Grenzabstand öffentlicher Raum zu Grundstück

Diskutiere Grenzabstand öffentlicher Raum zu Grundstück im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo Forum Die Suche brachte mich nicht weiter, drum hier mal wieder eine Frage: In unserem Neubaugebiet (NRW) wird nun die Strasse...

  1. #1 BauherrHilflos, 07.05.2009
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    Hallo Forum

    Die Suche brachte mich nicht weiter, drum hier mal wieder eine Frage:

    In unserem Neubaugebiet (NRW) wird nun die Strasse fertiggestellt. Bei diesen Arbeiten werden auch Begrünungsflächen durch die Gemeinde angelegt.
    Nun kommt es jedoch dazu, das ein Pflanzbeet; dort soll ein Baum gesetzt werden; direkt an der Grenze des Nachbarn steht. Dieser regt sich natürlich entsprechend auf.
    Der Abstand Baum zu Grenze würde etwa 0,5m betragen.

    Diese Grünflächen werden jedoch nicht entsprechend dem Bebauungsplan / Strassenplan erstellt. In der Planung war ein großes Beet mit einem Abstand von ca. 2,5 - 3m vorgesehen. Pläne liegen uns vor.
    Die Änderungen zum Plan wurde von einem Mitarbeiter der Gemeinde vor Ort festgelegt; mit der Begründung "Das noch freie Baugrundstück muss noch für Baugeräte erreichbar sein. Darum wird das eine Beet in zwei geteilt und nach außen verlegt."

    Nun zu der Frage:
    Kann die Gemeinde einfach zack zack umplanen, und den Baum so nah an die Grenze setzen?
    Direktes Nachfragen bei dem Herren von der Gemeinde brachte bisher nichts.. außer die Erkenntnis, das es sich wohl um einen Verbalepileptiker handeln muss.. :cool:
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2009
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    Gockl mal nach dem Nachbar(schafts)recht in NRW.
    Da dürfte was zu Abständen von Pflanzen drinstehen. Das wäre der erste Weg.
     
  3. #3 BauherrHilflos, 07.05.2009
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    Da hatte ich auch schon nachgelesen:

    Und eben darum geht es ansich.
    Gehen wir mal von 1.)b) und 2.)b) aus. In der geplanten (Papier) Umsetzung wurden diese Abstände eingehalten. In der mündlichen Anweisung des Gemeindemenschen an die ausführende Firma werden jedoch diese Abstände bei 1.)b) nicht eingehalten.

    Hat die Gemeinde überhaupt eine Möglickeit diese Anforderungen zu umgehen? Und sollten wir als Nachbarn nun schon Einspruch einlegen; oder warten, bis der Baum gesetzt ist?
     
  4. Baumal

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    gute frage, nächste frage, hat die gemeinde möglichkeit
    recht und gesetz zu umgehen?

    vielleicht erst mal ein klärendes gespräch, mit dem
    vorgesetzten des (Verbal..., noch nie gehört so was,
    den ausdruck möchte ich auch nicht in den mund nehmen) suchen.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2009
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    Da würd ich die Gemeinde mal ganz höflich fragen. Und gleich drauf hinweisen, dass für den Fall des Setzens und später notwendigen Umsetzens (nach erfolgreichem Angehen gegen den Baum) man überlege, die Herren wg. Verschwendung von Steuermitteln in Haftung zu nehmen.
    Haftung kann bei Behörden wahre Wunder vollbringen :D
     
  6. #6 BauherrHilflos, 07.05.2009
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    @Baumal
    Ob Sie das umgehen können, ist halt nicht ganz klar.
    Das hab ich auf einer Urteils-Seite gefunden. Ob aber die Gemeinde eine "hoheitliche Planung" macht/darf, müssen wir noch herausfinden.
    Den Vorgesetzten werden wir wohl Anfang nächster Woche aufsuchen.

    @Ralf
    Das mit den Steuermitteln / Haftung ist gut. Das werden wir mal in der Hinterhand halten, wenn es nächste Woche zu einem Gespräch kommt.
     
  7. Terra

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    Hallo, das gilt nur zum Nachbargrundstück (nicht öffentlich), nicht jedoch für Anpfanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen!

    Dort sind keine Mindestmaße vorgeschrieben! Jedenfalls nicht im NachbG NRW!
     
