Statik notwendig?

Diskutiere Statik notwendig? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wenn ich ein EFH gemäß Freistellungsverfahren erstellen lasse, so greift dann ja BauO NRW § 67 (4), wonach Wohngebäude mittlerer Höhe und...

  1. #1 Gast888, 02.02.2004
    Gast888

    Gast888 Gast

    Wenn ich ein EFH gemäß Freistellungsverfahren erstellen lasse, so greift dann ja BauO NRW § 67 (4), wonach Wohngebäude mittlerer Höhe und Wohngebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen ein Nachweis über die Standsicherheit von einem staatlich anerkannten Sachverständigen voliegen muß.

    Wenn mein EFH nun geringer Höhe ist und nur eine Wohnung beinhaltet (wohl die meisten EFH), kann ich dann auf die Erstellung einer Statik verzichten, solange ich einen Statiker finde, der gemäß § 67 (5) stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung durchführt und eine Abnahmebescheinigung unterschreibt?

    Mich interessiert nur, ob es erlaubt, nicht ob es sinnvoll ist! Dürfte ich evtl. sogar auf die Kontrollen durch den Statiker verzichten, da ja laut (4) keine Statik notwendig ist und brauch ich somit keine Abnahmebescheinigung?
     
  2. geigei

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    sie selbst müssen

    sich keine Statik machen lassen!
    Aber die Firma wird wohl eine Position im Angebot haben, bei der es um die Erstellung von Statik und Bewehrungsplänen geht.
    Wird wohl keine Firma (oder vielleicht doch wer weis :D ) so nach Gefühl die Eisen reinschmeissen und dann 5 Jahre Garantie geben.
    Statik :deal wird wohl nötig sein, auch wenn Sie noch so klein ist.
    Bei mir waren es zwei Seiten. :winken
     
  3. #3 bauhexe, 02.02.2004
    bauhexe

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    ne, ne, ne

    LBO NRW § 67
    " ...
    Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muß zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, daß das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Angrenzern (§ 74 Abs. 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat. "


    Da steht geprüfter Nachweis!

    Das heißt die Statik muß außerdem geprüft werden.
    Hier braucht es nicht nur den Statikus als Rechenknecht, sondern einen zweiten, nämlich einen Prüfstatiker.

    Damit ist es, wie auch in Bayern, eine Statik ist prinzipiell gefordert nach der LBO, und die Prüfung dann ab den beschriebenen Voraussetzungen, mittlerer Höhe und in NRW mehr als 2 WE.
     
  4. gast11

    gast11 Gast

    Statik

    hi, <ich hatte statik, bewehrungspläne und externe bauleitung - im nachhinein habe ich anhand der zahlreichen fotoaufnahmen festgestellt, daß die eisen nach "gefühl" eingelegt wurden - also waren die pläne für die "katz". <br>welchen schaden sollte ich also geltend machen - die bude steht
     
  5. geigei

    geigei

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    ne, ne, ne...

    da steht ...

    "geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen"

    das hab ich ja noch nie gehört, dass man für ein Einfamilienhaus mit EINER Wohnung ein geprüfte Statik braucht. :winken
    Eine geprüfte Statik!!
    Das war nicht dein Ernst, oder Bauhexe??
     
  6. JDB

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    @geigei
    nie gehört ?
    Dann schau mal nach Brandenburg und Berlin.
    Jede EFH-Statik wird geprüft !

    In Hessen gilt es das auch noch abgeschwächt:
    Entweder Prüfstatiker oder Nachweisberechtigter incl. stichprobenartiger Kontrolle der Ausführung !

    @all:
    Eine Statik ist nicht nur Bemessung ("kilo eisen") !!!
    Ihr solltet froh sein, daß es soetwas noch gibt! ;)
     
  7. #7 bauhexe, 02.02.2004
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    @ geigei

    wer lesen kann: :D
    "...eine Statik ist prinzipiell gefordert nach der LBO, und die Prüfung dann ab den beschriebenen Voraussetzungen, ..."

    Was steht im Text ? :lock

    Prüfung ... wann ? :confused:
    ... nach ich schreib's eben andersherum:

    also wenn NICHT Geb. geringer Höhe ( müßte für EFH schon eine gewaltige Villa :winken sein) oder mehr als 2 WE, also 3 oder noch mehr WE :Roll
     
  8. mls

    mls Bauexpertenforum

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    wenn das so einfach wär, bräuchte man in nrw §§ 68 und 84 nicht zu beachten..

