Zahlungsplan/Verzug bei GU-Vertrag

Diskutiere Zahlungsplan/Verzug bei GU-Vertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Unser GU ist mit seinen Leistungen gemäß Terminplan im Verzug. Bei Vertragsabschluss (BGB Vertrag) passten die Leistungen ganz gut zum...

  1. #1 Privatmann, 27.03.2009
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    Unser GU ist mit seinen Leistungen gemäß Terminplan im Verzug. Bei Vertragsabschluss (BGB Vertrag) passten die Leistungen ganz gut zum Zahlungsplan. Durch den Verzug von einzelnen Leistungen sind wir nunmehr jedoch in einer Situation der Vorauskasse. Erschwerend kommt hinzu, dass sich mein Vertrauen in die Bonität des GU's sehr ins negative gedreht hat.

    Daher habe ich die Zahlung der 10. Abschlagsrechnung "Estrich" verweigert mit der ein Zahlungstand von 79% bezahlt wäre, bei einem aktuellen Bautenstand von ca. 73% (unter Anrechnung nachgewiesener Anzahlungen auf Material).

    Der GU hat mir nun eine Mahnung zugeschickt, droht mit seinem Anwalt und leistet nicht mehr. Zu Recht?
     
  2. #2 Baufuchs, 27.03.2009
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    Verstehe

    den Zusammenhang zwischen Verzögerung (Terminplan) und angebl. Überzahlung nicht.

    Die einzelnen Leistungen werden später erbracht, somit erfolgt auch die Zahlung später.

    Wodurch ergibt sich da eine Überzahlung?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 27.03.2009
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    Das kann Ihnen nur ein Anwalt verraten.
    Wie ist der Zahlungsplan gestaltet, welche Form von BU ist es (BT/GU/GÜ), ist dieser Zahlplan so zulässig, unter welchen Umständen ausser Mängeln kann einbehalten werden usw.

    MfG
     
  4. #4 Privatmann, 27.03.2009
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    Bis zur Rate Estrich sollten bspw. Holzfassade und Außenputz fertigsgestellt sein, sind aber erst zu 50% erledigt.

    Es handelt sich um einen Generalunternehmervertrag (kein Bauträger). Aufgrund des Verzuges rät uns der Architekt Zahlungen nur noch gegen erbrachte Leistung zu tätigen.
    Wie sollen wir uns verhalten?
     
  5. Baumal

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    mach das doch.
     
  6. #6 Privatmann, 27.03.2009
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    so wird der Bau aber nie fertig, wenn der Gu nicht leistet und wir nicht zahlen
     
  7. #7 Baufuchs, 27.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    dann

    muss dem GU eben ein Anwalt klarmachen, dass ihm Abschläge nur für "vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen" zustehen.

    Was dem GU wegen unberechtigter Leistungsverweigerung "blühen" kann, wird ihm der Anwalt schon erläutern.
     
  8. #8 Privatmann, 28.03.2009
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    Habe jetzt mit einem Anwalt gesprochen. Er ist der Meinung, dass wenn ein Zahlungsplan (abweichend zum BGB § 638a) vereinbart worden ist, dieser prinzipell gilt und einzuhalten ist, sofern dieser nicht gegen die AGB (Inhaltskontrolle) verstoßt. Demnach bin ich wohl oder übel verpflichtet zu zahlen, auch wenn der Bautenstand unbefriedigend ist.

    Aufgrund der neuen gesetzlichen Lage (01.01.2009) rät er mir weiterhin nach dem Forderungssicherungsgesetz folgendes:

    Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten.

    Die Sicherheitsleistung kann durch Einbehalt dergestalt zu erbracht werden, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält. Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

    Das Verlagen der Sicherheit muss jedoch vorher nicht einer entsprechenden Frist angekündigt werden.

    Man lernt nie aus.
     
  9. #9 Baufuchs, 28.03.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ich

    mag mich ja irren, aber das FosiG ist erst im Januar in Kraft getreten und gilt m.E. daher auch nur für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

    Im übrigen können Sie den Zahlungsplan ja auch einhalten. Auch nach alter Regelung galt: Abschläge können für vertragsgemäß erbachte Leistungen verlangt werden.

    Fehlen Leistungen oder sind diese unvollständig erbracht, kann von "vertragsgemäß" wohl keine Rede sein.
     
  10. #10 Privatmann, 28.03.2009
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    Das wäre bitter.

