Wer muß L-Steine auf Grundstücksgrenze bezahlen?

Diskutiere Wer muß L-Steine auf Grundstücksgrenze bezahlen? im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, ich habe folgendes Problem: Wir haben einen Neubau errichtet, auf einem Grundstück in Hanglage. Diese Jahr möchten wir gerne den Hof zum...

  1. #1 majo0309, 02.04.2009
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    Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Wir haben einen Neubau errichtet, auf einem Grundstück in Hanglage. Diese Jahr möchten wir gerne den Hof zum linken Nachbar hin machen. Doch dazu müsen L-Steine entlang der Grenze gesetzt werden, da mein linker Nachbar sein Hof ca. 1,50 m tiefer hat, als mein Grundstück ist. Er liegt mit seinem Hof auch ca. 2 m tiefer als die Straße ist. Wer ist nun verantwortlich für die Errichtung dieser L-Steine? Das ist alles blöd zu erklären. Falls die Sache unklar ist, schreibe ich gerne weitere Details.
    Vielen Dank schon mal!
     
  2. #2 meisterLars, 02.04.2009
    meisterLars

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    Wer die Musik bestellt, bezahlt sie in den allermeisten Fällen auch... :konfusius
     
  3. tieto

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    Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man si
    Also ich seh die Sache so: Wenn ihr euren Hof machen wollt, müsst ihr natürlich die L-Steine, den Zaun usw. bezahlen. Warum auch soll der Nachbar für euren Hof bezahlen? Meines Wissens gibt es keine rechtliche Vorschrift, eine Grundstücksgrenze durch ein Hinderniß zu trennen. Das heißt, wer es so haben will muss zahlen.

    Tieto
     
  4. #4 S.Oertel, 02.04.2009
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    Wobei ein 1,5m Höhenunterschied

    ja vermutlich nicht von allein entstanden ist. Es hat sicher Jemand was abgegraben oder aufgeschüttet. Der muß das natürlich auch befestigen, so daß das Nachbargrundstück nicht beeinflußt wird.
    Befestigung müssen aber keine Mauerscheiben sein - da tuts auch eine Böschung.

    Am Sinnvollsten ist allemal eine einvernehmliche (evtl. gemeinsame) Lösung mit dem Nachbarn.

    Gruss
    Sven
     
  5. Rene'

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    Doch. Wobei ich "Hindernis" gegen "Einfriedung" tauschen möchte. Es besteht in den meisten Bundesländern eine Einfriedungspflicht.

    Sollte auch nur ein Grundstücksbesitzer eine Einfriedung wünschen besteht eine Einfriedungspflicht für den Nachbarn. Die Kosten dafür haben dann aber zu gleichen Teilen beide Parteien zu tragen.

    Es geht hier anscheinend aber nicht um eine Einfriedung sondern anscheinend darum das das Grundstück des Fragestellers abgefangen werden muss da es 1.5 Meter höher liegt.

    Bei einer Bodenerhöhung ist der Grundstücksbesitzer verpflichtet dafür Sorge zu tragen das eine Schädigung des Nachbargrundstücks (Abschwämmen durch Regenwasser oder Abbrechen der Kante) auszuschliessen ist.
    Hier in dem Fall halt durch eine stabile Mauer aus L-Steinen.
    Die Errichtung dieser Mauer hat hier in dem Fall derjenige zu zahlen von dem die Gefährdung ausgeht. Also von demjenigen dessen Grudstück höher liegt.

    Das sind aber alles Dinge die man bei der Grundstücksauswahl/dem Grundstückskauf schon berücksichtigen und einkalkulieren sollte.


    Gruß,
    Rene'
     
  6. Rene'

    Rene'

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    Diese darf aber auch bei Starkregen nicht abschwemmen. Ausserdem muss durch eine Drainage sicher gestellt sein das Oberflächenwasser nicht auf das Nachbargrundstück läuft.

    Gruß,
    Rene'
     
  7. #7 S.Oertel, 02.04.2009
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    Moment!

    Kannst Du das belegen? Ich bin der Meinung, der "Störer" muß befestigen, also der, der den natürlichen Höhenverlauf ändert. Wäre ja herrlich bequem 2m bis an die Nachbargrenze abzugraben und dem Unbeteiligten dann die Kosten aufs Auge zu drücken!

