Abriss Reihenmittelhaus

Diskutiere Abriss Reihenmittelhaus im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, mich würde intressieren, wie der rechtliche Fall nach VOB ausschaut, wenn ich ein Reihenhaus aus der Ansicht nehme. Also es abreißen...

  1. #1 Medicus, 10.04.2009
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    Hallo,

    mich würde intressieren, wie der rechtliche Fall nach VOB ausschaut, wenn ich ein Reihenhaus aus der Ansicht nehme. Also es abreißen lasse und damit eine Baulücke zurücklasse. Wer ist dann dafür verantwortlich, das die jetzt offen stehenden Nachbar's Mauern als Fassade wieder hergestellt werden?

    Und wie verhält es sich bei Anbauten, die evtl. nur vom Nachbarhausbesitzer herangesetzt wurden, also nach dem Abriss ohne Seitenwand dastehen würden?

    Ich würde mich über fachlich kompetente Antwort freuen und verbleibe bis dahin mit Dank. :)
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 10.04.2009
    VolkerKugel (†)

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    Geht´s hier ...

    ... um Theorie oder Praxis :confused:

    Und was soll die VOB dabei :confused: :confused:
     
  3. #3 ManfredH, 10.04.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ich denke, dass das mit der VOB nichts zu tun hat. Die VOB enthält Regelungen über die Vergabe, Vertragsbedingungen und technische Ausführung von Bauleistungen, d.h. sie betrifft nur die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr/Auftraggeber und Firmen/Auftragnehmern, aber nicht zwischen Bauherrn und Dritten wie z.B. dem Nachbarn.

    In technischer Hinsicht wäre zu deinem Problem wichtig zu wissen, ob es sich um einschalige Gebäudetrennwände handelt (also nur eine einzige gemeinsame Wand, hat man früher so gemacht) oder um zweischalige, d.h. jedes Haus hat seine eigene Wand, und dazwischen ist eine durchlaufende Fuge.
     
  4. Baumal

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  5. Julius

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    Zuerst wäre wohl zu klären, ob der Nichtwiederaufbau eines abzureißenden Reihenmittelhauses überhaupt zulässig ist. Ich (als Laie auf dem öffentlichen Baurechtsgebiet) bedenke, dem ist nicht so!
     
  6. Baumal

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    wenn er ne abrißgenehmigung hat, no problem...
     
  7. Julius

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    Kriegt er die denn dann nicht nur unter der Auflage, wieder aufzubauen???
     
  8. Baumal

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    das steht dann in der genehmigung.
    vielleicht ist die ganze zeile schon marode,
    wer weiß das schon??
     
  9. Julius

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    Aber wenn Abriß ohne Ersatz genehmigt wurde, dann muß doch sicherlich der Abreißende die Ertüchtigung (Witterungsbeständigkeit UND Wärmedämmung) der dann freistehend verbleibenden Nachbarmauern bezahlen. Von einer evtl. nötigen dauerhaften Abstützung (Statik?) ganz zu schweigen.

    Was mich wundert: Sollten nicht die Nachbarn im Verfahren beteiligt worden sein?
     
  10. #10 Medicus, 10.04.2009
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    Die Frage war rein fiktiv gestellt, auch wenn diese Vorgehensweise in unserer Stadt eine unverständliche Praxis ist. Wohnraum wird verringert, Gründerzeit Häuser aus den Häuserzeilen gerissen, links und rechts verputzt (durch wen wußte ich nur nicht), um schließlich das Grundstück mit einem Maschendrahtzaun zu umgeben und Rasen zu sähen.

    Ist die Sichtweise bei halbseitig abgerissenen Wirtschaftsbauten genauso, also Garagen, Schuppen etc. die auf der Grundstücksgrenze stehen? Ist dort ebenso der Abreißer immer für die Sicherung, Verblendung, Neuaufmauerung und ähnlichem zuständig oder gibts da Reglungen zur Kostenteilung?
     
  11. Baumal

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    wühl dich mal über die feiertage durch das nachbarrechtsgesetz....
     
  12. #12 Baufuchs, 10.04.2009
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    Nachbarrechtsgesetz

    Sachsen gibt dazu nichts her.
    Dinge wie "Grenzwände" oder "Nachbarwände" wie sie z.B. im Nachbarrechtsgesetz NRW zu finden sind, sind in Sachsen nicht geregelt.

    Mal § 908 u. 1004 BGB lesen.

    Ist ein Thema für Juristen.
     
  13. #13 Herr Nilsson, 10.04.2009
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    § 823 BGB:
    Mittelhaus weg = Wärmeschutz/Fassadenschutz/Schallschutz weg.
     
  14. #14 Baufuchs, 10.04.2009
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    Baufuchs Gast

    Vergiss es

    "widerrechtlich" ist das Stichwort.

    - Ein genehmigter Abriss ist zunächst mal nicht widerrechtlich, wird aber (wie immer) "vorbehaltlich Rechter Dritter" genehmigt
    - Das Eigentum des Nachbarn endet an der Grundstücksgrenze, daher beschädigt der Abreisser kein fremdes Eigentum
    - Der Mittelhauseigentümer (Abreisser) verfügt nur über sein eigenes Eigentum
    - Abreisser stört aber das Eigentum des Nachbarn
    - Wie weit geht der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung der Störung?


    Wie schon geschrieben, das ist was für Juristen.
     
  15. #15 Herr Nilsson, 11.04.2009
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    Hatte mir das so gebogen von wegen § 249 und § 823, die eine zusätzlichen Normverstoß benötigen und nur die Abwicklung/Anspruchsgrundlage des SE regeln, der dann z.B. § 1004 wäre ("Norm": Du darfst xy nicht. Dann SE über Normverstoß, wenn die Norm den SE nicht selber regelt)
    Aber Du hast Recht:biggthumpup:, § 1004 ist auch eine eigene Anspruchsgrundlage.
    Jaja, Juristen gibt es nicht umsonst.
     
Thema: Abriss Reihenmittelhaus
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