    (2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen
    [..]
    2.
    ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein muss, und [...]

    in http://www.feuertrutz.de/BauCD/Nordrhei/5a5a114.htm

    und

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]
    12.
    entgegen § 68 Abs. 2, § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 3 Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht

    in http://www.feuertrutz.de/BauCD/Nordrhei/5a68151.htm
     
  9. geigei

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    murrrr
    mein horizont beschränkt sich halt nur auf bayern, da is des halt anders...
     
  10. #10 hscholl, 02.02.2004
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    fast richtig, Gast888,

    ^für genehmigungsfreie Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen brauchen Sie:

    1. Bescheinigung der Ungefährlichkeit durch Sachkundigen §65(2)
    2. Fachunternehmerbescheinigungen
    3. Bescheinigung vom Schornsteinfeger §47(7)
    4. Bautätigkeitsstatistik
    5. Wohn- u. Nutzflächenberechnung
    6. Baubeginnanzeige §75 mit Nennung des Bauleiters §59a
    7. Anzeige über die Rohbaufertigstellung §72
    8. Anzeige über die abschließende Fertigstellung §72

    Das ist politisch so gewollt: Die Verantwort trägt die Bauherrin oder der Bauherr in Gänze !
    BauONW 2000 in der Fassung vom 01.03.2000

    Ich verstehe, dass es viele nicht fassen.
     
  11. #11 bauhexe, 02.02.2004
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    @ geigei
    :yikes NEIN :motz

    Hier lassen zwar auch nur wenige eine ordentliche Statik machen, aber die LBO ( BayBO) sagt fast das gleiche aus.
     
  12. JDB

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  13. #13 hscholl, 02.02.2004
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    Bauordnung liegt neben mir,

    hallo jdb,
    leider nicht. Es bezieht sich wirklich nur auf Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen und die Prüfung erst bei Wohngebäuden nicht geringer Höhe. Für die EFHs nach §67 ist der Nachweis eines Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich.
    Ich weiss, es klingt schon sehr absonderlich. In einem Kommentar wurde zur Erläuterung die Einschätzung der Fachkommission zitiert: Diese wollte die genehmigungsfreien Bauvorhaben komplett von staatlicher Aufsicht befreien und in die Verantwortlichkeit der Bauherren und ihrer/seiner Planer übertragen. Gefahren wurden dort nicht gesehen.
    Dieses Vollzugsdefizit wird ja auch bei den EnEV-Nachweisen wie schon bei den WSVO-Nachweisen erkennbar, (Zitat Prof. Ehm 1997).
    Der Kommentar von Böckenförde/Temme zur BauONW gibt ebenfalls nichts anderes her. Ich erspare mir aber jetzt deren Textpassagen.
     
  14. JDB

    JDB

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    Danke für die Info, aber das schaue ich mir mal genauer an...

    Den Wärmeschutz betreffend bin ich mir aber sicher, daß nur ein zugelassener SV den Nachweis (auch für kleine EFH) aufstellen darf. Eine Kontrolle der Ausführung ist auch vorgeschrieben.
    Liege ich da falsch ?
     
  15. Ortwin

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    @ Bauhexe (und alle anderen Ungläubigen)

    Lies doch bitte mal §1 der Bayerischen BauvorlagenVO, dann wirst auch du erkennen, dass ein Standsicherheitsnachweis in unserem Freistaat nur für Sonderbauten erforderlich ist (also nicht für EFH). Im Absatz 3 steht darüber hinaus u.a., dass die Bauaufsichtsbehörde auf Bauvorlagen und bautechnische Nachweise inkl. deren Prüfung verzichten soll, soweit diese zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht erforderlich sind.
    .
    Noch Fragen?
    .
    mfg, Ortwin
     
  16. JDB

    JDB

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    @ortwin
    ich kenn mich ja bei euch nicht so aus, bin mir aber sicher, daß der Bauherr dann den schwarzen Peter in der Hand hat.
    Er ist letztendlich als Laie für die Standsicherheit seines Hauses verantwortlich. Dolle Wurst !
     
