Auslegung WäPu nachvollziehen?

Diskutiere Auslegung WäPu nachvollziehen? im Heizung 1 Forum im Bereich Haustechnik; Wir haben gerade die ausgefüllten Anträge für die Wasserbehörde bekommen. Kann ich nicht rechnen oder gelten da spezielle Auslegungsregeln?...

  1. #1 capslock, 24.04.2009
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    Wir haben gerade die ausgefüllten Anträge für die Wasserbehörde bekommen. Kann ich nicht rechnen oder gelten da spezielle Auslegungsregeln?

    Auslegung einer Wärmepumpenanlage:
    Heizlast nach DIN EN 12831: 6,7 kW
    errechnete Heizlast Warmwasser: 1,0 kW
    Summe der täglichen Sperrzeiten: 6 h
    notwendiger Zuschlag durch die VNB-Sperrzeiten: 0,8 kW
    Heizleistung die zur Auslegung der Wärmequelle verwendet wurde: 8,5 kW

    nachgerechnet: 6,7 + 1 +0,8 = 8,5
    6/24 von 7,7 ist aber mehr als 0,8 -> macht man da eine statistische Annahme, daß die WäPu nicht 24 h zu 100% durchläuft?

    gewählt wurde dann eine WäPu mit 5,9 kW Heizleistung -> ist da die elektrische Zusatzheizung mit angesetzt, weil es eben keine 8,5 kW sind?

    Auslegung Wärmequelle:
    Gesamtlast zur Auslegung: 8,5 kW (demnach doch 8,5 kW Wärmeleistung über Sole)

    notwendige Gesamtbohrtiefe: 128 m
    gewählte Bohrtiefe pro Bohrung: 64 m x 2 Stück

    dann aus dem Antrag des Bohrunternehmens:
    1 Bohrung mit 128 m
    Wärmeentzugsleistung: ca. 50 W/m
    Heizleistung der WäPu: 5,9 kW
    -> das wären dann 6,5 kW, aber weder 5,9 noch 8,5

    Wie paßt das alles zusammen?
     
  2. Julius

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  3. #3 capslock, 25.04.2009
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    Habe ich auch dran gedacht, paßt aber auch nicht ganz. Elektrische Leistungsaufnahme 1,4 kW, wobei die Abwärme von Motor, Stellventilen und Elektronik sicher nicht zu 100 % in den Heizkreis geht.

    Also:
    Leistung der WäPu: 8,5 - 1,4 = 7,6 > 5,9

    Wärmeleistung der Bohrung: 6,5 +1,4 = 7,9 < 8,5

    und zum Sperrzeitaufschlag stelle ich das lieber gar nicht erst in Relation
     
  4. #4 capslock, 25.04.2009
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    Zusatzfrage: habe ich von 1x 128 m statt 2x 64 m Vor- / Nachteile?

    + bessere Entzugsleistung/m?

    - zusätzliche Genehmigungsgebühr von der oberen Wasserbehörde?
    - fehlende Redundanz bei Schaden an Sonde?
     
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