wurde, entsprechend der gesetzlichen Vermutung nur noch 5 Prozent des vereinbarten Honorars fordern kann und nicht mehr, wie früher, den größten Teil des Honorars.
     
  2. Yilmaz

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    diese gesetz gab meiner meinung nach schon immer, man kann 5% ohne nachweise als schadenersatz verlangen
     
  3. #3 schwarzmeier, 30.01.2009
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    :)Der Kündigende ist und bleibt jedoch in der Beweispflicht , oder ?:think
     
  4. #4 Stefan61, 30.01.2009
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    @Yilmaz: Ihre Meinung in allen Ehren, aber der letzte Satz ist im Oktober letzten Jahres in das BGB eingefügt worden und am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

    @schwarzmeier: Nein, darin besteht ja der Sinn der gesetzlichen Vermutung. Der kündigende Auftraggeber braucht infolge der Fiktion nichts zu beweisen.
     
  5. #5 ToStue, 30.01.2009
    Zuletzt bearbeitet: 30.01.2009
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    @ Schwarzmmeier: So wie Stefan61 würde ich den fett gedruckten Satz auch verstehen. Der Auftragnehmer muss vielmehr beweisen, dass er trotz Bemühen keine Ersatzaufträge bekommen hat und daher doch die gesamte Vertragssumme fordern kann.
    Da hier schwierige Beweisfragen auftauchen (Stichwort: Wie soll der Auftragnehmer beweisen, dass er keine anderen Aufträge hatte und daher sein Geld nicht kurzfristig anderweitig verdienen konnte?), bin ich mir nicht sicher, ob das in der Praxis dazu führt, dass sich Bauherren/Auftraggeber "günstiger" aus Verträgen lösen können.

    Beauftrage einen Architekten nach Leistungsphasen, die Handwerker nach Gewerken - das dürfte trotz allem der einfachere Weg sein!

    Viel Erfolg!
     
  6. #6 MoRüBe, 30.01.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Das ganze ist doch bloß Theorie...

    ... denn wie siehts dann in der Praxis aus??

    Bleiben wir bei dem Architekten-Fall: Vertrag wird gekündigt, jetzt hat der Archi die nächsten 6 Wochen nüscht zu tun. Und? Glaubt hier wirklich ernsthaft jemand, es steht sofort der nächste auf der Matte, um den Archi sein Säckel zu füllen?? Wohl kaum. Also bleibt alles beim alten, nur daß ein Satz mehr im Gesetz ist.
     
  7. #7 donnerwetter, 30.01.2009
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    ...gerade beim Archi nicht. Hier gilt nicht BGB sondern Lex specialis (HOAI), leider!

    Gruß

    Donnerwetter
     
  8. #8 ManfredH, 30.01.2009
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    Und wo genau in der HOAI stehen die Regelungen über Vertragskündigung ???
     
  9. Yilmaz

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    @stefan es kann sein das dies bei VOB verträge schon immer so war.
    Ich werde mal nachschauen.
     
  10. #10 Torsten Stodenb, 31.01.2009
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    Vob/b, § 8
     
  11. #11 Stefan61, 31.01.2009
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    Ich sehe in den Beiträgen noch Aufklärungsbedarf bezüglich der Neuregelung. Daher ein

    Beispiel: Mandant M hat Steuerberater S einen Auftrag erteilt (Werkvertrag, 5.000 Euro). M kündigt den Vertrag nach § 649 BGB (also grundlos). Dann kann S nach der neuen gesetzlichen Regel nur noch 250 Euro beanspruchen. Höhere Forderungen müßte er konkret beweisen, was angesichts der hohen Anforderungen der Rechtsprechung so gut wie unmöglich ist. Das Nicht-Vorhandensein von Anschlußaufträgen legitimiert keineswegs eine höhere Forderung, weil es hier um "ersparte Aufwendungen" geht. Nach bisheriger Rechtslage konnte S zumindest dann, wenn er keine Arbeitskräfte beschäftigte (und somit keine Lohnersparnisse hatte) das Gesamthonorar fordern.

    Die gesetzliche Neuregelung vererbt sich auf die VOB/B, deren § 8 auf § 649 BGB verweist, und auf Architektenverträge nach HOAI, die keine entgegenstehende Bestimmung enthalten.
     
