Planungsfehler

Diskutiere Planungsfehler im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Ein Hallo in die Runde, wer haftet für den folgenden Planungsfehler. Es wurde meinerseits für einen Bauträger Anfang 2007 ein Bauantragsplan...

  1. olly70

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    Ein Hallo in die Runde,

    wer haftet für den folgenden Planungsfehler.

    Es wurde meinerseits für einen Bauträger Anfang 2007 ein Bauantragsplan für ein EFH mit einer Garage erstellt. Darin enthalten war mitunter eine Grenzgarage mit einem 45 Grad Satteldach.

    Da aber zu Ende 2006 die BauNW dahingehend geändert wurde das nur noch 30 Grad Dächer an der Grenzgarage erstellt werden dürfen liegt hier ein Planungsfehler vor.

    Unterschrieben wurde diese Genehmigungsfreistellung von einem, nur vom Bauträger bekannten Dipl. - Ing., welcher bei der Unterzeichnung der Bauantragsunterlagen auch nicht diesen Fehler erkannt hat.

    Ich habe lediglich die Dienstleistung der Planerischen Tätigkeiten angeboten, wobei gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind.

    Wer haftet demnach für diesen Planungsfehler? Der Bauzeichner oder der Vorlageberechtigter.

    Danke für Ihr Feedback
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 04.03.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    1) Rechtsberatung im I-Net = njet - und der Fall ist schon sehr speziell.
    2) Wieso Haftung? Haften wofür? Haften gegenüber wem? Ist das auch so genehmigt und gebaut worden? -> Bauantrag oder Bauanzeige.
    Wenn es nur um die Überarbeitung der Antragsunterlagen geht, wäre das Überarbeiten schneller (und damit billiger) als das Formulieren der Frage, ergo indiskutabel hier über Haftung = Schuld zu debattieren.
    Wenn es um die Gebühren eines abgelehnten Bauantrags geht, seh ichs ähnlich.
    ***
    Ohne juristischen, nur mit moralischem Anspruch:
    Wer eine Leistung erbringt, für die als eine der Voraussetzungen eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, diese aber nicht hat, sollte VORHER überlegen, was passiert, wenn es in die Hose geht.
    Gleiches gilt für einen Vorlageberechtigten, der für (vermutlich) ganz kleines Geld nur schnell Stempel und 3X drunter gesetzt hat.


    Heute grad mal wieder die Preise für einen Bauantrag vom BT/GÜ "um die Ohren gehauen" bekommen.
    Da hält sich mein Mitleid in sehr engen Grenzen, auch wenn ich dafür jetzt vielleicht wieder geschimpft kriege (:winken: Thomas)
     
  3. olly70

    olly70

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    Das

    Bauvorhaben wurde schon erstellt mit einem 45 Grad Dach. Unter dem Dach ist auch die Heizungsanlage untergebracht.

    Der Bauherr möchte nur eine rechtliche Sicherheit dieser Situation, falls er das Gebäude veräussern möchte.

    Der Nachbar möchte keine Baulast unterzeichnen, welche auf seinem Grundstück dadurch führt. Bauen könnte er aber trotzdem in der Baulastfläche nicht da das Baufenster woanders liegt.

    Der Bauträger klagt nun gegen dem Unterzeichner der Bauantragsunterlagen und gegen meine Wenigkeit als Bauzeichner.

    Danke für Euer Feedback
     
  4. #4 Baufuchs, 04.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Soll

    BauNW heissen: Bauordnung Nordrhein-Westfalen?

    Die BauONW wurde nicht dahingehend geändert, dass nur noch Garagen mit Dächern unter 30° auf der Grenze errichtet werden dürfen.

    Steht die Garage Giebelständig zur Grenze, musste auch nach alter BauO die Giebelfläche bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe berücksichtigt werden.

    Steht die Garage traufständig zur Grenze, muss bei DN > 30° die Höhe des Dachteils der mittleren Wandhöhe zugeschlagen werden.

    Heizungsanlagen in Garagen im Grenzabstand waren weder nach alter noch nach neuer BAUO zulässig.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 04.03.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Wieso steht das Haus?
    Bauanzeige?
    Dann wird das aber richtig lustig, denn dem Antragsunterzeichner droht dann auch ein Bußgeld.
    Und warum klagt der Bauträger gegen den Bauzeichner?
    Hatten Sie mit dem BT oder dem Stempelaugust einen Vertrag???
     
  6. Baumal

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    ihr schreibt die dachneigung von garagen in NRW vor?
     
  7. #7 Der Bauberater, 04.03.2009
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    Von Werbefenstern distanziere ich mich
    :offtopic: Da gab es doch mal einen Film!!

    ES KANN NUR EINEN GEBEN: der "WESTFALE" :biggthumpup:
     
  8. #8 Baufuchs, 04.03.2009
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    Baufuchs Gast

    Dachneigungen

    sind nicht vorgeschrieben, ab 30° muss das Dach bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe auf der Grenze (max. 3m) berücksichtigt werden.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 04.03.2009
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    Grad erst realisiert.
    Das liegt noch viel mehr Sprengstoff drin.

    Ich hatte hier mal einen Fall einer GÜ Planung (nach dessen Entsorgung), da hatte der eine WP in einem Nebenraum der Garage drin. DA ging es eigentlich um die Frage -> WP = Feuerstätte
    Klare Aussage des Ministeriums -> Unwichtig, weil Hezung klar dem Hauptzweck Wohnen dient.
    Räume, die dem Hauptzweck Wohnen dienen, sind im Bereich der Grenzabstände/Abstandsflächen NICHT zulässig (ohne Baulast usw.).
    Dort sind NUR Nebenzwecke wie Geräteraum usw. zulässig.

