Abweichung vom Entwässerungsantrag/Bauantrag

Diskutiere Abweichung vom Entwässerungsantrag/Bauantrag im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hi Leute! Habe eine Frage zu unserem Neubau. Und zwar befinden wir uns bzgl. der Baugenehmigung im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NW....

  1. Robin

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    Hi Leute!

    Habe eine Frage zu unserem Neubau.

    Und zwar befinden wir uns bzgl. der Baugenehmigung im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NW. Die Freistellung liegt auch bereits vor.
    Zusammen mit dem Bauantrag haben wir einen Entwässerungsantrag eingereicht. Dieser sieht die Entwässerung auch für Regenwasser vor. Wir wollen jetzt jedoch lieber das Regenwasser auf unserem Grundstück über einen Schacht versickern lassen.
    Muss ich das irgendwie dem Bauamt mitteilen, dass wir bzgl. diesen Punktes vom Antrag abweichen werden (es waren ja ursprünglich dadurch zwei Revisionsschächte für Regen- und Schmutzwasser vorgesehen) oder reicht es, wenn wir es einfach "anders machen"?


    Vielen Dank im Voraus!


    Gruß
    Robin
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 16.04.2009
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    Naja - erstens sind auch Versickerungen genehmigungspflichtig. Vor allem aber würdest Du Regenwassergebühren zahlen. :bounce:
     
  3. #3 Gruener, 16.04.2009
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    Wie mein Vorredner schon sagte, ist es genehmigungspflichtig und der rechnerische Nachweis der Versickerung ist auch zu führen.

    Das man Gebühren für die Einleitung von Regenwasser in das öffentlich Netz bezahlt war mit klar. Aber Gebühren für die Versickerung auf dem Grundstück ist mir neu.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 16.04.2009
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    Wieso Versickerungsgebühr :wow:
     
  5. Robin

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    Ok habs verstanden ... also einfach am besten mal bei der Gemeinde anrufen und denen das mitteilen ... mir gings ja jetzt mehr darum, ob wir hierfür sogar den Bauantrag nachträglich hätten ändern müssen ...

    Versickerung sollte an sich kein Problem sein, da glaube ich fast alle in unserem Wohngebiet das so machen (wie meine Eltern z.B auch) ... Es gibt bei Versickerung auf dem eigenen Grundstück wohl 30% Ermäßigung auf die Gemeindegebühr ...

    Vielen Dank für die Antworten!


    Gruß
    Robin
     
  6. #6 Gruener, 16.04.2009
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    Das meine ich.
    Oder beziehen Sie das auf die Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Kanal?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 16.04.2009
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    :konfusius
    Wenn er nen Anschluß hat und versickert, zahlt er den Bau der Versickerung und die Abwassergebühr RW :bounce:, weil das Amt ja von einer Einleitung ausgeht
     
  8. Robin

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    Joar das Thema hat sich damit erledigt, dass Versickerungen auf dem Grundstück bei Neubauten in unserer Gemeinde unzulässig sind ... Habe gerade mit unserem Bauamt gesprochen ... die Bauten um unseren Neubau herum sind grundsätzlich demnach nach neuem Recht alle unzulässig ... da wird aber im Nachhinein nichts mehr veranlasst werden ...

    Somit muss ich in jedem Fall einen Anschluss herstellen^^


    Trotzdem danke für eure Hilfe!


    Grüße vom Niederrhein
    Robin
     
  9. #9 Manfred Abt, 21.04.2009
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    Eigentlich ein wenig seltsam, das Verbot zur Versickerung. Nach Landesrecht stellt nämlich die dezentrale Entsorgung auf dem Grundstück den Regelfall dar. Außer wenn in der Straße ein separater RW-Kanal liegt oder andere Gründe dagegensprechen.

    Versickerung über Sickerschacht ist dagegen bäh, weil Versickerung heute über die bewachsene Bodenzone erfolgen sollte, Mulden, Mulden-Rigolen, etc.

    Und jetzt der Schlaumeier:
    Übrigens geht es nicht um eine "Genehmigung", sondern um eine "Erlaubnis", aber da befinden wir uns schon in den Feinheiten des Wasserrechtes.​
     
Thema: Abweichung vom Entwässerungsantrag/Bauantrag
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