Deckenhöhe Dachgeschoß

Diskutiere Deckenhöhe Dachgeschoß im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, bewohne eine Dachgeschoßwohnung zur Miete.Ein aufmessen der Wohnung ergab das die qm mehr wie 10% abwichen und die Deckenhöhe 2,27m...

  1. #1 Decke61, 06.03.2009
    Decke61

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    Hallo,
    bewohne eine Dachgeschoßwohnung zur Miete.Ein aufmessen der Wohnung ergab das die qm mehr wie 10% abwichen und die Deckenhöhe 2,27m beträgt.
    Na aktueller Bauordnung müssen aber mindestens 2,40m auf 2/3 der Fläche vorhanden sein.
    Eine Anfrage beim Bauamt ergab das es sich nach Baurecht nicht um eine Wohnung handele.
    Es erfolgte entsprechend der qm und eine prozentuale Kürzung (ca.17%)der Miete wegen der geringen Deckenhöhe.
    Die Quadratmeterkürzung wurde für rechtens erkannt,nicht aber die Kürzung wegen der Deckenhöhe,es würde keine Beeinträchtigung darstellen.
    Eine Überprüfung der Bauunterlagen im Stadtarchiv ergab nun, das laut Bauunterlagen eine Deckenhöhe von 2,50m gebaut hätte werden müssen.
    Da hier aber ein Verstoß gegen die Bauordnung vorliegt und auch die Bauausführung nicht entsprechend erfolgte stellt sich doch für mich ein Mangel nach BGB §536 dar,der eine Mietminderung rechtfertigt.
    Gibt es hierzu Erfahrungen??Kann mich an einen Fernsehbeitrag erinnern,wo in einem Altbau die Deckenhöhe unter 2,00m lag und eine Kürzung von 50% rechtens war.
     
  2. Julius

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    Wie groß bist Du?

    Warum hast Du bei der Besichtigung die Deckenhöhe nicht bemerkt?
    Oder ist das Stockwerk erst nach Deinem Einzug so geschrumpft...?
     
  3. #3 Der Bauberater, 06.03.2009
    Der Bauberater

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  4. Baumal

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    wenns denn keine aufenthaltsräume sind, dürfen sie m.e. auch nicht
    als solche vermietet werden.
     
  5. #5 Der Bauberater, 06.03.2009
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    Das kommt darauf an wer die Räume wann genehmigt hat! Wenn die 2,30m fix sind, dann kann fast kein Kulturdenkmal mehr vermietet werden, denn die haben früher nur mit 1,80m oder noch weniger gebaut.
    Rauskriegen welches Gesetz zur "Bauzeit" aktuell war, dann weitersehen
    Gruß
    Peter
     
  6. ToStue

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    Hm...

    Wenn die Decke zu niedrig und die Räume damit keine zulässigen Wohnräume mehr sind, musste wohl demnächst ausziehen. Dumm gelaufen, aber wäre auch eine Möglichkeit.

    Damit erledigt sich auch die Frage der Mietkürzung.
     
  7. #7 Gast943916, 06.03.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    da freuste dich doch wenn du Vermieter bist.....


    Gipser
     
  8. #8 Baufuchs, 06.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn

    ich Vermieter wäre:

    "...kann ich nachvollziehen, dass Ihnen ein weiterer Aufenthalt in der angemieteten Wohnung nicht zumutbar ist. Sie haben die Möglichkeit, die Wohnung ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum ............ zu kündigen."

    Gehts eigentlich noch?
    Darf jeder Bekloppte sich darauf berufen, dass er bei Wohnungsbesichtigung vor Anmietung entweder total besoffen war/mit Koks zugedröhnt war/seinen Blindenhund zu Hause gelassen hat.....:mauer:mauer:mauer
     
  9. #9 Decke61, 07.03.2009
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    zu wenn

    Es dürfte ja dann auch niemand eine Quadratmeterabweichung von mehr wie 10% bemängeln,die ja auch korrigierbar sind,könnte ja genauso gesagt werden,nicht gemerkt,das die Wohnung kleiner ist???
    Besichtigung aus Krankheitsgründen(Eltern vor Ort) nicht selber durchgeführt.
    Makler hat gesagt stimmt soweit alles.Hatten schon wegen der Dachschrägen nach der korrekten Berechnung gefragt.
    Eigentümer muß ja diesen Mangel genauso kennen.
    Jeder müßte z.B. die BO kennen,da ja auch abweichungen wie " im nachträglichen Ausbau sind 2,30m ausreichend"
    Da ja 2,50m eingereicht worden sind und das Bauamt sagt,es ist keine Abweichung festgeschrieben worden,hat ja in der Bauausführung jemand:Baumurks betrieben.
    Will das keiner bemerkt haben???
     
