HOAI §10, unklar...

Diskutiere HOAI §10, unklar... im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, eine HOAI Frage: §10 (5) „...Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die...

  1. #1 Blumenschein, 23.02.2009
    Blumenschein

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    Hallo,
    eine HOAI Frage:
    §10 (5) „...Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN
    276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind,
    sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit
    der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer
    Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung
    oder ihren Einbau überwacht,...“ Bezieht sich das „...soweit der AN sie weder plant noch bei Ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht...“ auf Kosten die nicht in der DIN 276 aufgeführt sind, oder auch auf Kosten der KG 400. Sprich werden die Kosten z.B. für Wärmeversorgungsanlagen mitberechnet wenn der AN diese plant, oder generell nicht?
    Vielen Dank für Antwort
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  2. sepp

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    haustechnik wird bis 25% der gesamtkosten voll angerechnet danach noch zur hälfe, wenn er sie nicht plant und überwacht.
    das planen bezieht sich auf die projektierung, leitungsführung, materialauswahl etc.
    er bekommt deshalb honorar weil :
    die gewerke abgestimmt werden müssen
    die anlagen und leitungen roh-und ausbaumäßig eingeplant werden müssen.
    etc. etc.

    das "auftragnehmer" im hoai -text bezieht sich auf den architekten nicht auf den unternehmer, wie einige irrtümlich meinen.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 23.02.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Und die Anrechnung steht dem Architekten auch dann zu, wenn er die Anlagen mit plant und überwacht.
    Das ist eine der unglücklichsten Formulierungen der HOAI

    Nur kann der Architekt dann ZUSÄTZLICH das Fachplanerhonorar abrechnen.

    MfG
     
  4. #4 Blumenschein, 23.02.2009
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    Vielen Dank für die Antworten.

    Ich hatte 25% so verstanden, dass diese sich nur auf die KG 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4)
    bezieht und nicht auf die KG 4

    "Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden
    und raumbildenden Ausbauten die Kosten für
    Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche
    Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4
    und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich
    nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch
    nicht überwacht,
    1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren
    Kosten,
    2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren
    Kosten übersteigenden Betrag."
    HOAI §7 (4)

    Darf ich dies auch auf die KG 400 ausweiten?
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  5. sepp

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    moment...
    kostengruppe 4 nach din 276 (1981) ist nicht gleich kg 400 nach neuer din.
    kg 400 sind technische anlagen
    kg 4 sind lediglich einbauten nach fertigstellung (möbel, leuchten etc.)
    die wird nur honoriert, wenn du sie mit einplanst (innenarchitektur)
    d.h. die haustechnischen anlagen (kg 400) werden bis 25% der gesamtbausumme voll angesetzt.
     
  6. #6 Blumenschein, 23.02.2009
    Blumenschein

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    Ok,
    vielen Dank.
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
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