VOB - Teil C

Diskutiere VOB - Teil C im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Experten, nach langen Planungen und Verhandlungen stehen wir kurz vor Unterschrift. Der Werkvertrag liegt uns vor und eine Sache...

  1. Dungan

    Dungan

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    Hallo liebe Experten,

    nach langen Planungen und Verhandlungen stehen wir kurz vor Unterschrift. Der Werkvertrag liegt uns vor und eine Sache hat uns stutzig gemacht:

    Wir planen unseren Hausbau (individuelle Planung) mit einem GU. In der Fußzeile des Briefpapiers, auf dem bisher alle Angebote und Entwürfe erstellt wurden, steht der Satz "Vertragsgrundlage ist die VOB". Für mich als Laie galt immer VOB = gut.

    Nun erreichten uns die endgültigen, unterschriftsreifen Ausdrucke (Werkvertrag und Angebot). Der Satz in der Fußzeile "Vertragsgrundlage ist die VOB" ist durchgestrichen. Statt dessen steht in der Einleitung des Werkvertrags: "Vertragsgrundlage ist die VOB Teil C".


    Nun meine Frage:
    Welche Bedeutung hat es für uns als Bauherren, wenn unser GU die VOB Teil B als Vertragsgrundlage ausschließen möchte (Teil A gilt nach dem was ich gelesen habe nur für öffentliche Auftraggeber)?

    (Für die scheint die Sache recht bedeutsam zu sein, immerhin hat sich jemand hingesetzt und auf über 80 Seiten Original Briefpapier mit zwei Linealstrichen diesen Satz durchgestrichen)


    Danke für eure Hilfe und herzliche Grüße,
    dungan
     
  2. #2 Olaf (†), 24.04.2009
    Olaf (†)

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    ist der kaufmännische, eigentlich interessantere Teil für Dich, C sind die technischen Ausführungen.
    Wenn das so stehen bleibt haste nen stino BGB Vertrag, zu dessen Ausführung die Regelungen der VOB/C herangezogen werden.
    Irgendjemand in dem Laden hat dort die Richtung nicht erkannt.:mauer
     
  3. Dungan

    Dungan

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    Danke Olaf, was heisst das für mich als Bauherr: gut oder schlecht?

    Mit dem BGB und dem Teil des Schuldrechts/Werkverträge innerhalb des BGB kann man sich doch schon wohl fühlen, oder?
     
  4. #4 Carden. Mark, 24.04.2009
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    Das hat evtl. seinen guten Grund.
    VOB/B zwischen Laien (ohne Archi dazwischen) und Fachfirma geht nach meinen Erkenntnisstand nicht mehr so ohne weiteres.
    Der AGB Geber - hier die Fachfirmer, muss sich die VOB dann als eigene AGB´S anrechnen lassen und das bedeutet, dass die einzelnen Passagen mit dem BGB verglichen werden könnten. Natürlich nur zum Nachteil des AGB Gebers.
    Daher Werksvertrag nach BGB und technische Regelungen nach VOB/C
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2009
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    Da scheiden sich die Geister, ob VOB/B oder BGB besser ist. In vielen Punkten ists egal, in manchen steht der Bauherr mit BGB wohl besser da.
    Aber es gibt einen ganz entscheidenden Punkt, da ist BGB nachteilig für den Bauherren.
    Bei der Verfolgung von Mängeln muss man BEWEISEN können, dass man "am Ball" geblieben ist.
    Einfaches Anzeigen (beweisbar) reicht also nicht. Da kann ein BU schon mal auf Zeit spielen und aus der Gewähr flutschen.

    Aber im Prinzip gilt hier wie überall -> Den Vertrag unter den Arm und ab zum BAURECHTSanwalt!!!
     
  6. lawyer

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    Es gibt durchaus einige Regelungen in der VOB/B, die für den AG vorteilhaft sind und einem nach BGB nicht zustehen:

    - Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
    - Fälligkeit der Vergütung erst nach prüfbarer Rechnung
    - Kündigungsrecht bei Verzug und Insolvenz
    - Mängelrechte vor Abnahme
    - Verlängerung der Verjährung allein durch Mangelrüge

    Es gibt aber auch ERHEBLICHE Nachteile. Daher nach Möglichkeit und Wunsch Zusatzvereinbarungen treffen (läßt sich nur mit Anwalt formulieren).

    Noch besser: Der GU stellt die VOB/B (= AGB). Dann können Sie sich auf die vorteilhaften Regelungen berufen. Regelungen, die Sie unangemessen benachteiligen, sind dann unwirksam (Rosinentheorie :D ).
    :biggthumpup:
     
  7. #7 Carden. Mark, 24.04.2009
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Es sei denn, der AG bringt die VOB/B ohne Zutun des AN ein.
    Dann sind das dem seine AGB´S
    Weil sone miesen Vorschläge wie vor, bringen das ganze Wirtschaftsleben durch einander.
    Am Anfang ist der AG ein toller Hecht und mitten drin wird er zum armen Laien.
    Die VOB hält nämlich eher Vorteile für den AG als für den AN.
    Als BU ist man eigentlich Doof - die VOB ohne Not selber zu vereinbaren.
    Abschlagszahlungen vereinbaren - Rest nach BGB - sollte das Motto des BU`s sein.
     
  8. VAUPE

    VAUPE

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    Hallo Mark,

    aus dir sicher bekannten Gründen musste ich doch letztendlich jetzt mal den Weg zum FA für Bau- und Architektenrecht suchen.

    Da ging es nebenbei auch um den Punkt VOB noch vereinbar ("Hexer" sagt immer noch: nein) oder nicht.

    Klare Aussage: VOB/B IST definitv noch vereinbar wenn der AG dies ohnehin wünscht - sowieso. So wie du schon sagtest.:konfusius

    Grüße
     
  9. #9 Carden. Mark, 25.04.2009
    Carden. Mark

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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Ich war mir auch Recht sicher mit meiner Annahme.
    Ich habe ja mit unserem Eric einen guten Lehrmeister in rechtlichen Angelegenheiten :)

    Dein Hexer hat die Angewohnheiten Sachen nur anzulesen, dann falsch zu interpretieren und letztendlich was ganz anderes daraus zu machen.
     
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