vertragliche Vereinbarung zur Auführungsfrist nichtig?

Diskutiere vertragliche Vereinbarung zur Auführungsfrist nichtig? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben ein Frage zu den vertraglich geregelten Ausführungsfristen. Wir wissen, dass es hier keine Rechtsbaratung geben darf, doch hilft...

  1. garp

    garp

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    Hallo,
    wir haben ein Frage zu den vertraglich geregelten Ausführungsfristen. Wir wissen, dass es hier keine Rechtsbaratung geben darf, doch hilft uns bereits, wenn wir wissen/ahnen dürfen, wo in etwa unser Recht liegt. Folgender Sachverhalt:

    * Wir bauen mit einem Generalunternehmer als einzigem Vertragspartner. Zu Grunde liegt die VOB.

    * Wir haben vor Vertragsschluss intensiv über die Fertigstellung geredet und klar dargelegt, dass uns dies wichtig ist, um unerwartete Bauverlängerungen nicht auf unserem Rücken finanziell auszutragen. Der GU stimmte uns da zu.

    * Im Vertrag gibt es einen Paragraphen "Ausführungsfristen" mit folgendem Wortlaut:
    "(1) Das Bauvorhaben ist innerhlab von ca. 6 Monaten ab Baubeginn fertiugzustellen. Baubeginn ist der 15.09.2003. Behinderung durch Schlechtwettertage im Sinne der VOB führen zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist. Schlechtwettertage sind an die Bauzeit anzufügen und verlängern entsprechend die Bauzeit. Es gilt eine Weihnachtsruhe vom 23.12. bis 06.01. und wird an die Bauzeit angerechnet."

    * Ein weitere Parapgraph §10 Vertragsstrafe mit folgendem Wortlaut
    " Im Falle des Verzugs hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe ab dem vereinbartem Fertigstellungszeitpunkt in Höhe von xxx EUR je Arbeitstag zu zahlen, maximal 5% der Vertragssumme."

    * Der Bau hat sich bis jetzt bereits wesentlich verzögert. Gründe dafür sind uns trotz Nachfragens nur teilweise bekannt. Schlechtwettertag wurde kein einziger bekannt gemacht; weder telefonisch noch schriftlich.

    * Daraus ergibt sich für uns eine Fertigstellung zum 01.04.2004. Der Bauleiter spricht zur Zeit von "Mitte bis Ende Mai".

    * Die VOB sagt darüber hinaus, dass Schlechtwettertage sofort angezeigt werden müssten.

    * Die VOB sagt auch, dass Witterungseinflüsse nicht als Behinderung gelten, wenn bei Vertragsabschluss damit gerechnet werden musste. (§6.2.2)

    Heute haben wir ein Telefonat geführt, in dem uns der Generalunternehmer wie erwartet sagte, dass sich die Bauzeit verlängern wird. Auf Nachfragen erklärte er, dass wir gar nicht versuchen brauchten, auf die Vertragsstrafe zu spekulieren. Das Ganze sei völlig sinnlos und er müsse nicht zahlen. Wir hätten ja statt der "ca. 6 Monate" ein fixes Datum vereinbaren können. Er wollte uns - dafür sollten wir doch Verständnis haben - bei Vertragsabschluss darauf nicht hinweisen. Schlechtwettertage müsse er keinesfalls sofort anzeigen.

    Das haut uns um und widerspricht gänzlich meiner Rechtsauffassung. Bei der Vertragsunterzeichnung haben wir die Zeit von "6,5 Monaten" auf "6 Monate" noch geändert, da wir Malerarbeiten in Eigenleistung erbringen werden. Daraus hat sich für uns im Umkehrschluß klar ergeben, dass "ca" plus/minus eine Woche heißt. ABer doch wohl keine 2 Monate!? Das ganze kostet uns erheblich Geld, da wir nun zumindest auf 2 Monatsmieten zusätzlich sitzen bleiben.

    Frage:
    * Ist ein Vertragsparagraph zu den Ausführungsfristen auf dem Bau wirklich sinnlos und inhaltsleer? Das kann doch einfach nicht sein. Selbst die VOB ist dabei doch eindeutig, oder? Auf was können wir vermutlich pochen? Mir geht es nicht um eine Woche, aber rund 1/3 mehr Bauzeit finde ich schon heftig. Und das bei einem uns wirklich wohlgesonnenen Winter.

    * Muss der Generalunternehmer nicht stets sofort Schlechtwettertage anzeigen? Gibt es irgendwelche Ausnahmen? Im Vertrag stehen keine drin.

    Danke für Eure Hilfe!
     
  2. #2 bauhexe, 16.02.2004
    bauhexe

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    Nicht einschüchtern oder für dumm verkaufen lassen.
    Setzen Sie den GU davon in Kenntnis, daß Sie auf die vertraglich vereinbarten Ausfürhungs-/Fertigstellungsfristen bestehen. Tuen Sie das schriftlich, per Einschreiben mit Rückschein. Reagiert er darauf nicht (oder negativ), setzen Sie ihn unter Verzug, wieder schriftlich, wieder per Einschreiben bzw. persönlich mit Empfangsbestätigung.
    Zur Vermittlung wäre eventuell auch jemand vor Ort, der/die in Ihrem Auftrag handelt, und im Bedarfsfall solche Schreiben sicher verfaßt und dem GU auf die Finger schaut, ganz angebracht.
    Die Schlechtwettertage muß der BU gegenüber dem GU anmelden, Sie haben damit nicht viel zu tuen. Sie haben einen Vertrag mit Fertigstellungstermin.
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    Fragen Sie doch mal Ihren Anwalt, ob man da nicht umgekehrt einen Schuh draus machen kann:

    Es wurde kein Schlechtwetter angemeldet, ander Verzögerungen auch nicht. Daraus resultiert zum jetzigen Zeitpunkt der 01.04.04 als Fertigstellungstermin (6 Monate + Betriebsferien). Der Anwalt soll dies dem GU so mitteilen. Gleichzeitig setzen Sie den GU in Verzug (Fertigstellungstermin erscheint Zweifelhaft) und vordern Ihn mit Fristsetzung zur Beschleunigung auf. Die Verzögerungsanzeige wiederholen Sie noch einmal nach 1-2 Wochen.

    Ungefähr so könnt man einen Kalendermäßigen Fertigstellungstermin aus dem Vertrag herleiten. Ob das geht, weiß ich aber nicht, RA fragen.

    Was ich weiß, ist: Sie brauchen ein Kalenderdatum! Alles andere ist kein verbindlicher Termin. Ausserdem müssen Sie den GU in Verzug setzen, und eine Frist zur Beschleunigung setzen. Wahrscheinlich sogar 2 mal. Vertragsstrafen sind schwierig durchzusetzen.

    Schlechtwettertage müssen nicht angezeigt werden. Wohl aber, wenn der GU sich dadurch "Behindert" sieht! Das muß ja nicht immer der Fall sein.

    Der GU hätte also eine Behinderung der Bauausführung durch schlechtes Wetter anzeigen müssen.- Meine Meinung, keine Beratung.
     
  4. garp

    garp

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    Danke schon mal für die flotten Antworten. Wir werden morgen einen RA konsultieren.
    Ich bin etwas beruhigt, dass mein Rechtsgefühl wohl zumindest nicht ganz falsch ist. Aber Recht haben und Recht bekommen...
     
Thema: vertragliche Vereinbarung zur Auführungsfrist nichtig?
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