Herausnehmen von vereinbarten Leistungen

Diskutiere Herausnehmen von vereinbarten Leistungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir sind kurz vor Fertigstellung unseres EFHs. Sämtliche Arbeiten am Haus sind abgeschlossen. Meine Frage bezieht sich auf die Fertigung der...

  1. #1 Cox Orange, 03.03.2009
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    Wir sind kurz vor Fertigstellung unseres EFHs. Sämtliche Arbeiten am Haus sind abgeschlossen. Meine Frage bezieht sich auf die Fertigung der Außenanlagen, im Speziellen der Pflasterung der Zufahrt, der Zuwegung und des Spritzschutzes um das Haus. Bei Vertragsunterzeichnung wurden diese Leistungen auf unseren Wunsch mit in den Werkvertrag (Zusatz zur Baubeschreibung) aufgenommen. Außerdem wurde aufgenommen, dass Leistungen, die wir selbst ausführen, jederzeit wieder herausgenommen werden können und zu einer Gutschrift führen (Minderleistung). Entsprechende Minderleistungen sind laut Baubeschreibung auch zulässig, wenn sie „rechtzeitig“ bekannt gegeben werden. Nunmehr wollen wir dies auch tun, da uns die Preispauschale des Generalunternehmens zu hoch erscheint und andere, günstigere Angebote vorliegen. Der Generalunternehmer gibt nun an, dass ein Herausnehmen von Leistungen aus dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr möglich ist und beruft sich dabei auf Schadensersatzforderungen seitens des beauftragten Subunternehmens. Unserer Meinung nach wurde durch uns „rechtzeitig“ bekannt gegeben, dass wir die entsprechende Leistung durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen wollen. Eine Bemusterung der Pflastersteine, welche vor Beginn der Leistung durch den General- oder Subunternehmer stattfinden sollte, erfolgte bisher nicht.

    Hat jemand Erfahrungen in diese Richtung? Was bedeutet „rechtzeitige“ Bekanntgabe? Wie hoch ist der Schadensersatz, den der Generalunternehmer an seinen Subunternehmer zahlen müsste? Steht dem Verkäufer (Akquisiteur), welcher uns als Kunden „an Land gezogen“ hat bei Herausnehmen einer entsprechenden Leistung trotzdem eine Provision zu?

    Bei eventueller rechtlicher Würdigung, wäre der Verweis auf Gesetzestexte oder Paragraphen hilfreich.

    Hoffe auf Ihre Unterstützung. Vielen Dank im Voraus!
     
  2. Julius

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    Ist Dir - als Beamtem - eventuell das Rechtsberatungsgesetz bekannt...? :winken
     
  3. #3 Gast036816, 04.03.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Teilkündigung Vertrag

    Moin Moin,

    Kündigung von Teilleistungen sind jederzeit möglich - für jede Partei. Die gekündigte Partei hat jedoch Anspruch auf nachgewiesenen Schadenersatz. Der Termin für eine Bemusterung ist dabei unwichtig. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und wann die Teilkündigung vollzogen werden soll.

    Wenn Sie die Absicht haben, kurz vor Fertigstellung des Bauvorhabens eine Teilkündigung zu vollziehen, dann ist der Anspruch einer Ausgleichszahlung (nachgewiesener Schadensersatz) höchst wahrscheinlich.

    Genaueres sollte - muss - ein Anwalt anhand des Vertrags klären.

    Die Kostendifferenz zwischen günstigstem Angebot und der Preisvereinbarung mit dem GU wird meistens durch Ausgleichszahlung und Anwaltsgebühren aufgewogen.

    Bei Kündigung oder Teilkündigung sollte auf jeden Fall ein Anwalt eingeschaltet werden.

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  4. #4 HolzhausWolli, 04.03.2009
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    Also ich bin auch kein Jurist, von daher denke ich mal laut. Wenn ich lese....
    ... dann erkenne ich darin die konkrete Inanspruchnahme einer vertraglich geregelten Option, gerade UM die Herausnahme von Leistungen überhaupt erst zu ermöglichen. Und zwar -da kein Hinweis dabei steht- für den Bauherren kostenneutral.

    Der Begriff "Rechtzeitig" kann Dir gegenüber nicht plötzlich als stichhaltig definiert werden, wenn nicht erwiesen ist, daß gravierende Maßnahmen (Materialbeschaffungen etc.pp) erbracht wurden, die eine Kostenauslage bedeuten und einen konkreten Schaden ausmachen.

    Wenn das Vertragsverhältnis welches Du mit deinem AN hast sich nicht mit den vertraglichen Ansprüchen seines Sub´s, deckt kann das nicht dein juristisches Problem sein. Nebeinbei halte ich das eh für geflunkert.... sei es drum.

    Wie gesagt: Keine Rechtsberatung, nur laut gedachter gesunder Menschenverstand.

    Viel Erfolg!
     
  5. #5 Baufuchs, 04.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Auftragerteilung

    zur Sicherstellung der zeitgerechten Ausführung durch den SUB kann beim jetzigen Zeitpunkt (Bau fertig) durchaus erfolgt sein.
     
  6. #6 Cox Orange, 04.03.2009
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    Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Gute Hinweise. Mal sehen was aus der Sache wird.
    Sollte jemand Erfahrungen aus der Praxis mit der Thematik haben oder das Thema eventuell schon einmal in diesem Forum behandelt worden sein (ich konnte auch nach längerer Suche nichts Annäherndes finden), wäre es schön, wenn er sich melden könnte.
     
  7. bernix

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    theoretisch ja, aber praktisch?

    Immerhin fehlt noch die Bemusterung. Und ohne Bemusterung kein Liefertermin, ohne Liefertermin kein Ausführungstermin.
    Auch wenn man hier vielleicht annehmen darf, dass die Steine (wahrscheinlich gängige Ware) keine allzulange Lieferzeit haben: Alle Steine hat der Baustoffhändler auch nicht in jeder Menge auf Lager.
    -
    Welcher Sub kann sich eine Klage gegen seinen Auftraggeber erlauben....?

    Holzhauswolli liegt da vermutlich nicht so falsch!
    gruss
     
  8. Julius

    Julius

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    Tja, aber das Problem ist, daß eben nicht der Sub meckert, sondern der AN!

    Da wir die tatsächliche Vertragsgestaltung nicht kennen, hilft wirklich nur die Prüfung des konkreten Einzelfalls durch Fachanwalt.
    Hier weiterzusuchen bringt auch nichts, weil das eine völlig unübliche Vetragsgestaltung ist.
     
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