  10. #10 Thomas B, 07.03.2009
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    Mich würde ja mal interessieren um was es hier eigentlich geht:

    10 % weniger Fläche als zugesichert...nun ja...das ist natürlich schon eine quantifizierbare Abweichung.

    Geringere Deckenhöhe ist natürlich ein "Mangel" wenn ich ein neues Haus baue und eine größere Höhe bezahle, diese aber nicht erhalte. Nun wohnen Sie zur Miete, die Wohnung hat (davon gehe ich mal aus) gefallen, Sie sind eingezogen. Nun aber stellt sich heraus: Hoppla...die Decke ist ja niedriger als zugesichert.

    Frage: Stören Sie sich an der niedrigeren Decke? Wenn JA, warum sind Sie dann eingezogen (im Vergleich zur Flächenberechnung, die mit Größen wie Dachschrägen usw. hantiert ist eine als zu niedrig empfundene Decke ja augenscheinlich sofort wahrnehmbar) ??? Oder habe Sie dies irgendwann bemerkt und freuen sich insgeheim eine weitere Möglichkeit zur Reduktion Ihrer Miete gefunden zu haben???

    Ich will hier keine böse Absicht unterstellen, aber irgendwie.....

    grüße

    Thomas
     
  11. Baumal

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    ich will hier ja nicht den korintenkakker spielen,
    aber wie komme ich als vermieter auf die idee
    bei einem nachträglichen dachgeschoßausbau
    räume (welche scheinbar nicht aufenthaltsräume
    im sinne der lbo sind) als wohnung zu vermieten?
     
  12. #12 Thomas B, 07.03.2009
    Thomas B

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    relativ einfach:
    Nicht vermieten => kein geld einnehmen.
    vermieten => Mieteinnahme verbuchen.

    Noch Fragen???

    Thomas
     
  13. Baumal

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    ich hab da noch 130m² im keller übrig.
    vielleicht bau ich ne einliegerwohnung rein.
    die l.h. wird allerdings max. 2,20m :bounce:
     
  14. #14 Baufuchs, 07.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Thomas B

    Um was anderes als um weitere Mietminderung soll es denn hier gehen?

     
  15. Baumal

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    mich würde mal ein urteil zu den
    50% mietminderung interessieren...

    sollte es tatsächlich so sein, fange ich
    mit dem bau der einliegerwohnung an, und
    kalkuliere die minderung ein....:D
     
  16. #16 Baufuchs, 07.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Decke61

    muss einfach mal trennen.

    Die 10% Abweichung wird oftmals in Dachgeschosswohnungen festgestellt, in denen die Bereiche 2,00m bis 1m Höhe und 1m bis 0 Höhe nicht korrekt bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt wurden.

    Die gegenüber der baurechtlichen Forderung Mindesthöhe 2,40m zu niedrigen 2,27m stellen erst dann einen Mangel dar, wenn ein Nutzungsverbot ausgesprochen wird. Dann muss sich Decke61 aber keine Gedanken mehr über eine Minderung machen, denn dann muss er die Wohnung räumen.

    Wie es dann mit Schadenersatz für Umzugskosten etc. aussieht, kann ihm ein Anwalt sagen.

    Vielleicht hat Decke61 mit seinen Nachfragen beim Bauamt schon schlafende Hunde geweckt......
     
  17. Baumal

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    wau- wau...
     
  18. caoz

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    Moin,

    aber welche BO ist denn nun maßgeblich für zulässigen Wohnraum? Die aktuelle, oder wie es damals einmal war? Und wenn, gibt es ein Archiv für alte BO? Ich denke mein Kelleraum ist ca. 2m hoch, mein Haus von 1898. Vieleicht kann ich mur doch n Untermieter ins Haus holen?*gg*.

    greetz
     
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