Treppengeländer zwingend!?

Diskutiere Treppengeländer zwingend!? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hab da einen Bauleiter, der meint dass wenn man nicht will muss man in "nicht-öffentlichen" Gebäuden keine Geländer (Treppenhaus) anbringen. Man...

  1. #1 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    Hab da einen Bauleiter, der meint dass wenn man nicht will muss man in "nicht-öffentlichen" Gebäuden keine Geländer (Treppenhaus) anbringen. Man würde dann nur den Versicherungsschutz verlieren. Seit wann darf ich mich über LBO und DIN 18065 einfach hinwegsetzen? Diese "Ausnahme", da ist doch der Wunsch Vater des Gedanken gewesen, oder? Kann das nicht glauben, und der Typ erzählt auch sonst gar sonderbare Geschichten. Sowas nimmt das Amt doch bei Abnahme nicht ab (vorausgesetzt es gibt eine "echte" Abnahme, was aufgrund der Position des Eigentümers in der Stadt durchaus bezweifelt werden darf), oder doch??????
     
  2. #2 Pascal82, 10.02.2009
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    welches amt soll denn das haus abnehmen?????

    wenn ich in meinem privathaus kein geländer habe habe ich halt keins- wenn mein betrunkener besuch runterfällt siehts halt warscheinlich böse für mich aus........
     
  3. Dachi

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    Evt. die UVV beachten. Die Bau-BG macht Dir zur Not die Hütte dicht.
     
  4. #4 Der Bauberater, 10.02.2009
    Zuletzt bearbeitet: 10.02.2009
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    Hallo Herr Nilsson,
    Im § 36 LBO NRW steht zwar unter Abs. (6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

    ABER es heißt in Abs. (11) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.

    http://www.bauordnungen.de/html/nrw1.html#P36

    Was ist nun mit nicht öffentlichem Gebäude gemeint? Das bezieht sich sicher nur auf eine Wohnung...

    Gruß
    Peter
     
  5. #5 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    ja, dann gibt es zivilrechtlich einen drauf. Sicherungspflicht und so. Ich denke auch weniger an §36 mit seiner Ausnahme in Absatz 11, als viehlmehr an §41 LBO "Umwehrungen". Hier gibt es keine Ausnahmen für ein EFH!?!?
     
  6. #6 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    4-geschossiges "Einfamilienhaus" Peter!
     
  7. #7 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    Ach ja, BAU-BG ist eine ganz andere Sache, da mache ich mich als Meister, Ingenieur und SiGeKo (hier aber als nichts von dem beschäftigt, der Eigentümer ist mein Chef) doch schon fast mit strafbar, wenn was passiert?
     
  8. #8 Der Bauberater, 10.02.2009
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    Treppen fallen nicht unter den § 41, sonst bräuchte man den § 36 nicht mehr! :yikes
    Hört sich blöd an, ist aber so und wenn es ein Einfamilienhaus ist, dann hat er mit § 36 Abs. 11 alles geklärt. Für die Treppe(n). Balkone, Terrassen... sind latürlich nach § 41 zu sichern. Während der Bauzeit können bei den Jupps andere Bedingungen jelten. Dat muss Dir aber einer von da oben erklären :biggthumpup:
    Gruß
    Peter
     
  9. #9 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    .............wären dann aber auch TreppenPODESTE, denn die sind ja auch einige Meter lang und somit wohl keine Stufe mehr. Podeste sind in §36 ja nicht drin, also "Fläche die zum begehen bestimmt ist", oder? Ja, jetzt definier mir mal einer dass ein Podest Bestandteil einer Treppe ist, auch wenn das Podest 10m lang ist zwischen den 2 Treppen.
    Also wenn ich was zu sagen hätte (was ich nicht habe) dann würde ich das nicht abnehmen mit Verweis auf den 41-er:deal.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2009
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    Ähhhh - Peter.
    Leiser Einspruch, weil sich NRW da im Kreis dreht. Die DIN 18065 ist in NRW ETB. UNd die kennt eine solche Ausnahme nicht.
    Da ETB aber zwingend zu beachten.
    Und nu :lock
     
  11. #11 DerSuchende, 10.02.2009
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    Unserem NRW-Chefe sagen! Der will doch jeden Fehltritt wissen "und nicht erst aus der Zeitung lesen!"

    MfG
     
  12. #12 Der Bauberater, 10.02.2009
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    Na dann sag ich nix mehr dazu außer :respekt an die Kollegen die da noch was fertig kriegen ohne in den Bau zu müssen.
    :offtopic: Es kann nur einen geben: Der Westfale :offtopic:
     
  13. #13 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    Ich frag mich jetzt, ob eine DIN als ETB für einen privaten Bauherren eine Art Rechtsnorm als Rechtscharakter hat? Einfach als "DIN" muss der die doch nicht einhalten!?
     
  14. drulli

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    Damit kein Missverständnis aufkommt: Geht es hier um ein Treppengeländer (also eine Art Brüstung seitlich an der Treppe) oder um einen Handlauf an der Wand?
     
  15. #15 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    http://www.kbt.de/experts/artikel/at-18030VDI.php?PRESSID=67 demnach hätte die 18065 rechtsverbindlichen Charakter!:biggthumpup:!!!
     
  16. #16 Herr Nilsson, 10.02.2009
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    Geländer zum Treppenhaus"loch" hin, Podeste ebenfalls. KEIN Handlauf an der Wand.
     
  17. SvenW

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    Der Bauleiter hat doch Recht: Man muß keine Treppengeländer anbringen. Da das ganze dann nicht mehr rechtlich okay ist verliert man den Versicherungsschutz den man ansonsten hätte. Also hat er Recht, ich würde mir als Treppenbauer allerdings schriftlich bestätigen lassen, das ich darauf hingewiesen hab, das dort ein Treppengeländer hingehört und der Bauherr es explizit nicht haben will. Ob er sich dann selber was zusammenfrickelt oder es ganz sein läßt wäre dann nicht mehr mein Problem. Zwingen kann den Bauherren keiner und wo kein Kläger da kein Richter.
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 11.02.2009
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    Ne, Sven - SO einfach ist das nicht. ETB ist oben erklärt. Und so wenig ich als Architekt auf Wunsch des Bauherren ein Haus wider die LBO oder ein nicht standsicheres Haus bauen darf, so wenig darf ich gegen die ETB verstossen.
    Und DAS gilt auch für die Handwerker, weil die sich das Wissen um die ETBs aus ihrem Bereich anrechnen lassen müssen.
    Da geht nichts - Ende aus.
    Einzig das nachträgliche Entfernen des Geländers durch den Bauherren wäre möglich.
     
  19. SvenW

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    Wie sieht es denn z.B. bei einer Betontreppe aus? Der Betonbauer wird wohl kaum das Geländer liefern. Und was soll der Treppenbauer machen, wenn der Bauherr sagt: Mach ich selber? Bei deinen Beispielen verstößt du gegen die Vorschriften, weil du eine fehlerhafte Planung machst, nach der gebaut wird. Wenn der Bauherr aber anders baut als du geplant hast, bist du fein raus (solange du nicht auch die Aufsicht machst).
    Genauso gehts dem Treppenbauer: Er plant eine Treppe mit "Geländer bauseitig" oder "durch AG zu erstellen" Rest ist Problem des AG.

    Das das Fehlen eines Treppengeländers ein Wahnsinn ist, darüber sind wir uns ja alle einig.
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 11.02.2009
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    Ok - dann hast Du recht.
     
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