  17. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    .
    Mein lieber Geigei ... das grenzt "ja" schon an grob fahrlässig (!) ... "Sie" haben doch grade selber gebaut bzw. sind noch dabei ... "bei" Ihren Bauunterlagen befand ich ein Vordruck vom Amt wo "SIE" als Bauherr unterschreiben mussten daß "Sie" die
    Standsicherheit gewährleisten (!) ... "dann" steht da noch was daß "Sie" alle Vorkehrung dafür selber zu treffen haben uswusf.
    .
    "ich" hoffe Sie beziehn Ihre Aussage "siehe oben" nicht auf Grundlage dieses Formblattes vom AMT ??? ... "im" Falle wenn was daneben geht hab "Sie" mit Ihrer Unterschrift das Bauamt freigezeichnet ... "ABER" "wenn" spitz auf Knopf kommt "wird" sich auch "Ihr" Bauunternehmen von Ihnen verabschieden "weil" Sie haben die Standsicherheit bescheinigt "nicht" er (!) kapito ???
    .
    "so" nun mal aus Sicht eines Bauunternehmers ... die Steine werden immer leichter die Pfeiler immer kleiner und die Drucklasten auf diese Pfeiler immer stärker (!) ... "schön" das man dem Bauunternehmer auf´s Auge gedrückt hat die Statik vermutlich für die Decken zu liefern ... die Plattenwerke rechnen dabei "nur" ihre Decken ... Unter- und Überzüge bzw. deckengleichen werden "nur" gekennzeichnet ... meist sind da Worte wie "Unterzug nach statischer Berechnung" zu finden ... "dämmerts" schon ? ... "nein" ??? ... "wenn´s" zum Schaden kommt sei´s das diese Züge unterdimensioniert "oder" das die Pfeiler die Lasten nicht abkönnen dann "wird" das Plattenwerk samt der Statik dazu die A-Karte ziehn ... "wenn" wollen Sie dann verdonnern ? ... den Bauunternehmer ??? ... "nein" Sie selbst haben mit Ihrer Unterschrift die Standsicherheit bestätigt (!)
    .
    "also" wär eine Tragwerksplanung doch nicht so schlecht ??? ... ich will´s mal so erklären ... "früher" wo man Häuser mit 0.21 Ziegel verbaut hat ... "die" Häuser noch rechtecktig quadratisch praktisch einfach erstellt wurden und bei den Tragwänden "ned" arg gegeizt wurde hat der Bauunternehmer auch mal so eine Statik rechnen können ... "HEUTE" gibt´s solche Häuser nimmer ... "immer" komplizierter "immer" weniger Innenwände "immer" grössere Fenster ... "da" werden die wenigsten Bauunternehmer noch statisch ansetzen können ... sprich des wird "nur" noch auf gut dünken geschätzt ... "und" des geht "so" lange gut bis´s mal gescheit in die Hose geht (!) ... bei "über" 75% meiner erbauten Häuser möchte ich eine Tragwerksplanung nicht missen (!) ... "warum" wohl ... "Sie" können "ja" mal "Ihren" Bauunternehmer nach den statischen Berechnung der Mauerwerke bzw. der Züge hinterfragen ... "aber" setzen sich dazu hin ned das Sie in Ohnmacht fallen (!)
    .
    "NEIN" die Aussage von Geigei kann ich ned teilen (!) ... "und" ich warne davor anhand der vermutlichen Kosten auf eine Tragwerksplanung zu verzichten (!)


    MfG
     
  18. #18 hscholl, 02.02.2004
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    genau lesen

    @ jdb,

    bitte sehr genau lesen. Böckenförde erklärt es sehr präzise:
    alles was nicht ausdrücklich gefordert wird, ist ohne Nachweis zulässig !
    Und nun suchen Sie in dem §67 nach Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen. Weiterhion heißt es im Kommentar, dass NRW sich an Bayern orientiert hat ! Das will ich jetzt aber nicht weiter kommentieren.

    Zum WSVO oder EnEV- Ausweis: auch hier ist die Aufstellung bei den kleinen Wohngebäuden nicht in der BauONW explitit geregelt. Richtig ist hier nur, dass jetzt die EnEV hierzu etwas fordert und zwar in der EnEV-UVO vom 31.05.2002 §2 (Nachweispflicht)
    Hierzu gibt es bei lexisnexis einen Hinweis. (Beitrag Nr. 17091 vom 20.11.2002). Dies alles gab es bei der WSVO aber nicht!