    Der Zahlungsplan sieht insgesamt wie folgt aus. Die darin genannten Teilleistungen wurden auch vollständig erbracht. Bei den nichtgenannten Teilleistungen wie bspw. Fassade und Außentüren und Türzargen gibt es Verzug. Diese sind laut Terminplan überfällig.

    1 Baustelleneinrichtung 2,5% 2,5
    2 Abschluss Bodenplatte 10,5% 8,0%
    3 Abschluß Decke über EG 20,5% 10,0%
    4 Abschluß Decke über 1.OG 30,5% 10,0%
    5 Abschluß Decke über 2.OG 39,5% 9,0%
    6 Abschluß Decke über 3.OG 48,0% 8,5%
    8 Abschluss Dachabdichtung 55,0% 7,0%
    7 Abschluss Fenstereinbau 65,0% 10,0%
    9 Rohinstallation HLS/ Elektro 75,0% 10,0%
    10 Abschluss Estrich 82,5% 7,5%
    11 Abschluss Trockenbau 90,0% 7,5%
    12 Abschluss Fliesenarbeiten 95,0% 5,0%
    13 nach Abnahme 100,0% 5,0%

    Wir haben in 2009 einen Nachtrag zum GU-Vertrag geschlossen, da ich die Leistung HLS aufgrund zeitlichen Verzugs herausgenommen habe. Insofern könnte die neue gesetzliche Regelung vielleicht doch ziehen. Ich werde es auf alle Fälle versuchen.
     
  11. #11 MoRüBe, 28.03.2009
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    MoRüBe Gast

    Wo steht im Zahlungsplan...

    ... was von Fassade und Außentüren?:confused:
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 28.03.2009
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    Nirgends. Das ist ja der Trick.
    Ganz ehrlich?
    Wer so einen Zahlungsplan ohne VORHERIGE Prüfung unterschreibt, muss hinterher mit den Folgen leben!!!

    Architekten sind js sooooooo teuer.
    Aber da werden Abschläge nur gemäß des Bautenstandes abzgl. evtl Mängel freigegeben.
    Nix anderes.

    MfG
     
  13. #13 Privatmann, 28.03.2009
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    Ok, der Zahlungsplan geht auf unsere Kappe und solange der Terminplan eingehalten worden wäre, gäbe es auch keine Probleme.

    Das nächste Problem ist, dass der Architekt in der Tat nur Abschläge auf den aktuellen Bautenstand freigibt, so dass wir darüberhinausgehende Rechnungen nicht bei der finanzierenden Bank einreichen können.
     
  14. #14 Shai Hulud, 28.03.2009
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    :confused:

    Warum möchtest du denn freiwillig überzahlen? Alle Forderungen über nicht erbrachte Leistungen würde dein Architekt doch zurückweisen, also wird dann auch nix bezahlt. Die Diskussion über hätte wäre wenn hilft jetzt aber nicht wirklich weiter.
     
  15. #15 MoRüBe, 28.03.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Mir ist die...

    ... vertragliche Konstellation bislang nicht ganz klar. Bauherr, GU, Architekt, wer steht mit wem in welchen Verhältnis? Und wenn Archi mit Bauherr, warum hat Archi denn den Vertrag nicht überprüft? Oder, warum muß der Archi quer schreiben? Als GU mit dem Zahlungsplan würd ich auch Dampf machen und nicht weiter arbeiten. anders rum: warum hat der Architekt denn vorher quer geschrieben, obwohl die Leistung nicht vollständig war?
     
  16. #16 LiBa Hannover, 28.03.2009
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    planen und bauen fängt an, wo andere aufhören
    @ Ralf Dühlmeyer :

    :respekt danke danke danke
    jaja, wir architekten wollen immer soooooooo viel kohle.........
    aber : das sind wir auch wert !!!!!!!!
     
  17. #17 MoRüBe, 28.03.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Hast Du richtig gelesen???...

    ... es ist ein Architekt an Bohord :p
     
  18. #18 wasweissich, 28.03.2009
    wasweissich

    wasweissich Gast

    manchmal hilft noch nichtmal das.........:yikes
     
  19. #19 Shai Hulud, 28.03.2009
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    Ich tippe auf Architekt beim "GU" angestellt => GÜ

    Wer baut mit wem?
     
  20. #20 MoRüBe, 28.03.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Glaub ich nich...

    ...

    das wäre sonst ein komischer Architekt:shades
     
Thema: Zahlungsplan/Verzug bei GU-Vertrag
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