Baubetreuung

Diskutiere Baubetreuung im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Bei dem Fachwissen und der konfliktfreien Tätigkeit eines Baubetreuers ( ist nur dem Bauherren verantwortlich ) gehe ich doch davon aus das der...

  1. ice

    ice Gast

    Bei dem Fachwissen und der konfliktfreien Tätigkeit eines Baubetreuers ( ist nur dem Bauherren verantwortlich ) gehe ich doch davon aus das der Baubetreuer privathaftend für seine Leistung garantiert oder ????????
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Der Baubetreuer garantiert für nichts. Garantien sind freiwillig und müssen vereinbart werden.

    Anders sieht es mit der Haftung aus. Hier gibt es zwei Fälle:

    Der wirtschaftliche Baubetreuer haftet nach dem Auftrags- und Dienstvertragsrecht.

    Der technische Baubetreuer und der Vollbetreuer haften nach dem Werkvertragsrecht.

    Bei der wirtschaftlichen Betreuung schaltet der Baubetreuer im Namen und für Rechnung des Bauherrn den Architekten und die Sonderfachleute ein. Bei der Vollbetreuung übernimmt der Baubetreuer die technischen Leistungen selbst oder schaltet in seinem Namen Fachleute ein.

    Der nach dem Auftrags- und Dienstvertragsrecht tätige Baubetreuer kann seine Haftung deutlich begrenzen. Auszug aus den Seiten des VPB Rosenheim:

    "Haftung:
    Telefonische sowie sonstige mündliche Auskünfte sind unverbindlich und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Haftung des Bauherrenberaters / Sachverständigen tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Dritthaftung wird ausgeschlossen. Der Bauherrenberater / Sachverständige haftet gegenüber der anderen Vertragspartei bis zur Höhe der Deckungssumme seiner Ingenieurhaftpflichtversicherung, bei nicht versicherten Schäden haftet er bis zur Höhe des angefallenen Honorars."

    Auf deutsch: "Lieber Bauherr, ich hafte nur wenn du mir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kannst. Wenn ich eine Versicherung habe, hast du Glück. Die zahlt bis zu der Höhe wie ich sie abgeschlossen habe. Ich selbst hafte nicht. Wenn ich nicht versichert bin, hast du Pech. Ich kann dir erzählen was ich will. Stimmts nicht bekommst du einfach das Honorar zurück".
     
  3. Eric

    Eric

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    @Bruno. Die angeführte Klausel wäre allenfalls als Individualvereinbarung wirksam. Sie wird aber offenbar vom VPB ( wer ist das? ) empfohlen und wäre damit AGB. Als solche wäre Sie aus mehreren Gründen unwirksam.

    Haftungsreduzierung für nicht versicherte Schäden: Verstoß gegen das Transparenzgebot und Verstoß gegen Klarheitsgebot.

    Haftungsausschluß für Drittschäden ( Erfüllungsgehilfen): Unwirksam nach § 309 Nr. 7 b) BGB n.F. > früher AGB-Gesetz.

    Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
    Unwirksam nach § 309 Nr. 7 a) n.F. und nach § 307 BGB n.F.

    Haftungshöchstsummenklausel: Unwirksan nach § 307 Abs. 2 BGB n.F., wenn die Haftungssumme die vertragstypischen Schäden nicht abdeckt.

    Fazit: Die Klauseln kann man in der " Pfeife " rauchen.

    Nicht bange machen lassen.
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Hallo Eric,

    ich halte die Klausel auch für bedenklich. Sie wird von verschiedenen Baubetreuern des VPB = Verband privater Bauherren e.V. verwendet, z.B. http://www.vpb.de/rosenheim/

    Interessant die Qualifikation des Verwenders:
    Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
    Beratender Ingenieur
    Mitglied in der Ingenieurkammer Bayern
    Mitglied im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger
    Privatgutachter
    Schiedsgutachter
    Gerichtsgutachter

    Der müsste es eigentlich besser wissen aber er probierts.
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Den Haftungsausschluss für Drittschäden verstehe ich so, dass der Baubetreuer nicht für Schäden Dritter, z.B. der finanzierenden Bank, haften will.
     
  6. Eric

    Eric

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    @Bruno

    Das ist ja wohl ein Superidee. Wenn der Verband der privaten Bauherrn die Klauseln empfiehlt und ein Bauherr (Vereinsmitglied) sie einem Baubetreuer stellt, dann wäre der Bauherr Verwender im Sinne § 305 Abs. 1 BGB mit der Konsequenz, daß er zu seinen Gunsten keine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB fordern könnte.
    Denn der Klauselverwender wird nicht vor sich selbst geschützt. Geschützt wird immer nur die andere Vertragspartei.

    Der Bauherr hätte sich also selbst ausgetrickst!

    Oder verstehe ich da irgend etwas falsch. Ist das vielleicht der Verband der B= Baubetreuer?

    Wenn der Baubetreuer die Klauseln stellt, wären sie unwirksam.
    Ist nachzulesen in der Fachliteratur.

    Ähnliche Klauseln gabs früher im Einheitsarchitektenvertrag.

    Für die Auslegung, was unter " Dritthaftung " ( Korrektur meinerseits; nicht: Drittschäden ) zu verstehen ist, gilt ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der Klauselempfänger. Ferner gilt die für den Klauselverwender ungünstigste Auslegung.
    Dritte wären aus der Sicht der Klauselempfänger die Erfüllungsgehilfen des Baubetreuers ( in erster Linie das eigene Personal, ferner andere Unternehmer, denen der Baubetreuer Leistungen überträgt, die er dem Bauherrn schuldet ).

    Dein Beispiel mit der Bank wäre in der Form denkbar, daß der Baubetreuer auch Darlehen zu besorgen hat und dem Bauherrn eine Bank empfiehlt, deren Kreditkonditionen erkennbar zu hoch sind. Das wäre dann aber ein Fall der Haftung für eigenes Verschulden ( fehlerhafte Beratung bei der Kreditbeschaffung ).
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Ich habe den Ausschluss der Dritthaftung so verstanden, dass der Betreuer nicht für Schäden, die Dritte erleiden, haften will sondern nur seinem Vertragspartner. Beratungen können ja drittschützende Wirkungen entfalten. Beispiel: Bauherr geht durch falsche Beratung pleite, die Bank erleidet Verluste weil der Kredit nicht bedient wird. Oder: die vom Berater erstellte Nutzflächenberechnung ist überhöht, die Bank finanziert zu viel und erleidet Schaden (Schneiders Peanuts).

    Der Bauherr ist m.E. nicht Verwender der Klauseln. Es sind die AGB des Beraters.
     
Thema: Baubetreuung
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