    Gruss
    Sven
     
  8. Rene'

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    Hallo Sven,

    der Fragesteller spach von "Hanglage". Also gehe ich davon aus das es sich um den natürlichen Geländeverlauf handelt.

    Also hat ( in meinen Augen) derjenige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und zu zahlen der höher liegt.

    Gruß,
    Rene'
     
  9. #9 S.Oertel, 02.04.2009
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    Moin René,

    ich weiß schon, was Du meinst. Aber in der Praxis ist doch meist so, daß Jeder unbedingt ein ebenes Grundstück haben will und in Größenordnungen weggebuddelt oder aufgefüllt wird.

    Wenn "majo0309" zum Beispiel diesen Höhenversatz von 1,5m selbst erzeugt, indem er die 1,5m gegenüber dem "gewachsenen" Geländenieveau anfgefüllt hat, muß er das natürlich auch sichern.

    Hat "majo0309" gar nix gemacht und der Nachbar gräbt bis zur Grundstücksgrenze die 1,5m weg, soll der das gefälligst auch abfangen.

    Haben beide ihre "Aktien" dran, sollten sie das auch gemeinsam lösen - z.B. anteilig nach "erzeugter" Höhendifferenz, oder einfach halbe/halbe...

    Gruss
    Sven
     
  10. #10 Gruener, 02.04.2009
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    Das alles ist im Nachbarschaftsrecht des jeweiligen Bundeslandes nachzulesen. Dort ist auch geregelt wer für die jeweilige Grundstücksgrenze zahlen muss. Es gibt hier teilweise Unterschiede zur rechten, linken und rückwertigen Grenze.

    Es kann aber auch sein, das es eine Ortssatzung hierzu gibt, die dann anzuwenden ist. Das Ganze ist aber losgelöst von den L-Steinen zu betrachten.
    Sollten diese aber auf der Grundstücksseite sein für die der Nachbar die Einfriedungspflicht hat, ist dies natürlich eine Gesprächsgrundlage. :e_smiley_brille02:
     
    Agleh2022 gefällt das.
  11. Rene'

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    Stimmt auch wieder...

    Also sollte zuerst mal geklärt werden ob die 1.5 Meter Höhendifferenz durch aufschütten des Fragestellers oder durch abgraben des Nachbarn entstanden sind.

    Gruß,
    Rene'
     
  12. #12 majo0309, 02.04.2009
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    Also mein Grundstück fällt von der Straße ausgehend gleichmäßig nach hinten ab. Das Grundstück meines Nachbarn verläuft gerade, aber bereits ab der Straße ca 2m tiefer als die Straße! Ist das so verständlich?
     
  13. #13 S.Oertel, 02.04.2009
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    Tach auch!

    Nicht wirklich - aber es ist ja alles gesagt! So wie ich das interpretiere, willst Du Dich um die Aussage "drücken", daß die 1,5m Höhenunterschied einzig und allein dadurch entstehen, daß Dein Gelände angefüllt wird.
    Damit ist doch absolut klar, wer das beauftragt/realisert/bezahlt!

    Oder nicht? :e_smiley_brille02:

    Gruss
    Sven
     
  14. #14 majo0309, 03.04.2009
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    HALLO?!?!?! Ich habe mein Gelände nicht aufgefüllt. Der ursprüngliche Verlauf des Grundstücks ist so, das es von der Straße aus nach hinten abfällt. Das Grundstück des Nachbarn wurde aber irgendwann mal abgesenkt und liegt nun 2 m tiefer als die Straße. Sein Grundstück verläuft somit gerade und meines immer noch abschüssig
     
  15. Rene'

    Rene'

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    Selber Hallo! ;)

    Mach doch einfach mal ein Foto und stell es hier rein. Ein Bild sagt mehr wie tausend Worte.

    Gruß,
    Rene'
     
  16. #16 S.Oertel, 03.04.2009
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    Und dafür brauchen wir 14 Beiträge?

    DIe Situation ist trotzdem nicht eindeutig -> siehe René.
     
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