    Also selbst wenn das Dach "geheilt" wird, kann der Nachbar gegen die Nutzung vorgehen!!

    Also wenn jetzt schon dabei gehen, dann bitte richtig.

    Wieviel Korken sind da noch beerdigt!!!

    MfG
     
  10. olly70

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    Sorry

    ja Bauordnung NRW
     
  11. olly70

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    Da kann ich ja

    von Glück reden, das der Bauträger eigenmächtig die Heizung unterm Dach in der Garage erstellt hat.

    Der Raum ist wohl nur von der Garage aus mit einer Leiter zugänglich.

    Und noch etwas. Der Bauträger war so schlau und hat nur nach der Statik und dem Bauantragsplan 1:100 gebaut.

    Beim Richtfest (wo ich noch eingeladen war) hatte ich mal die Drempelhöhen kontroliert, weil die Fenster in einem Gielbel zum Garten und zur Strasse hin nicht mehr übereinanderstanden. Und des Rätsels Lösung war das der Bauträger 25 cm Drempelhöhe zu wenig angesetzt hat wie im Bauantragsplan. Wahrscheinlich nur ebe schnell mit einem Zollstock an der Planung nachgemessen.
     
  12. olly70

    olly70

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    Einen Auftrag

    gab es nur mündlich vom Bauträger. In diesem Fall ist wohl münlcih = schriftlich. Ich solle die Pläne zeichnen und der Unterzeichnende segnet es ab.

    Habe dem Bauträger eine Rechnung mit dem Text "für die Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung zum o. g. Bauvorhaben stelle ich Ihnen in Rechnung " erstellt.

    Ich trete aber nirgends namentlich auf , weder auf den Plänen noch auf den Formularen.

    Das ganze kam erst ins rollen, da der Bauherr einen tollen Nachbar bekommen hat. Der tickt ein wenig anders.

    Danke für Eure Antworten
     
  13. Baumal

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    wie jetzt, die heizung ist in der garage?
     
  14. #14 ManfredH, 04.03.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Erkennst du selbst den Widerspruch ?

    BTW: Was bedeutet "mündlich = schriftlich" ?
     
  15. #15 Baufuchs, 04.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @olly70

    Was, wenn der selbst eine Garage mit 45° Dach bauen wollte, sein Planer ihm aber gesagt hat "geht nicht wegen Wandhöhe auf der Grenze"?

    Danach das übliche "wenn ich nicht, wieso der?"

    Übrigens, Schmankerl am Rande:

    Für Bauten im Freistellungsverfahren gab es bei Änderung des §6 BauONW keine Übergangsregelung, will heissen, Gebäude mussten im Zeitpunkt der Errichtung (nicht der Antragstellung) geltende Bauvorschriften einhalten. War eine schöne Haftungsfalle für Architekten.
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 04.03.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Wieso tickt einer, der seine Rechte wahrt, anders?
    Anders als die, die das Gesetz (wissentlich oder unwissentlich) brechen - ja.

    Aber irgendwie klingt das eher nach "Der soll sich nicht so anstellen".
    Warum soll er nicht?

    MfG
     
  17. salleD

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    Da hat der BT die A-Karte

    Ich würde mir an Deiner Stelle keine Sorgen machen. Die Bauzeichnungen sind ja wohl nach Vorgabe des BT erstellt worden. Der sagt:"Zeichne mir mal ne Garage mit 45°" Der Bauzeichner zeichnet ne Garage mit 45° und hat seinen Vertrag damit erfüllt.
    Wenn der BT eine Planung hätte haben wollen, hätte er zum Architekten (und da bin ich mal auf eurer Seite) gemusst und HOAI bezahlen. Der hätte dann auch eine Aufklärungspflicht über geltende Rechtsnormen gehabt und sich ersatzpflichtig gemacht, falls er die geänderten Vorschriften über die Abstandflächen nicht gekannt hätte,
    Hier wollte der BT ganz schlau sparen und kriegt jetzt die verdiente Strafe.
    So seh ich das.

    Gruß salleD
     
  18. #18 Baufuchs, 04.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wird

    für den Zeichner wohl so laufen.
    Für den Stempelaugust sehe ich da allerdings schwarz.
     
  19. #19 Thomas B, 04.03.2009
    Thomas B

    Thomas B

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    Schließe mich salleD vorbehaltlos an.

    Soll jetzt nicht blöd rüberkommen, aber als "Bauzeichner" bist Du weder berechtigt, noch "offiziell" befähigt (Ausbildung!) eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. (Ich kenne Bauzeichner, die dies sehr wohl drauf hätten,...aber rein rechtlich...). Du hast -so sieht es aus- i.A. des BT etwas gepinselt, was der gerne so hätte. Und ein Bauvorlageberechtigter (Architekt?) hat diesen "Entwurf" mit seinem Stempel zu seinem Entwurf/ Bauplan gemacht.

    Viellciht meint der kluge BT, daß er sich erstmal versucht bei einem "schwachen" Bauzeichner die Kohle zu holen. Ich würde mich da gaaaanz entspannt zurücklehnen...

    Gruß

    Thomas
     
  20. bernix

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    ...ich hab zwar ziemlich viel Phantasie...aber warum eine Drempelhöhenveränderung eine Verschiebung der Fenster in der vertikalen Ebene zur Folge haben soll, fällt mir nicht ein.
    Bitte um Aufklärung.
    gruss
     
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