  8. #8 BauherrHilflos, 07.05.2009
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    Hallo Terra

    Das hatte ich auch gerade gefunden.

    Wir werden trotzdem mal mit dem Vorgesetzten reden; vielleicht bringt es was.
    Ach ja, die bessere Hälfe rief gerade an. "Die setzen gerade die Bäume." :yikes
    ca. 2m hohe Hochstamm "Bäumchen"

    Na dann wird der Nachbar sich aber freuen, wenn er heute von der Arbeit kommt. :motz
    Ich sach bis dahin nix, sonst bekomme ich die :frust ab..

    Trotzdem nochmals Dank für Eure Hilfe :konfusius
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2009
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    § 1001 BGB (glaube ich). Störer haftet für Schäden. Störer ist auch der Eigner eines Baumes, der Wurzeln auf Nachbargrundstück sendet.

    Mal nach Bäume/Baum Grenzabstand oder Rückschnitt gockln
     
  10. #10 BauherrHilflos, 07.05.2009
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    @Ralf
    Ich denke mal, das meinst Du:

    Na dann google ich jetzt mal nach "zur Duldung verpflichtet"..
    :offtopic:
    Oh man, Verordnungs / Gesetzes Hürdenlauf is ja heftig. :irre
     
  11. Paule

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    Bezüglich der Mindestabstände von Straßenbäumen zu Privatgrundstücken gibt es tatsächlich eine Ausnahmeregelung. Ich würde daher die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan aufgreifen und prüfen. Denn auch die Ausführungsplanung für die Verkehrsanlagen muss auf Grundlage des B-Plans entwickelt werden. Abweichungen hätte die Gemeinde dann mit einer Befreiung nach §31 BauGB erst beantragen müssen. Das Bauaufsichtsamt prüft in diesem Fall, ob durch die Umplanung auch weiterhin die Grundsätze des B-Plans eingehalten werden. In diesem Zusammenhang müsstest du auf den letzten Satz im §31 pochen:
    Demnach darf eine Befreiung erfolgen, „...wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“.
    In der Regel wird vor einer Befreiung auch die Zustimmung der betroffenen (hier angrenzenden) Grundstückseigentümer eingeholt. Dein nächster Weg sollte dich also zum Bauaufsichtsamt führen, um den Sachverhalt mal aufzuklären (Wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans für die Herstellung der Verkehrsanlagen erteilt und wenn ja, warum wurde deine Zustimmung nicht eingeholt.)

    Vermutlich werden die Interessenlagen dann abgewogen und festgelegt, dass die öffentlichen Belange stärker ins Gewicht fallen.

    Also etwas Grün von der Haustür find ich persönlich nicht so schlimm.


    Grüße von Paule.
     
  12. #12 BauherrHilflos, 07.05.2009
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    So, hab nun was gefunden, was wohl die Sache / Suche abschließt.
    Man ist zur Duldung verpflichtet!

    Zitat aus einer Urteilbegründung:
    Andere Beinträgtigungen wie Verschattung usw. sind bei dem Nachbar auch später nicht gegeben.. somit war es das wohl.

    @Ralf
    Die Wurzeln würden bestimmt mit dem selben Satz abgewehrt:
    Trotzdem nochmal Danke an alle. :konfusius
     
  13. #13 BauherrHilflos, 07.05.2009
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    Im B-Plan steht nichts. Mit dem Verantwortlichem hab ich eben telefoniert.

    Das mit dem öffentlichen Belang hat er auch am Telefon erwähnt.

    Das Grün ist ja nicht schlimm. Nur dieser Bereich ist knapp 3-4m von der Hausecke entfernt. Also direkt nach der Abstandsfläche. Das fände ich auch nicht gerade "gut". Besonders, wenn das Bäumchen mal zu einem Baum geworden ist.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2009
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    Was aber nicht heisst, dass der Staat Deinem Eigentum Schäden zufügen darf. Äste sind eine (i.d.R. wenig schädliche) Sache.
    Wurzeln etwas anderes.
    Schau mal in Eure Baumschutzsatzung (oder wie sich das schimpft bei Euch). Auch das Schädigen von Wurzeln ist verboten. Dazu zählt auch das Versiegeln der Fläche darüber.
    Wenn da also kein Bereich ist, der eh nicht versieglt werden darf, dann......
     
Thema: Grenzabstand öffentlicher Raum zu Grundstück
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