    Nun zur theoretischen Hinweis- und Nachweispflicht: Sollte das Bauaufsichtsamt im Zuge des Baufortschrittes aus welchen Gründen auch immer die Planunterlagen einsehen wollen, weil ansonsten die Baustelle stillgelegt würde, so ist der bauherr verpflichtet, diese Unterlagen vorzuhalten und vorzulegen. Mit dem allegemeinen Hinweis auf die §§18 und 19 ist eben darzustellen, dass das Gebäude nach den a.R.d.T geplant wurde.

    Aber das ist schon sehr spitzfindig, den der Grund muss erstmal vorliegen.

    Wollen wir also hoffen, dass alle Planer auch in diesen zeiten die Bauherrin oder den Bauherrn ausreichend kundig machen und nicht selbst auf diese glatte Eis gelangen.
     
  19. #19 hscholl, 02.02.2004
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  20. #20 bauhexe, 03.02.2004
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    @ Ortwin
    "Im Absatz 3 steht darüber hinaus u.a., dass die Bauaufsichtsbehörde auf Bauvorlagen und bautechnische Nachweise inkl. deren Prüfung verzichten soll, ..."

    AUF PRÜFUNG VERZICHTEN SOLL :respekt , damit hat der Planer der da unterschreibt die Verantwortung für die Standsicherheit,
    diese Angaben fehlen aber im Eingabeplan, da ist nur ein nettes Häuschen mir Außenmaßen, Zimmerflächen und einigen wenigen weiteren Maßen drauf
    und AUF PRÜFUNG VERZICHTEN SOLL
    heißt nicht, das auf Vorlage auf der Baustelle verzichtet wird

    und jetzt kommt's : :irre

    BayBO Art. 78: Bauüberwachung
    ....
    (2) Legt der Bauherr Bescheinigungen eines Sachverständigen im Sinn der Rechtsverordnungen nach Art. 90 Abs. 9 über die ordnungsgemäße Bauausführung vor, so gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen für den in der jeweiligen Rechtsverordnung dem Sachverständigen zugewiesenen Bereich als eingehalten.
    ....
    (6) Den mit der Überprüfung Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte und Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

    Usus ist: :D
    Statik ist für die Genehmigung nicht notwendig, sollte jedoch auf der Baustelle vorliegen um bei einer Überprüfung der Behörde die Standsicherheit der Ausführung nachweisen zu können.
    Wenn die Behörde nämlich stutzig wird auf Grund irgendwelcher Ausführungen, kann sie den Nachweis dazu verlangen und den Bau stilllegen, bis der Nachweis dazu vorliegt, oder auch den Rückbau verlangen.

    Art. 81: Baueinstellung
    (1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. ....

    Art. 68: Bauvorlage- und Nachweisberechtigung
    ...
    (7) 1Die Bauvorlageberechtigung außer derjenigen nach Absatz 4 Nr. 1 schließt die Berechtigung zur Erstellung der Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brand-, den Schall- und den Wärmeschutz (Nachweisberechtigung) ein, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist; die Nachweisberechtigung besteht nur im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung. 2Bei Vorhaben geringer Schwierigkeit dürfen die Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile nur erstellen

    1.
    Architekten und Bauingenieure mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung, die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind,

    2.
    staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs, wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 90 Abs. 11 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen,

    3.
    Bauvorlageberechtigte im Sinn des Absatzes 4 Nr. 5.
    :
    :
    Jetzt hab ich so viele Texte kopiert, daß es schon wieder unübersichtlich wird.
    Wenn der Architekt oder Planer oder BU die stat. Berechnungen auf die Baustelle bringt, die Zertifizierung der Baustoffe passen (nacht Statik?), wie auch immer ist alles in Butter. Wenn die Behörde aber Bedenken hat, ist es aus und die Nachweise müssen dann erst einmal gemacht werden.

    Da muß ich als Nichtstatikus meinen BH doch sagen laßt eine Statik machen, wie soll ich sonst wissen, ob der Über/Unterzug sonst hält, und was schreib ich in den Werkplan ? Beton?, und welcher? usw. :smoke
    Außerdem brauche ich die Angaben für die Werkplanung.

    Sicherlich werden ein ganzer Teil der EFH nach dem Eingabeplan gebaut, daß ist dann aber Bauherrenrisiko, ohne Verantwortung für den Planer. :cry

    Wie auch Sepp schon schrieb:
    " Der BH bestätigt die Standsicherheit" :D
     
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