Muss ein Architekt.....

Diskutiere Muss ein Architekt..... im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Geld für seine Leistungen verlangen ? :irre In welchem Gesetz ist das geregelt ? :deal Wo steht das genau ? Grüsse

  1. #1 Canzler, 19.03.2009
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    Geld für seine Leistungen verlangen ? :irre

    In welchem Gesetz ist das geregelt ? :deal Wo steht das genau ?

    Grüsse
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 19.03.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Nein - MUSS er nicht. Natürlich darf er für Onkel, Tante, Schwager, .... oder aus sozialem Engagement heraus auf sein Honorar verzichten.
    Und ist dann i.d.R. immer noch haftpflichtversichert.

    Aber WENN er Geld nimmt, dann nach HOAI.
     
  3. #3 Der Bauberater, 19.03.2009
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    Müssen tut er nicht, aber die Baurechtsbehörde schickt einen "Querverweis" an das Finanzamt. Darin steht, was genehmigt wurde und wer der Planverfasser ist. Irgendwann fragt dann das Finanzamt nach, wann denn die Merkelsteuer kommt :winken
    Bei engen Verwandten kann man da vielleicht noch mit Kostenlos oder so kommen, aber nicht für die hälfte der Bauvorhaben/Jahr! Wenn es dumm läuft, dann hast Du umme gearbeitet und darfst noch 19% bringen :wow
    Das ist dann ein Super-billig-bau :respekt
    Gruß
    Peter
     
  4. #4 Olaf (†), 19.03.2009
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    Abgesehen...

    davon sind idR auch unentgeltliche Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig und bei der EK-Steuer hätte das FiA das auch gerne mit zugerechnet beim Gewinn
     
  5. lawyer

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    Wenns nicht gerade ein Ehegatte ist, dürfte es sich bei einer Einigung, wonach die Leistung unentgeltlich erbracht wird, um eine Schenkung (§ 516 BGB) handeln. Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 518 BGB) und zu Beweiszwecken für Beschenkten anzuraten. Schenker haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 522 BGB). Rückforderung und Widerruf der Schenkung möglich (§§ 528, 530 BGB). Es dürfte Schenkungssteuer anfallen.

    Sach ich mal ...
     
  6. ToStue

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    @ lawyer

    Ahja... So so.

    Eine Schenkung kann es nur dann sein, wenn auf der Architekt auf die ursprünglich vereinbarte Honorarforderung verzichtet - weil nur dann eine Zuwendung eines Vermögensgegenstandes an seinen Auftraggeber vorliegt. Unentgeltliche Dienstleistungen sind jedoch keine Schenkungen, da gerade keine Zuwendung vorliegt. Bevor du also hier mit §§-Ketten um dich schmeißt, lieber nochmal prüfen und nicht halbgares und -wahres verbreiten.

    Solltest du tatsächlich Jurist sein - zurück ins 3. Semester. Da dürfte das ungefähr behandelt werden. :)

    Nix für ungut.
     
  7. #7 Canzler, 19.03.2009
    Canzler

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    A - Bedeutet ein Architekt darf für einen wild fremden Menschen nicht umsonst arbeiten ?

    oder

    B - Bedeutet ein Architekt darf für einen wild fremden Menschen umsonst arbeiten !




    A oder B ???
     
  8. Baumal

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    dürfen darfst du alles, nur musst du steuer abführen
    und bist haftbar....
     
  9. #9 Canzler, 19.03.2009
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    19% von was wenn ich nichts dafür bekommen habe und nichts dafür möchte ?
     
  10. Baumal

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    ich würde mal sagen besser von der honorarermittlung
    die du machst, und nicht von einer schätzung des
    finanzamtes anhand einer kostenfeststellung....

    wieso willst du denn überhaupt für lau arbeiten?
     
  11. #11 Torsten Stodenb, 20.03.2009
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    So etwas Tolles, das es das noch gibt - hey, Canzler, melde dich mal, so jemand wie dich kann ich gebrauchen! Wie weit wohnst du von Darmstadt entfernt? :D

    Bei dem Preis zahle ich sogar die Fahrtkosten für die Bauleitung oder stelle ein Zelt zur Verfügung!
     
  12. sepp

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    schwiegervater hat für guten freund einen bauantrag gezeichnet (0€).
    FIAmt kam dahinter - honorarschätzung -> zahlung !
     
  13. #13 Tom Köhl, 20.03.2009
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    Wie sieht es aus...

    ...wenn ehrenamtliches Engagement dahinter steckt?

    Beispiel: ein eingetragener(!) gemeinnütziger(!) Verein betreibt ein Freizeitzentrum (400 Jahre altes Gebäude, die Originalbaupläne hat jemand verschlampt, bestimmt wars der Zivi :)) und einer der Vereinsmitglieder ist Architekt. Um für alle möglichen Maßnahmen (E-Inst. erneuern, Trinkwasser- und Heizungsplanung, Fluchtwege aushängen etc...) Pläne zur Hand zu haben hat der mal vor 20 Jahren den Bestand gezeichnet.

    Darf er das kostenlos im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements machen?

    Herzlichst,
    Tom
     
  14. Baumal

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  15. #15 HolzhausWolli, 20.03.2009
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    Also ganz einfach:

    Regulär abrechnen und das Honorar in Form einer Spende zurücküberweisen. Somit ist vollumfänglicher Versicherungsschutz gewährleistet und den geltenden Bestimmungen der HOAI genüge getan.

    fertisch....:biggthumpup:
     
  16. #16 Tom Köhl, 20.03.2009
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    I see... und dem Besteuerungsinteresse des Staats. Aber ich verstehe sehr gut, dass bei solchen Maßnahmen mit hohem Schadenpotential im Interesse aller Beteiligten richtige Verträge geschlossen werden müssen, damit Goodwill nicht nachträglich bestraft oder zu fürchterlichsten Zerwürfnissen führt.

    @baumal: Danke für den Link

    Grüße,
    Tom
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 20.03.2009
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    Frage dabei - bleibt das zu versteuernde Einkommen und der Progressionssatz gleich oder könnte man im Zweifel ein Doppel"spender" sein, weil man mehr Steuern zahlt?

    Ausserdem ist diesen Modell für den AG ja auch nicht kostenlos.
    Denn die MWST muss ich in jedem Fall abführen.
    Ich kriege als Honorar X bezahlt und spende X - 19%.
    :mauer

    Was soll so ein Scheiß? Hat unser Ex-Kanzler nicht mal zur Stärkung des Ehrenamtes aufgerufen??? Sieht die SO aus???

    So etwas ist doch krank.

    Und am Ende muß es der gemeinnützige Verein auch noch als geldwerten Vorteil in seinem Haushalt aufführen - oder wie???
     
  18. Gina

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    Absoluter Blödsinn!!!
     
  19. Lukas

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    Wie wärs denn mit der symbolischen Mark?
     
  20. #20 Der Bauberater, 23.03.2009
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    Wie kommst Du darauf??
    Ich weiß es, 100% :p

    Gruß
    Peter
     
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