  12. #12 ManfredH, 31.01.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Das ganze hat überhaupt nix mit der HOAI zu tun. Diese ist - wie schon der Name sagt - eine HONORAR-Ordnung, die die Vergütung der Architekten- und Ingenieurleistungen regelt, aber keine anderweitigen Vertragsbedingungen.
    D.h. die HOAI ist zwar EINE Vertragsgrundlage eines Architektenvertrags, neben anderen wie z.B. dem BGB / Werkvertragsrecht, aber nicht die einzige, und eine Bezeichnung "Architektenvertrag nach HOAI" ist demzufolge genauso Quatsch wie z.B. Rechtsanwaltsvertrag nach Brago.

    Und Sprüche wie "Hier gilt nicht BGB sondern Lex specialis (HOAI), leider!" - sind insofern sachlich schlicht verkehrt und nur polemisierend, leider! (sollte ich es falsch sehen, lass ich mich gerne belehren: vielleicht wird ja meine Frage nach den Kündigungsregelungen in der HOAI doch noch beantwortet, zum Donnerwetter ?!)
     
  13. #13 donnerwetter, 31.01.2009
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    ...vielleicht solte man ersteinmal verbal abrüsten. Ist oft hilfreich. Stimmt, ich habe da was durcheinandergewürfelt: § 649 BGB, wärs dann wohl. Zur HOAI habe ich totzdem ein "schwieriges Verhältnis".

    Gruß

    Donnerwetter
     
  14. #14 Stefan61, 31.01.2009
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    Haben Sie diese Frage mit den vorstehenden Ausführungen nicht selbst beantwortet? In der HOAI steht zur Kündigung nix, deshalb gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB.
     
  15. #15 schwarzmeier, 31.01.2009
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    :) Schade dass hier kein Jurist mitschreibt , dann wär das Ding gleich in trocknen Tüchern .:)
     
  16. #16 Baufuchs, 31.01.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sehe

    das nicht so.

    Grundsätzlich kann der A. auch nach dieser Neuregelung mehr als 5% fordern, er muss es nur nachweisen.

    Und beim Nachweis muss man Aufwendungen und eigene Arbeitskraft trennen.
    Geht auch so aus dem Gesetzestext hervor.

    Ersparte Aufwendungen beim Architekten:
    z.B. Strom für Computer
    oder wenns ein "händiger" ist: Papier/Tusche/Radiergummi:)

    Eigene Arbeitskraft müsste er anderweitig einsetzen können.
    I.d.R. wird er aber keinen Ersatzauftrag haben.

    Und das "böswillige unterlassen" muss ihm erst mal jemand nachweisen.....

    Ist wie MoRüBe schon geschrieben hat.
    Da wird sich nicht viel ändern.
    Lediglich, dass die bisher durch Rechtssprechung geübte Praxis, dass z.B. pauschale Schadenersatzforderungen wg. Nichterfüllung ohne Nachweis auf 5% begrenzt wurden, nun auch als Text im BGB vorkommt.
     
  17. #17 Stefan61, 31.01.2009
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    @Baufuchs: Richtig, auf Nachweis erhält der AN mehr als 5 Prozent des vereinbarten Honorars.

    De facto waren Architekten aufgrund der früheren Rechtsprechung jedoch der Nachweispflicht enthoben; sie konnten einfach behaupten, keine anderen Aufträge erhalten zu haben. Durch neue gesetzliche Fiktion in § 649 BGB ändert sich das, denn Gerichte sind an gesetzliche Vermutungen gebunden.
     
  18. #18 Baufuchs, 31.01.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es

    dürfte für den gemeinen Wald-Wiesenarchitekten leicht nachzuweisen sein, dass er keinen Ersatzauftrag erhalten hat.

    Muss er doch nur den Richter an die Pommes Bude einladen, an der er als Bedienung aushilft.:biggthumpup:

    (Die 7.-€ die er pro Stunde dort kriegt, werden natürlich angerechnet)
     
  19. #19 Stefan61, 31.01.2009
    Stefan61

    Stefan61

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    Vorschlag, Baufuchs: Warten wir doch einfach ab, und in ca. 10 Jahren wissen wir, ob die Gesetzesänderung wirkungslos war oder ob sich der BGH an die neue gesetzliche Vermutung gebunden fühlt. M. E. wird der BGH eine Gesetzesänderung nicht einfach ignorieren.

    Einverstanden?
     
  20. #20 Baufuchs, 31.01.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    In

    10 Jahren kratzt mich das nicht mehr im geringsten.:biggthumpup:

    Da ernte ich Zitronen in Italien......
     
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