Auslegung des Bauwerkvertrages

Diskutiere Auslegung des Bauwerkvertrages im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Mal ein Gedankenspiel: Folgende Annahme: In einem bauwerkvertrag sind folgende Positionen aufgefuehrt 1) Energiesparhaus E60 das mit...

  1. #1 Perry4711, 20.03.2009
    Perry4711

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    Mal ein Gedankenspiel:

    Folgende Annahme:

    In einem bauwerkvertrag sind folgende Positionen aufgefuehrt

    1) Energiesparhaus E60 das mit optimierten Anlagen einen energiewert von z.B. 60kwh/m²a unterschreitet. In den Anzeigen des Unternehmens besteht das Haus aus einer gedaemmten Huelle mit Heizungsunterstuetzung durch Solarkollektoren.

    2) Ein "Premium-Keller" fuer ein Energiesparhaus E60 bestehend der im Detail so aufgebaut wird (Bauteilbeschreibung)

    3) Zusatzoptionen: Aufpreis Wasserundurchlaessiger Keller (ohne bauteilbeschreibung), Aufpreis Rollos im ganzen Haus, Aufpreis Lueftungsanlage mit Waermerueckgewinnung / Alle Aufpreise werden mit 0,- € aufgelistet, es wird ein Gesamtaufpreis fuer Pos 3 angegeben.

    Dazu bekommt der Auftraggeber (AG) vom Auftragnehmer (AN) einen energieausweis um staatliche Foerdungen zu erhalten (z.B. KfW darlehen etc)

    Der AN bekommt einen Energieausweis der den angegebene Wert aus Pos 1) unetrschreitet, z.B. 50 kwh/m²a
    Damit wird die Foerderung beantragt.

    Das Haus wird nun gebaut und dem AN uebergeben.

    Jetzt ist aber Fehler im Energieausweis, der AG reklamiert also bekommt der AG einen neuen Energiepass (ein Jahr spaeter) der hat jetztd den Wert z.b. 52, also eine verschlechterung.

    Der AG forscht jetzt nach und es stellt sich heraus, dass der Energieausweis immer noch falsch ist, weitere ermittlungen ergeben dass der Keller, der in pos 3) erwaehnt ist, wesentlich weniger gut gedaemmt ist wie der in Pos 2) , sagen wir mal weniger als die Haelfte des Daemmwertes von Pos2)

    Er meldet dies als Mangel dem AN, der AN aber wehrt ab, da das Gebaeude E60 ja geliefert wurde und als ganzes zu betrachten ist. Damit zaehlt auch die Belueftungsanlage aus Pos3 zu den in Pos1) erwaehnten "optimierten Anlagen", auch wenn diese als Extra Aufpreis eingerechnet wurde.

    Technisch aber entspricht der Daemmwert des Energiesparhauses aus Pos1) mit dem in Pos3) genannten Wasserundurchl. Keller aber nicht mehr dem Daemmwert von Pos1) und Pos2). In etwa ist der Gesamt-Daemmwert nun um z.b. 10% schlechter.

    Fragen:

    a) Ist diese Aussage gerechtfertigt ?

    b) Kann der AG nicht davon ausgehen, dass der in Pos3 beschrieben Keller zumindest die selben Daemmwerte hat wie der in Pos2, da ja die Daemmung ein grundlegendes Merkmal eines Energiesparhauses ist ?

    c) Wenn AN nun nachbessern muss, gilt dann immer noch a) ? Gilt die zu erbingende Leistung (E60 < 60kwh/m²a) incl. aller optionen, also Rollos etc (diese verschlechtern die daemmeigenschaften) und Lueftungsanlage (diese verbessert) obwohl der AG fuer alles einen Aufpreis zahlen muss ? oder beziehen sich die "optimierten Anlagen" alleine auf Pos 1)

    d) muessten die ganzen Zusaetze in Pos3 nicht sogar so eingerechnet werden, dass auf keinen Fall eine Verschlechterung des Daemmwertes zu erwarten ist ?
     
  2. #2 Baufuchs, 20.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Um es

    einfach darzustellen:

    Sind für einzelne Bauteile bestimmte Eigenschaften zugesichert und fehlen diese Eigenschaften im Zeitpunkt der Abnahme, ist die Leistung mangelhaft.

    Ob das Gebäude insgesamt noch die Eigenschaft "kfw-60" hat ist unerheblich.

    Ist der Kfw-60 Nachweis fehlerhaft ist nachzubessern.

    Wurde abweichend zum Nachweis gebaut = Mangel

    Wenn Keller lediglich "Aufpreis wasserundurchlässig" und kein Hinweis "Dämmwerte dann schlechter" = Mangel

    Hat das Haus nach allen Änderungen (ohne dass es für die Verschlechterung der Werte vertragl. Vereinbarungen gibt) schlechtere Werte zu Transmissionswärmeverlust und Primärenergiebedarf = Mangel

    Alles Laienmeinung, Anwalt fragen.
     
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